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1807 (erneuert durch die Bekanntmachung der vormaligen Provinzial-Regierung zu Mainz vom 6. October 1818 in Nr. 78. des Amtsblatts) finden wir uns veranlaßt, folgendes zu verfügen:

1) Nicht allein bei neuen Gebäuden, sondern auch bei allen wesentlichen Veränderungen an Kaminen und Feuerungs-Anlagen in älteren Gebäuden dürfen die Feuerungs-Anlagen nicht eher benutzt werden, als bis solche untersucht und die zur Beseitigung der etwa gefundenen feuerge­fährlichen Bau-Gebrechen erforderlichen Veränderungen vorgenommen worden find.

2) Die unter 1. bemerkten Untersuchungen sind durch den Kaminfeger und Einen der Feuer-Visitatoren (in der Regel den Maurermeister) des Bezirks gemeinschaftlich vorzunehmen. War jedoch die bauliche Einrichtung, welche die Visitation nöthig macht, von dem Feuer-Visitator selbst vorgenommen worden, so ist demselben: ein anderer Sachverständiger in der Regel ein Maurermeister zu substituiren.

3) Als Vergütung für die zu vollziehenden Untersuchungen und den über den Befund an die Ortspolizei-Behörde zu erstattenden Bericht hat Jeder der Sachverständigen von den Haus- eigenthümern zu beziehen:

a) an ihrem, der Sachverständigen, Wohnsitze von jeder besichtigten Feuerungs-Anstalt eine Gebühr von fünfzehn Kreuzer, wenn jedoch mehr als vier solcher Anstalten an Einem Tage untersucht werden, einen Gulden im Ganzen;

b) außerhalb ihres Wohnsitzes Taggelder von einem Gulden 30 Kreuzer per Tag, wenn aber das Geschäft einschließlich des Zeitaufwandes für die Reise hin und her nur einen halben Tag und weniger in Anspruch nimmt, vierzig fünf Kreuzer; sind jedoch in letzterem Falle mehr als drei Feuerungs-Anstalten untersucht worden, so hat jeder der Visitatoren einen Gulden anzusprechen.

Die Gebühren sowohl, als die Taggelder sind, wenn die Feuerungs-Anstalten verschiedener Hauseigenthümer zu visitiren waren, auf diese nach der Zahl dieser Anstalten zu repartiren.

4) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter Nr. 1. werden mit einer Polizeistrafe von 1 bis 7 fl. bestraft, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Gefängniß mit 40 kr. für einen Tag verwandelt wird.

Wir beauftragen Sie, diese Anordnungen in Ihren Bezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die Ortspolizei-Behörden anzuweisen, die Befolgung der erlassenen Vorschriften zu überwachen. du T h i L v. Stein.

Unter Bezugnahme auf die im hiesigen Anzeigeblatt M 12. erschienene Aufforderung vom 23. vorigen Monats wird hierdurch weiter bekannt gemacht, daß nächsten Mittwoch den 19. laufenden Monats die Visitation wegen der Raupennester ihren Anfang nimmt, und daß dieselbe an diesem Tage in dem Neuwegerfeld beginnen, an dem folgenden Donnerstag in dem Selterspförter- am Freitag in dem Neustädter- und am Samstag in dem Wallpförterfeld fortgesetzt werden wird.

Den Besitzern der betreffenden Grundstücke wird es überlassen, sich an Ort und Stelle einzu­finden und der Visitation beizuwohnen, und werden dieselben wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß Derjenige, welcher seine Bäume und Hecken von Raupenuestern nicht vollständig gereinigt hat, in die gesetzliche Strafe verfällt. Gießen den 12. April 1843.

Ter Großb. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. ____' Prinz.

Besondere Bekanntmachung.

567) Dadurch, daß die bei der Bürger­meisterei schon lange her bestehenden Ge­schäftstage in neuerer Zeit fast gar nicht mehr eiugehalten werden, entstehen häufige, mit einer geregelten Geschäftsbehandlung unverträgliche Störungen. Im Interesse

des Dienstes und somit auch der Stadt­angehörigen sehe ich mich daher genötbiget, auf die früher'bestimmte Ordnung hiuzu- wefien, wornach Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag persönliche Anfragen, Anträge -c. bei der Bürgermei­sterei gemacht werden können, die beiden