Beiblatt

»»JK «5.

des

Anzeigeblatts für die Stadt und den Kreis Gießen.

Mittwoch den 15. November 1843.

Inhalt des Großh. Hess. Regierungsblattes Nr. 33. vom 9. November 1843.

Bekanntmachung, das Verbot der Verbreitung der in Zürich und Winterthur erschienenen Schrift- der Tod des Pfarrers Dr. Friedrich Ludwig Weidig" betreff.

Edictalladung»

1516) Von Gr. Hofgericht dahier ist über das Vermögen des Kammmachers Heinrich Schäfer dahier der förmliche Concursproceß erkannt worden. Es werde»' daher alle diejenigen, welche Ansprüche irgend einer Art an den Schuldner oder dessen Vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, die­selben bei Meldung des stillschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse, im Termin Donnerstag den 16. November d. I., Vormittags

9 Uhr, dabier anzumclden.

Gießen den 2. September 1S43.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller. Haberkorn»

Besondere Bekanntmachung.

1785) Nachdem schon vor längerer Zeit der erste Beigeordnete abgegangcn und da nunmehr auch die sechsjährige Dienstzeit des zweiten Beigeordnete» ganz in der Kürze zu Ende geht, so hat der Unterzeichnete, als höchsten Orts bestellter Wahl- Commissair, zur Vornahme einer anderweiten Wahl von Candidaten zu beiden Acmtcrn, in der aus der hiesigen Stadtgemeinde bestehenden Bür­germeisterei Gießen, Termin auf:

Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag den 29. und 30. November, den 1. und 2. December l. Z, jedesmal von Morgens 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 3 Uhr, anberaumt.

Indem man dicß hiermit zur öffentlichen Kennt« niß bringt und die stimmfähigen Ortsbürger hiesiger Stadt auffordert, an dieser Wahl Theil zu nehmen, fügt man zugleich vorläufig folgende allgemeine Bemerkungen bei.

I. Stimmfähig sind alle, welche das Ortsbür- gerrecht in hiesiger Stadt besitzen, mit Ausnahme derjenigen jedoch, welche in Folge des neuen

Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Zuchthaus­strafe oder wegen Meineids zu einer Cor- rectionshausstrafe verurtkeilt worden sind.

II. Wählbar ist jeder stiimnsähige Staats- und resp. Ortsbürger, der das 21ste Lebensjahr zu­rückgelegt, wenigstens drei Jahre im Großherzog-- thum gewohnt hat und in keinem fremden persön­lichen Untertbanenverbande steht

1) wenn kein rechtskräftiges Urtheil gegen ibn vorliegt, welches in Folge des neuen Straf­gesetzbuches eine Vcrurtheilung

a) zu einer Zuchthausstrafe,

h) zu einer Correctionshausstrafe von einem Jahr und länger,

e) zu einer, wenn auch die Dauer eines Jahrs nickt erreichenden, jedoch wegen Mein­eids erkannten Correctionshausstrafe, aus­spricht;

2) wenn er in Ausübung feines Staatsbürger­rechts nicht gehindert ist.

III. Ausgenommen von der Wählbarkeit zu dem Amte "eines Beigeordneten sind außer dem Bürgermeister, so lange derselbe im Dienste ist:

a) Standes - und Patrimonialgerichtsherrn in« nerbalb ihres Gerichtsbezirks,

b) Geistliche und Schullehrer,

c) Milttärpcrsonen, welche im activen Dienste oder in der Reserve stehen,

d) alle activen Staalsdicner.

IV. Jeder wählbare Ortsbürger ist verbunden, das Amt anzunebmen. Nur dem bisherigen Bei­geordneten., der wieder wählbar ist, und Denjeni­gen, welche das 60stc Lebensjahr zurückgelegt haben, steht das Recht abzulehnen, zur Seite.

V. Die Stimmzettel müssen im Wahl­lokal beschrieben

und alsdann sogleich zusammengefaltet und ohne daß sie von den Abstimmenden mit ihren eigenen Ramensunterschriften versehen in das ver­schlossene Stimmgcfäß geworfen oder an die Wahl-. Commission abgegeben werden, um Letzteres zu