Ausgabe 
17.3.1798
 
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Nr- Xi. -7. März. 1798.

Giesser Jutelligevzvlatk.

Zärskl- Verordnung.

Von Gottes Gnaden wir Ludwig X. Landgraf;u Reffen rc. rc.

D'o zwar in mehreren Aemter und Ott- schäften Unserer Landen, die forool zu ge« richt 5 als äusser gerichtlichen Handlungen verlangt werdende Auszüge aus den Steuer­bücher allein von Unfern Peraquatoren ge­fertigt zu werden pflegen, fo ist doch hier­unter nicht überall gleiche Norm beobach­tet, und dergleichen Extrakte nicht selten auch von des Struerwesens ganz unkundi- arn Personen verfertigt worden.

Nicht zu gedenken, daß auf solche Extrakte bei Gerichten ganz und gar keine Rücksicht genommen werden kann, sobald von einer oder der andern Darthie dagegen ercipirt wird, und daher dir Nothwendig- keil erfordert, daß solche alsdann durch verpflichtete Peräquatoren anders auege- fertigt, dadurch aber den Parrhien dop­pelte Kosten verursacht, und selbst der Lauf des Procesfis gehemmt werden muß, fin­den Wir auch diese bei mehreren Unserer Aemter eingeschiichene Observanz um deS- willen sehr bedenklich, weil eben hieraus, wann ieder der Steuerverfassung Unkun­dige Fiurbuchse^rtrakte zu verfertigen Gele­genheit bat, der sichere Schluß zu machen ,st, daß die, die sichere Verwahrung der Steuerbücher gebietende heilsame Verord­nungen bisher'nicht allenthalben zur Aus­übung gebracht, vielmehr aber diese wich­tige Documente in den Wohnungen der Schultheisen und Vorsteher, indenWirthS- lhauser und andern unschicklichen Orten zu Jedermanns Gebrauch herumgeschleudert, und dem Eigennützigen die Gelegenheit picht ohnbrnvmmen geblieben, nach Witt-

kühr, zu Begünstigung seines oder seiner D?rwandten Interesse oder aus andern ver­werflichen Absichten Veränderungen und Unrichtigkeiten vorzunehmen jawohl gar nicht gesetzliche Vertheilungen der Zinö- und Pfachtstücker darin ab und zuzuschrei­ben.

Gleichwie^Wir nun zur Aufrechthal- tung Unserer Steucrüerfass.mg zur Si­cherheit iedes begüterten Indivirhii und zur Schonung Unserer Unterthanen selbst, diese in mehreren Aemtern Unserer Lan­deneingeschlichene der Steuerverfassung trachtheilige öftere kostspielige und den fidem öffentlicher Dokumente schwä­chende illegale Methode gänzlich auf­gehoben und allen daraus entstehenden Un­ordnungen und Urrrichtigleilen durch Ein­führung einer durchgängig gleichen Norm und Vorschrift abgeholfen wissen wollen.

So verordnen und befehlen Wir hier­mit gnadigst, daß

Erstens: Hinkünftig kein Auszug aup irgend einem Steuerbuch, es seye zu gericht - oder äusser gerichtlichen Handlun­gen von Jemand andere als denen dazu angestellten verpflichteten Peräquatoren, und wem Wir die Specialerlaubnis in be- sondern fürkommenden Fallen ertheilen, verfertigt, alle andere aber als ungültig angesehen werden.

Der Verfolg künftig.

Akademische Neuigkeiten.

Die drei Lehrer am hiesigen Pädagog, Hr. Prof. Xoo* , Hr. Prof. Leun und Hr. Prof. Snell, haben, jeder, eine Be- soldungszulage von ivo Gulden erhalten.

Hr. D. Hestert, bisher Staabschis rurg