Anzeigeblatt

der Stadt Giessen.

12. Samstag den 23. März. 1OÄ3.

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Frucht- und Victualienpr,eise zu Gießen vom 25. Marz bis 1. April 1843.

Fleischpreise.

1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .

1 Kuhfleisch ......

1 n Rindfleisch ....

1 Kalbfleisch ....

auch ......

1 Schweinefleisch . . . .

I Hammelfleisch gemästet .

1 Wurst von pur Schweinen ,

1 gemischte Wurst . . . .

1 Bratwurst

,, Schwartemagcn . . .

geräucherter Speck . . .

1 n Schinken und Dörrfleisch .

1 Rindsfett .....

1 Hammelsfett

1 Schweineschmalz, ausgelas­senes .......

1 desgleichen, unausgelassen

kr.

11

9

8

5

11

8

12

8

15

16

22

16

16

16

22

20

p''! Anm. Die Zu> g! gaben dürfen in g! weiter nichts, als 2 inFIeisch vondcr-

__ selben Gattung __ bestehen, u. zwar

2 aufioPfd.Fleisch __ nicht mchralsan-

- derthalbPfd.u.s. _ w. »ach Proper« __ tion,welchesauft __ Pfd. nichtvöllig 5 __ Loth ausmacht. _ Köpfe, Füße, Gc- __ raub, wie auch die __ ganzblutigcnund __ nicht genießbaren

_ Stücke vom Hals, stnd vonder Zu­

gabe gänzlich auS-^ geschlossen. j

I ___________________________________________________________________!

Brodpreise.

Pf. 19 Loth Qt. Roggenbrod . . .

1 » 25 » n i/ ...

3 » 18 » . ii .1 ...

16 Loth Qt. gemischtes Brod . . . . .

5 » 2 n Wafferwcck

4 e 2 « Milchbrod

Bier preise.

1 Maas ordinaires Bier . auch

1 Maas Doppelbier

Marktpreise.

1 Maas Milch

1 Pfund Butter auch . . .

2 Handkäfe......

5 Eyer . ......... .

1 Pfund Waizenmehl

1 ii grob geschälte Gerste .....

1 » klein geschälte Gerste

kr. Pf.

2

6

12 2

1 1

4

6

7

6 25 26

4

4

5

4

8

Fruchtpreise.

Städte

G em äs

Waizcn

Korn

Gerste

Hafer

| Erbsen

Linsen

Darmstadt ....

Gießen......

Marburg am 26. Februar

Wetzlar am 18. März.

das Malter das Malter auch

das Mött der Scheffel

Pf. 200 200

90

fü­

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8

4

kr.

54z

28

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200

84

10

4

4

kr.

10

20

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Psi 165

72

ff. kr.

7 30

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kr.

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12

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12

7

kr.

48

Polizeiliche Bekanntmachungen-

13) Smumtlickw Grundcigcnthümcr, Nutznießer oder Pächter von Grundeigenthum, sowie alle mit der Aufsicht auf öffentliche, mit Bäumen oder Sträuchen bepflanzte Wege und Anlagen beauf­tragte Personen, werden hierdurch aufgcfordcrt, binnen 14 Tagen von heute an, bei Vermeidung der durch den Art. 80 des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 bestimmten Strafe von zwei Kreuzern für jedes einzelne, bei der dcmnächstigcn Visitation vorgefundcn werdende Raupenncst, auf ihrem Grundbesitz oder auf dem ihrer Aufsicht untergebenen Gebiete die Bäume, Zäune und Gesträuche von den darauf befindlichen Raupennestern zu reinigen.

Gießen den 23. März 184.3-

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

14) Ein junger Jagdhund ist in hiesiger Stadt aufgcfangen und in Vcrwabwnq genommen wor den; das Nähere ist auf dem Großh. Polizei-B,üreau zu erfahren.