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1882)

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Gießen den 23. Novbr. Der

1883) Die Ausfüllung marweg, soll

Donnerstag den

Zudem man dieß hiermit zur öffentlichen Kennt» niß bringt und die stimmfähigen Ortsbürger hiestaer Stadt auffordert, an dieser Wahl Theil zu nehmen, fügt mau zugleich vorläufig folgende allgemeine Bemerkungen bei-

I. Stimmfähig find alle, welche das Ortsbür­gerrecht in hiesiger Stadt besitzen, mit Ausnahme derjenigen jedoch, welche in Folge des neuen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Zuchthaus­strafe oder wegen Meineids zu einer 8or- rectionshausstrafe verurtheüt worden sind.

II. Wählbar ist feder stimmfähige Staats- und resp. Ortöbürger, der das Liste Lebensjahr zu- ruckgelegt, wenigstens drei Jahre im Großherzog- tbum gewohnt hat und in keinem fremden persön­lichen Unterthanenverbande steht

I) wenn kein rechtskräftiges Urtheil gegen ibn vorlicgt, welches in Folge des neuen Straf­gesetzbuches eine Verurtheilung

a) zu einer Zuchthausstrafe,

h) zu einer Corrcctionshausstrafe von einem Zabr und länger,

c) z» einer, wenn auch die Dauer eines Jahrs nicht erreichenden, jedoch wegen Mein­eids erkannten Correctionshausstrafe aus­spricht;

2) wenn er in Ausübung seines Staatsbüraer- rcchts nicht gehindert ist.

III. Ausgenommen von der Wählbarkeit zu dem Amte eines Beigeordneten sind außer dem Bürgermeister, so lange derselbe int Dienste ist:

a) Standes- und Patrimonialgerichtsherrn in­nerhalb ihres Gerichtsbezirks,

b) Geistliche und Schullehrer,

c) Militärpcrsone», welche im activen Dienste oder in der Reserve stehen,

d) alle activen Staatsdiener.

1843.

Gr. Bürgermeister Gg. Reiber.

eines Lochs am Wis-

den 2. November 1843.

Der Wahl-Commissair Ur. Spanier, Großhzgl. Kreis-Secrcta ir.

IV. Jeder wählbare Ortsbürger ist verbunden, das Amt anzunehmen. Nur Cent bisherigen Bei­geordneten , der wieder wählbar ist, und Denjeni­gen, welche das 60ste Lebensfahr zurückgclegt haben, siebt das Recht abzulehnen, zur Seite.

V. Die Stimmzettel müssen im Wahl­lokal beschrieben

und alsdann sogleich zusammengefaltet und ohne daß sie von den Abstimmenden mit ihren eigenen Ramensuliterschriften versehen in das ver- Alossene Stimmgefäß geworfen oder an die Wahl« Commiision abgegeben werden, um Letzteres zu tbun. Uebrigcns steht jedem frei, seinen Stimm- isillel selbst zu schreiben oder ihn durch jede beliebige Person schreiben zu lassen.

VI. Die Ortsbürger, welche Stimmen erhalten sollen, sind durch Beifügung ihrer Vornamen, etwaigen Unterscheidungs-Nummern, oder Angabe ihres Gewerbes, der Straße oder des Platzes, wo

Abstimmungen, als auf die von Un erze.chneten ausgetheilten und nnmmerirten

3Slri?f drn Wählern anempfohlen, sich die Nummer ihrerStimmzettcl zu merken, damit m ^o^ rr»n ,l ?Urd der Abstimmungo« «iib Zahlllsten überzeugen können, daß ihre Ab­stimmungen richtig eingetragen worden sind

IX. Die Ortsbürgerliste kann von Jedem ein­gesehen werden, um sich daraus über die Bewich- nungen und Qiialifieationen der von ihm zu Wäb- lcnden zu verlässigen; außerdem erbietet sich auch der Uittcrzeichnete, Denjenigen, welche etwa über die Wählbarkeit eines oder des andern Orto- burgers ZweifA hegen sollten, darüber Auskunft W b"drdrn. Schließlich die Erwartung ausspre- .^"d, daß die Wähler ihre Stimmen nur solchen Ortsburgern geben, die nach ihrer Ueberzenguna die für das Beigeordneten-Amt erforderliche ^Be^ sahigung- unb zugleich den redlichen Willen bc- sitzen, das Staats- und Gemeindewobl zu wahren und zu fordern, bemerkt man noch, daß zu den beiden Beigeordneten - Aemtern 6 Candidaten zu Wahlen, also auf jeden Stimmzettel 6 Namen zu schreiben find. a

Gießen

Der Gr. Bürgermeister Gg. Reiber.

ynau,bezeichnen, damit über die genannte Person kein Zweifel erwachse und die g^ebene Stimme nicht als ungewiß ver- ferner sind nicht mehr Kamen aus die ÄH» f?re16e"'al* Personen zu wählen deutet sind ÜUf ftel>enben Siffcrn aa^

30. d. M., Morgens 10 Ubr, auf hiesigem Rathhaus nochmals versteigert werde» Gießen den 23. Novbr. 1843.

Versteigerungen.

Dienstag den 28. d. M., Nachmittags 2 Uhr, dem städtischen Holzmagazin in dem Rentamtshof eine Parthie altes Gehölz u. deral fodann auf dem Rathhaus. Papier und altes Eiken versteigert werden.