Ausgabe 
2.10.1844
 
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Ttnzeigeblatt für -ie Stadt und -en Kreis Gießen. J|o 78. Mittwoch den 2. October.

Auszüge aus dem Großh. Hess. Regierungsblatt. Nr. 27.

(Fortsetzung.)

Verordnung,

die Actiengesellschaften für den Bau und Betrieb der Eisenbahnen betreffend.

8llDWZG II., von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein :c. re.

Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Wer im Großherzogthume eine Actiengesellschaft zum Baue einer Eisenbabn bilden will, hat hierzu vor allen Dingen Unsere Erlaubniß nachzusuchen, welche zugleich die Bedingungen der Bildnna einer solchen Gesellschaft enthalten wird. d

8. 2.

Der Eingabe, mit welcher nm diese Erlaubniß »achgesucht wird, ist der vorläufige Plan des Un­ternehmens, insbesondere ein Entwurf der Hauptbestimmungen, nach welchen dasselbe ausqefübrt und betrieben werden soll, beizufügen. ö

§. 3.

Zedc Actienunterzeichnung, jede Aufforderung zu wlcher und nicht nrinder die Aufnahme des Ter­rains, vor der im §. 1. erwähnten Erlaubniß, ist verboten.

§. 4.

Wenn die Erlaubniß zur Bildung der Actiengesellfchaft ertbeilt und diese legiere zu Stande gekom­men ist, ist unsere Conccsston zum Baue und Betriebe der Eisenbahn nackznsuchen und Unserer Km- schlicßung hierauf sich zu gewärtige».

Bei Ertheilung der Concession werden Wir den Zeitpunkt festsetzen, innerbalb dessen der Nachweis daß mindestens zehn Procent des zum Baue der Eisenbahn erforderlichen Actiencapitals baar 'einqerablt worden sind, bei Vermeidung, daß sonst die Concession erloschen ist, erbracht werden muß.

§. 5.

Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung der gegenwärtigen Berord- nuiig beauftragt. u J J

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrucktcu Staatssicgels

Darmstadt am 17. September 1844. J

tL- s-) Ludwig. <]u Thil.

Bekanntmachung, das Verbot der Verbreitung der im Berlage des Fr- Moriz Hühner zu Mannheim erschienenen Schrift:der deutsche Handwerköbursche nach den Forderungen der Gegenwart, von Fer­dinand Adrian" betreffend.

Die Verbreitung der im Verlage des Fr. Moriz Hühner zu Mannbcim erschienenen Schrift-der deutsche Handwerkebursche nach den Forderungen der Gegenwart, von Ferdinand Adrian" wird hiermit bei Vermeidung der Confiscation und einer Polizcistrafc von Zehn Gulden für jedes in Umlauf ge­setzte Eremplar untersagt. 13