^Uneigeblatt für -ie Stadt und -en Kreis Gießen. Jfä 89. Mittwoch -en 6. November
Inhalt des Großh. Hess. Regierungsblattes Nr. 31. vom 21. October 1844.
1) Bekanntmachung, das Verbot der Verbreitung der Schriften: „Ein Glaubensbekenntnlß, ^ertgcdtchte von F er dinandOFr eilig rat h" im Verlag von v. Zabcrn zu Mainz und „Neue Gedichte von H. Heine im Verlag von Hoffmann und Campe zu Hamburg betr.; — 2) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bezahlung der Unterförstersbesoldungen in dem Forste Reinheim für das Zahr 1841 betr. ; — 3) Straferkenntnlß des Großherzoglich Hessischen Hofgerichts zu Gießen; - 4) Namcnsveränderungcn; - 5) Concurrenzeroffnung; - 6) Sterbfall.
w y ; lu ‘ a Nr. 32. vom 26. Oktober 1844.
13 Edict, die Eröffnung des Landtags betr.; - 2) Bekanntmachung, Auswanderungen nach Algier betr.; - 3) Bekanntmachung , die Trennung des Phpsicatsbczirks Ortenberg in zwei Phpsicatsbezirke betr. ; -- 4) Bekanntmachung, die Resultate der Rechnung der Einstandskasse auf die Periode vom 1. April 1813 bis l.Apnl 1844 betr., 5) Summarische Uebersicht der Rechnung Großh. Landeswaisenanstalt zu Darmstadt für 1843; — b) Namcnsveranderungen, 7) Promotion auf der Großh. Landesuniversität zu Gießen; — 8) Dienstnachnchten; — 9) Concurrenzcroffnungen;
10) Sterbfall. _________________________________
Amtliche Bekanntmachung.
Zu K. G. 13522. Gießen am 1. November 1844.
Betreffend: Die Landgestütsanstalt — nunmehr die Untersuchung der als Beschäler benutzt werdenden Hengste für Privatpersonen für 1845.
Der Großherzogllch HeMche , Kreisrath des Kreises (9j eßen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
oxn Folge eingclangter höchster Entschließung fordere ich Sie hiermit auf, diejenigen Personen in Ihren Gemeinden, welche Hengste zum Bedecken von Stuten im 184a benutzen und solche der bevorstehenden Untersuchung unterwerfen wollen, bekannt zu machen , daß sie ihre deßfaüsige Eiklarung schriftlich oder mündlich längstens bis zum 15. d. M. um so gewisser auf meliiem Bureau abzugeben hätten, als sonst auf spätere Anmeldungen keine Rücksicht genommen werden könne, und sie dann hier, orts mit ihren Gesuchen abgewiesen werden müßten.
Prinz.
Besondere Bekanntmachungen.
1842) Es wird hiermit zur öffentlicheu Kennt- niß gebracht, daß die neu errichteten Grundbücher der Gemarkungstheile Launspach und Wieömar als Anhang zum Kataster der Gemarkung Gießen nebst den dazu gehörigen Handrissen, welche dazu dienen sollen, sich desto leichter im Flur- und Grundbuche zurecht zu finden und Verwechslungen zu verhüten, auf dem Bürgermeisterei-Büreau in dem Rathhause dahier offen gelegt morden sind.
Die Betheiligten sind befugt, diefelben während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Gr. Bürgermeister GrundbuchSauszüge zu verlangen. Auch werden sie durch Letzteren auf die von den
Feldgeschworenen entdeckt werdenden, sie betreffenden gebier aufmerksam gemacht werden.
Allen Denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuches rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, steht cs frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von 6 Monaten ihre Anstände, entweder aus gütlichem Wege bei dem Gr. Bürgermeister dahier, vor welchem sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und, insofern, dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Zst dieses Gericht nicht das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen der-


