Nr- Xi. -7. März. 1798.
Giesser Jutelligevzvlatk.
Zärskl- Verordnung.
Von Gottes Gnaden wir Ludwig X. Landgraf;u Reffen rc. rc.
D'o zwar in mehreren Aemter und Ott- schäften Unserer Landen, die forool zu ge« richt 5 als äusser gerichtlichen Handlungen verlangt werdende Auszüge aus den Steuerbücher allein von Unfern Peraquatoren gefertigt zu werden pflegen, fo ist doch hierunter nicht überall gleiche Norm beobachtet, und dergleichen Extrakte nicht selten auch von des Struerwesens ganz unkundi- arn Personen verfertigt worden.
Nicht zu gedenken, daß auf solche Extrakte bei Gerichten ganz und gar keine Rücksicht genommen werden kann, sobald von einer oder der andern Darthie dagegen ercipirt wird, und daher dir Nothwendig- keil erfordert, daß solche alsdann durch verpflichtete Peräquatoren anders auege- fertigt, dadurch aber den Parrhien doppelte Kosten verursacht, und selbst der Lauf des Procesfis gehemmt werden muß, finden Wir auch diese bei mehreren Unserer Aemter eingeschiichene Observanz um deS- willen sehr bedenklich, weil eben hieraus, wann ieder der Steuerverfassung Unkundige Fiurbuchse^rtrakte zu verfertigen Gelegenheit bat, der sichere Schluß zu machen ,st, daß die, die sichere Verwahrung der Steuerbücher gebietende heilsame Verordnungen bisher'nicht allenthalben zur Ausübung gebracht, vielmehr aber diese wichtige Documente in den Wohnungen der Schultheisen und Vorsteher, indenWirthS- lhauser und andern unschicklichen Orten zu Jedermanns Gebrauch herumgeschleudert, und dem Eigennützigen die Gelegenheit picht ohnbrnvmmen geblieben, nach Witt-
kühr, zu Begünstigung seines oder seiner D?rwandten Interesse oder aus andern verwerflichen Absichten Veränderungen und Unrichtigkeiten vorzunehmen — jawohl gar nicht gesetzliche Vertheilungen der Zinö- und Pfachtstücker darin ab und zuzuschreiben.
Gleichwie^Wir nun zur Aufrechthal- tung Unserer Steucrüerfass.mg — zur Sicherheit iedes begüterten Indivirhii — und zur Schonung Unserer Unterthanen selbst, diese in mehreren Aemtern Unserer Landeneingeschlichene — der Steuerverfassung trachtheilige— öftere kostspielige — und den fidem öffentlicher Dokumente schwächende — illegale Methode gänzlich aufgehoben und allen daraus entstehenden Unordnungen und Urrrichtigleilen durch Einführung einer durchgängig gleichen Norm und Vorschrift abgeholfen wissen wollen.
So verordnen und befehlen Wir hiermit gnadigst, daß
Erstens: Hinkünftig kein Auszug aup irgend einem Steuerbuch, es seye zu gericht - oder äusser gerichtlichen Handlungen von Jemand andere als denen dazu angestellten verpflichteten Peräquatoren, und wem Wir die Specialerlaubnis in be- sondern fürkommenden Fallen ertheilen, verfertigt, alle andere aber als ungültig angesehen werden. —
Der Verfolg künftig.
Akademische Neuigkeiten.
Die drei Lehrer am hiesigen Pädagog, Hr. Prof. Xoo* , Hr. Prof. Leun und Hr. Prof. Snell, haben, jeder, eine Be- soldungszulage von ivo Gulden erhalten.
Hr. D. Hestert, bisher Staabschis rurg


