Ausgabe 
4.9.1841
 
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Änzcigel'latt öer Stadt Giessen. JVä. Samstag den 4. Septbr. 1

Flucht- und Victuasienpreise zu Gießen vom 4. bis 11. September 1841

_____________F r u ch t p r e i s e.

Städte

Gemäs

^Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Darmstadt ...

Gieße» ......

Marburg am 29. August

Wetzlar am 28. August

das Maltet das Malter auch das Mott der Scheffel

Pf; fl- 200! - 200i 11

-! ~7 90 4

kr.

40

50

40

Pf-1 fl- 200 5

- 4 84; 2

50

30

36

Pch 165

72

fl. kr.

5' -

4\

3j 10

1.40z

1 I 1 ii-^l

fl. i kr.

2 55

2h

2 15 r 19,

Pf-

fl. kr.

W

1.1 bi 1^1

kr.

52

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4

5

1

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1

auch

Maus Doppelbier .

Qt. gemischtes Brod

n Wasserweck

5 2

19Lotb -

Mnrktprerfe.

Maas Milch . . , . . .

1 Pfund Butter

Brodpreise.

Pf 27 Loth Qt. Roggenbrod 2 u 17 u // /,

" " Milchbrod . . .

Bie» preis e

Maas ordinaireö Bier . .

auch . . . . Handkäse.......

Eper Pfund Waizenmehl . . .

" grob geschälte Gerste . " klein geschälte Gerste .

Anm. Die Zu

2

gaben dürfen IN

2

ivtitev nichts, als

9

in Fleisch von der-

seihen Gattung

2

bestehen, u. zwar;

aufioPfd. Fleisch 1 nicht mcbralsan-,

dcrthalhBfd.n.s.!

w. nach Propor-!

tion, welches auf! \

Psd. nicht völlig 5 - LotH ausmacht.

Köpfe, Fuße, Ge-

raub, wie auch die

ganz blutigen und, nicht genießbaren;

Stückevom Hals,!

sind von der Zu-

gabeaänUich aus-i

1 1 1

geschlossen.

1 1

1 1

Fleischpreise.

Pfund gutes Ochsenffcisch . .

Kuhfleisch.....

Rindfleisch ....

« Kalbfleisch . . . , auch......

Schweinefleisch ...

Hammelfleisch gemästet

Wurst von pur Schweinen

gemischte Wurst ...

Bratwurst ....

Schwartemagcn . . geräucherter Speck . . Schinken und Dörrfleisch Rindsfett.....

Hammelsfett.... Schweineschmalz, ausgelas­senes

* desgleichen, unausgelaffen

BekanntmttchuZrg,

die Anzeige und Geltendmachung der gesetzlichen Forderungen -an Srudirende aus dem Sommersemester 1841 betreffend.

Z» Folge der geänderten Bestimmung über den Schluß des Sommersemesters wird hiermit verfugt, daß die gesetzlichen Forderungeu an Studirende aus dem gegenwärtigen Semester läng, ^ns bis zum 11. September b. Z mittelst einer, in jeder Hinsicht genau specifieirten Rechnung bei der unterzeichneten Behörde zur Anzeige gebracht und von da an, binnen acht Wochen, gellend gemacht werden muffen, widrigenfalls der im Artikel 137 der akademischen Disci, plinarstatuten angedrohte Nechtsnachtheil eintritt.

Gießen am 27. August 1841.

Der Großh. Universitätsrichter

Dr. Trygophorus.

> v<ft. Prinz.