Veiblatt

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des

Anzeigeblatts für die Stadt und den Kreis Gießen.

Mittwoch den 12. Juli 1843.

Inhalt des Geoßherzogllch Hessischen Regierungsblattes Nr. 23. vom 4. Juli 1843:

1) Bekanntmachung, den Verkauf von Früchten und Crescentien auf dem Felde und dem Halme betr.; 2) Bekanntmachung, die beiden Kapital-Aufnahmen von zusammen 4 Millionen Gulden zum Bau der Staats-Eisenbahnen betr.; 3) Bekanntmachung, die Erhebung der Umlagen zu Büdesheim, Kreises Friedberg, betr.; - 4) Erhebung in den Adel, stand; 5) Sterbfalle.

Bekanntmachung öffentlicher Behörden.

1119) Nachstehende Bekanntmachung des Großh. Hess. Ministeriums des Innern und der Justiz den Berkaus von Früchten und Crescenzien auf dem Felde und dem Halme betreffend, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen den 10. Juli 1843.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

Das unterzeichnete

Ministerium des Innern und der Justiz

findet sich veranlaßt, die allerhöchste Verordnung vom 20. Juni 1817. ^-41 der Verordnungs-Samm­lung vom Jahr 1817, wonach namentlich alle und jede Contracte, durch welche der Käufer seine sämmt- lichen, noch nicht geerndteten Früchte oder die Erndte bestimmter Grundstücke gegen einen Aversional­preis verkauft, eben so auch alle und jede Verkäufe, durch welche die auf gewissen Feldern wachsenden und nach der Erndte zuzumcssenden Producte, für einen, gleich bei dem Verkauf bestimmten und zwar geringeren Preis, als in welchem die Früchte damals stunden, verkauft werden, bei Strafe der Nichtig­keit verboten sind, und wonach der Käufer sowohl, als Makler, jeder mit einer Polizcistrafe von fünf­zig Reichsthalern, wovon die Hälfte dem Denuncianten zufällt, belegt werden soll, hiermit nochmals rinzttschärfen.

Darmstadt den 3. Juli 1843.

Großh. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz.

gez. du Thil.

v. Siegelt;

Edictalladung.

1124) Auf eine von dem Ackermann Heinrich Bößer zu Rosenthal, wider seine Ehefrau, Elisa­beth, geb. Goos, auf den Grund der böslichen Verlassung bei dem unterzeichneten Gerichte erho­bene Ehescheidungsklage und den vom Untergerichte desfalls eingefördertcn ordnungsmäßigen Bericht,, wird die genannte Ehefrau Bößer Elisabeth, geb. G00S, hierdurch vorgeladen, um binnen einer Frist

von drei Monaten sich so gewiß aus erwähnte Klage durch einen hiesigen Obergerichts-Anwalt vernehmen zu lassen, als sonst in ihren Ungehorsam sie der böslichen Verlassung für geständig erachtet, mit ihrer Vernehmlassung ausgeschlossen und weiter w. R. erkannt werden wird.

Marburg den 30. Juni 1843.

Kurfürstliches Obergericht-Eivil-Senat Bickell.