Ausgabe 
13.7.1844
 
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h) Für junge Bullen, zum Verkaufe an Gemeinden tauglich, mindestens l*/2 Jahr alt und seit y Jahr Eigeutbum des Besitzers, 30 fl. zu Preisen von 510 fl.

C) Für selbstgezogene Rinder von 23 Jahren, die entweder sichtbar trächtig sind, oder erst kürzlich das erste Mal gekalbt haben, 92 fl. zu Preisen von 512 fl. und eine Preisglocke sammt Halsricmen für die schönste Kalbin.

Solchen, denen wegen starker Eoncurrenz keine Preise mehr zuerkannt werden konnten, wird, wenn sie zwei Stunden und weiter hergekommen sind, eine Wegentschädigung zugcsichert, bestehend für ältere Bullen in 24 Kreuzern und für junge Bullen und Rinder in 12 Kreuzer» für jede Stunde der Entfernung, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß das betreffende Stück Vieh jedenfalls preiswürdig ist.

Die sonstigen Bestimmungen sind:

1) Die Musterung des Viehes beginnt jedesmal um 8 Uhr Morgens, und es haben die Preisbe­werber Bescheinigungen ihres betreffenden Bürgermeisters (auf stempelsreiem Papier) beizubringen, worin bezüglich der Zuchtbullen bemerkt ist, daß sie auch wirklich zur Zucht verwendet worden und sich hierbei brauchbar erwiesen haben; auch werden die attestirendcn Großh. Bürgermeister bemerken, in wie weit den Bestimmungen der Ministerialverfügungen vom 2. October 1839 und 20. Februar 1844 Genüge geleistet wird, ob namentlich die Bullen nicht mehr mit weiblichen Zuchtthieren zur Weide ge­trieben werden, ob der Ankauf der Fasel von der Gemeinde selbst geschieht und ob deren Unterhaltung nicht mehr an den Wenigstnehmenden verpachtet ist; in Bezug auf die jungen Bullen, daß sie seit V4 Zahr dem Besitzer eigenthümlich gehören; iu Bezug auf die Rinder aber, daß sie von dem Eigenthümer selbst gezogen worden sind. Wer die Bedingungen bezüglich des Beibringens nach obiger Vorschrift abgefaßter Bescheinigungen (wäre es auch von Bewerbern aus dem Orte selbst, wo die Preisvertheilung stattfindet) nicht erfüllt, kann, ohne Ansehen der Person, zur Preisconcurrenz nicht zu- gelaffen werden.

2) Die älteren Bullen müssen wohl gefesselt und mit gehöriger Vorsicht vorgeführt werden.

3) Die Concurrenz auf den Stationen ist an keine Kreis- oder Bezirksabtheilung gebunden.

Gleichzeitig mit den vorstehend bemerkten werden auch die vom Ausschüsse für das Jahr 1843 zu- erkaunten Preise für Feld schütz en und für zweckmäßige Dungstätte-Anlagen öffentlich, feierlich, den Preisträgern ausgefolgt, zu welchem Ende dieselben hiermit eingeladen werden, auf der ihnen zu­nächst gelegenen Station, Morgens 10 Mr sich einzufinden.

Indem der Unterzeichnete Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringt, ladet er die Vereinsmit­glieder, sowie alle Freunde der Landwirthschaft, zu recht vielseitiger Theilnabme an den Prcisverthei, lungcn ein. Dieselben könnten dadurch wesentlich verschönert werden, wenn auch, unabhängig von der Preisvertheilung, schönes selbstgezogenes Vieh und andere interessante Gegenstände der landwirthschaftlichen Industrie dem größeren Publikum zur Ansicht ausgestellt würden.

Ans den Fcstplätzen werden den verehelichen Ausschuß- und Vereinsmitgliedern besondere Plätze an­gewiesen werden. Gießen, den 3. Juli 1844.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen.

v. F t rn Haber-Jordis.

Edictalladungen.

1178) Philipp Zörb, Philipps Sohn, Wirth zu Großenlinden jetzt zu Gießen, will seine in Großenlindcr Gemarkung gelegenen Jm- mobilien, deren Verzeichniß dahier zur Einsicht offen liegt, veräußern, kann aber keine gerichtlich bestätigten Eigenthums-Urkunden vorlegen.

Es werden daher Alle, welche irgend einen dinglichen oder sonstigen Anspruch gegen ihn gel­tend zu machen haben, aufgefordert, binnen zwei Monaten von heute an, dieß dahier anzumclden, widrigenfalls die Veräußerung, namentlich Ver­pfändung der Immobilien bestätigt wird.

Gießen den 4. Juli 1844.

Gr. Hess. Stadtgericht das. Müller.

1177) Da nach vom Tuchfabricanten Peter

Gutberlet dahier abgegebener Erklärung eine Ucberschuldung seines Vermögens vorliegt, so wer­den dessen Gläubiger hierdurch vorgeladen, ihre Forderungen int Termine

den 21. k. M., Vormittags 9 Uhr, dahier anzumclden, worin zugleich die Güte ver­sucht werden soll, weshalb die nicht persönlich Er­scheinenden ihre Bevollmächtigten mit den dazu nötbigen Special-Vollmachten zu versehen, und die ausbleibendcn bekannten Gläubiger den Rechts- nachtbeil der anzunchmenden Zustimmung zum Be­schlüsse der Mehrheit der Erschienenen, die ausblei­benden Unbekannten aber den des Ausschlusses von diesem Verfahren zu gewärtigen haben.

Hersfeld am 4. Juli 1844.

Kurfürstliches Landgericht. Bechtel. vdt. Reitz.