Ausgabe 
20.5.1843
 
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Änzeigeblatt derStadt Giessen.

iso

J£ 20

Samstag den 2«. Mai

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen 20. bis 27. Mai 1843.

Fleischpreise.

1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .

1 Kuhfleisch .....

1 Rindfleisch

t Kalbfleisch .....

auch

1 Schweinefleisch ....

1 Hammelfleisch gemästet .

1 Wurst von pur Schweinen ,

1 gemischte Wurst ....

1 Bratwurst.....

Schwartemagen . . .

geräucherter Speck . . .

1 Schinken und Dörrfleisch .

1 Rindsfett

1 Haminelsfett ....

1 Schweineschmalz, ausgelas­senes .......

1 desgleichen, unausgelaffen

fr.

14

12

11

6

13

10

16

12

18

18

22

18

16

16

22

20

pf.

Anm. Die Zu-

gaben dürfen in

weiter nichts, als

in Fleisch von der-

selben Gattung

_

bestehen, u. zwar

auflvPfd.Fleisch

nicht mehralsan-

___

derthalbPfd.u.s.

w. nach Propor-

tion,welchesauft

__

Pfd. nichtvöllig 5

_

Loth ausmacht.

_

Köpfe, Füße, Gc-

_

raub, wie auch die

_

ganz blutigen und

_

nichtgenicßbarr»

Stücke vom Hals,

_

sind von der Zu-

gäbe gänzlich aus-

geschlossen.

Brodpreise.

Pf. 18 Loth Qt. Roggenbrot» . .

1 v 22 n it n . .

3 h 12 n n fi . .

16 Loth - Qt. gemischtes Brod . . . .

5 « 2 n Wafferweck

4 » 2 /' Milchbrod

Bierpreise.

1 Maas ordinaircö Bier auch

1 Maas Doppelbier

Marktpreise.

I Maas Milch . . . .....

1 Pfund Butter ....... auch

2 Handkäse

5 Eyer

1 Pfund Waizenmehl

1 o grob geschälte Gerste . . . .

1 » klein geschälte Gerste . . . .

kr- pf.

2 _

6

12 _

2 _

1 _

1 _

4 _

6 _

7 >_

6 _

20 ;_

21 -

4

4 _

4 2

4

8

Fruchtpreise.

Polizeiliche Bekanntmachungen-

Städte

G e m ä s

Waizcn

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Pf-!fl. kr.

Pf. fl. kr.

Pf- fl.; kr.

Pf. fl. kr.

Pf. fl. kr.

Pf. 'ff.' fr;

Darmstadt ....

das Malter

200 - -

-

! ~

6 20

Gießen ......

das Malter

200 10 20

200 11 10

165 8| -

6

12

- 12 48

auch

!

..... ------- ----

«HV "

... ...

Marburg am 26. Februar

das Mött

- 8 54z

4 20

2 35-*

1 1 45

uw

7

Wetzlar am 13. Mai.

der Scheffel

90 4] 40

84 4 35

72 3 31*

2,87 g

Mit Rücksicht auf die in jüngster Zeit wieder vielfach laut gewordenen Klagen über die Zunabme der Feld- und Gartenfrevel finde ich mich veranlaßt, hierdurch warnend zu veröffentlichen, daß die Feld­schützen zu geschärfter Aufsicht und insbesondere zurUntersuchung von Körben, Futtertüchern u. dgl. an­gewiesen sind, und daß jede zur Anzeige kommende Übertretung des Feldstrafgesetzes unnachsichtlich an die betreffenden Gerichte zur Bestrafung wird abgegeben werden.

Zugleich bemerke ich und zwar: >

1) wie Eltern für ihre Kinder, Vormünder für ihre Mündel und Dienstherrschaften für ihr Ge­sinde haftbar sind;

2) daß eine Verschärfung der Strafen unter anderem dann eintritt, wenn

a) der Frevel auf, durch Zäune, Planken, Gräben oder Mauern eingefriedigten Grundstücken oder in öffentlichen Anlagen verübt wird;

b) die Kontravention nach dem Eintritte der Nacht, oder vor Tagesanbruch, oder an Sonn- nud Feiertagen Statt findet