Änzeigeblatt derStadt Giessen.
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J£ 20
Samstag den 2«. Mai
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen 20. bis 27. Mai 1843.
Fleischpreise.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .
1 „ Kuhfleisch .....
1 „ Rindfleisch
t „ Kalbfleisch .....
auch
1 „ Schweinefleisch ....
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ gemischte Wurst ....
1 „ Bratwurst.....
„ Schwartemagen . . .
„ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett
1 „ Haminelsfett ....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unausgelaffen
fr.
14
12
11
6
13
10
16
12
18
18
22
18
16
16
22
20
pf.
Anm. Die Zu-
gaben dürfen in
weiter nichts, als
in Fleisch von der-
selben Gattung
_
bestehen, u. zwar
auflvPfd.Fleisch
nicht mehralsan-
___
derthalbPfd.u.s.
w. nach Propor-
tion,welchesauft
__
Pfd. nichtvöllig 5
_
Loth ausmacht.
_
Köpfe, Füße, Gc-
_
raub, wie auch die
_
ganz blutigen und
_
nichtgenicßbarr»
—
Stücke vom Hals,
_
sind von der Zu-
gäbe gänzlich aus-
geschlossen.
Brodpreise.
— Pf. 18 Loth — Qt. Roggenbrot» . .
1 v 22 n — it n . .
3 h 12 n — n fi . .
16 Loth - Qt. gemischtes Brod . . . .
5 « 2 n Wafferweck
4 » 2 /' Milchbrod
Bierpreise.
1 Maas ordinaircö Bier auch
1 Maas Doppelbier
Marktpreise.
I Maas Milch . . . .....
1 Pfund Butter ....... auch
2 Handkäse
5 Eyer
1 Pfund Waizenmehl
1 o grob geschälte Gerste . . . .
1 » klein geschälte Gerste . . . .
kr- pf.
2 _
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4 —
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8 —
Fruchtpreise.
Polizeiliche Bekanntmachungen-
Städte
G e m ä s
Waizcn
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf-!fl. kr.
Pf. fl. kr.
Pf- fl.; kr.
Pf. fl. kr.
Pf. fl. kr.
Pf. 'ff.' fr;
Darmstadt ....
das Malter
200 - -
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— 6 20
Gießen ......
das Malter
200 10 20
200 11 10
165 8| -
— 6 —
— 12
- 12 48
auch
—— —— —
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Marburg am 26. Februar
das Mött
- 8 54z
— 4 20
— 2 35-*
— 1 1 45
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— 7 —
Wetzlar am 13. Mai.
der Scheffel
90 4] 40
84 4 35
72 3 31*
2,87 g
— — —
Mit Rücksicht auf die in jüngster Zeit wieder vielfach laut gewordenen Klagen über die Zunabme der Feld- und Gartenfrevel finde ich mich veranlaßt, hierdurch warnend zu veröffentlichen, daß die Feldschützen zu geschärfter Aufsicht und insbesondere zur „Untersuchung von Körben, Futtertüchern u. dgl. angewiesen sind, und daß jede zur Anzeige kommende Übertretung des Feldstrafgesetzes unnachsichtlich an die betreffenden Gerichte zur Bestrafung wird abgegeben werden.
Zugleich bemerke ich und zwar: >
1) wie Eltern für ihre Kinder, Vormünder für ihre Mündel und Dienstherrschaften für ihr Gesinde haftbar sind;
2) daß eine Verschärfung der Strafen unter anderem dann eintritt, wenn
a) der Frevel auf, durch Zäune, Planken, Gräben oder Mauern eingefriedigten Grundstücken oder in öffentlichen Anlagen verübt wird;
b) die Kontravention nach dem Eintritte der Nacht, oder vor Tagesanbruch, oder an Sonn- nud Feiertagen Statt findet


