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-er Stadt G i e s s e n.
JV1 Freitag den 2L. Dezbr. N8^1
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Frucht - und Victualienpreise zu Gießen vom 24. bis 30. December 1841.
Fleischpreise.
1 Pfund gutes Ochscnflcisch . . .
1 /, Kuhfleisch .....
1 „ Rindfleisch
1 n Kalbfleisch
auch
1 „ Schweinefleisch . . . .
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
t „ gemischte Wurst ....
1 „ Bratwurst
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter Speck . . i
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett
1 ,, Hammelsfett
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unausgelaffen
fr.
10
8
7
6
10
7
12
8
15
16
20
16 13
13
Pf.
0 Anm. Die Zu
gaben dürfen in 2 rociter nichts, als
9 in Fleisch von der-
selben Gattung — \ bestehen, u. zwar — I aufioPfd.Fleisch
nicht mehr als anderthalb Pfb.u.s.
— w. nach Propor- — tion, welches aufl _ Pfd. nichtvollig 5
Lolh ausmacht.
— Köpfe, Fuße, Gc- — raub, wie auch die __ ganz blutigen und
nichtgenicßbarcn — Stücke vom Hals, — find von der Zu. __ gäbe gänzlich aus
geschlossen- \
20
18
Brodpreise.
— Pf. 27 Loth ■ Qt. Roggenbrod . . . .
2 ö 17 w — n n . . . .
5 ir 2 ii — ” n . . . .
19 Lvtb — Qt. gemischtes Brod ’
5 » 2 n Wafferweck 4j» — n Milchbrod Bierpreise.
1 Maas ordinaircs Bier auch
1 Maas Doppelbier .
Marktpreise.
1 Maas Milch . . .
1 Pftmd Butter auch
3 Handkäse
4 Eher . . .
1 Pfund Waizenmehl ........
1 " grob geschälte Gerstr
1 « klein geschälte Gerste
fr. Pf-
2
6
12
2
1
1
6 22 23
4 4
6 4 8
Frachtpreise.
S t ä
d t e
Gemas
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf; fl- 1 kr.
Pf I fl-1 fr.
Pf, fl. ' kr.
Pf , fl. . fr.
Pf i fl- fr.
Pf. fl. kr.
Darmstadt
...»
das Malter
200} - -
- —
- 4 48
- 2 30
Gießen . .
das Malter
200 11 -
200 6] -
165| 3! 25
— 2 24
—! 4 32
-54
auch
__1 --1 —
Marburg am 5. Decbr.
das Mött
— 8’ 40
- 41 30
— 21 50
- 1 48
— 7 —
Wetzlar am
4. Decbr.
der Scheffel
901 4 57-*
84 2131z
72 11 33
- 58
—1 f
Polizeiliche Bekanntmachungen.
58) Einiges Silbergeld, sowie
ein Geldbeutelchen mit einigen Kreuzern, find gefunden und auf Großh. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.
Gießen am 23. December 1841.
57) Das nach allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagte Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägen innerhalb der Stadt und deren Umgebung. Sodann wird das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße, unter Bezugnahme auf die nnterm 4. Oktober 1833 erlassene Bekanntmachung, ebenfalls eingeschärft und weiter verordnet, daß alles Zusammenrottcn und truppweise Gehen, sowie Hin- und Herziehen aus der Straße, mit einer Strafe von 1—5 fl geahndet werden wird, und alle Kinder.
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