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Anweisung, wie n-ck der beiderKaiferf. Äontgl. Armee behebenden Vorschrift die Militärc^rittungen über Brod,Fou- rage rc. die Anwelsungenvon verpfleg» ämrern auf Naturalien, und die Ver- pflegamrliche Ätiö - und Lic , er scheine bei Naturalien.Lransportcn eingerlch- ter seyn müssen, desgleichen Nachricht von dem bei gedachter Armee eingefür- ten Maas und Gewicht, und dessen Vergleichung gegen das Sayn-Hachen- burgische»
j, Erfordernisse einer K. K. Militär-Quittung.
i) Sie muß vsn einem Km'serlichm Ober'Offijier ausgestellt seyn. — Von Kadetten , Wachtmeistern, Feldwebeln, Cor- porals, Gemeinen, oder Bedienten, ist Ire ungültig; sie wäre dann von einem Kaiserlichen Oder Offizier, mit Beisetzung seines Rangs, und wenn er nicht vorn nemlichen Regiment ist, mit Beisatz deS Namens fernes Regiments , mit unterschrieben (coramisirt).
2) Muß sie mit Dinte — und nicht mit Bleistift geschrieben seyn.
3) Sie muß enthalten: a) den Namen des Regiments, welches faßt, wenn es bloS heißt: Für ein Detachement, Reserve oder anderes Eommando, und das Regiment ist nicht ausgedruckt, so gilt die Quittung nicht, b) Tag, Monat und Jahr, für welche gefaßt, c) wieviel Razionen gefaßt, und zwar dies nicht mit Zahlen, sondern mit Buchstaben ausgedruckt, woran mchtS verändert seyn darf, d) Die Gemeinde, von welcher geliefert, o) Tag, Monai und Jahr, wenn quittirt, f) Rahmens Unterschrift , und Fi Rang des quittirr-lven, und wenn Dieser von einem anöern Regiment ist, ats für welches gefaßt, mit dem Namen seines Regiments.
4) lieber der Quittung, oben muß ausdrücklich stehen Quittung. Stehet dlvS Schein, so ists ungültig.
5) In einer Quittung darf nicht für zwei Regimenter zugleich quittirt seyn, sondern jedes Regiment muß eine besonder, Quittung ausstellen.
6) Bei Heu muß unterschieden seyn, a) Ob Prima Plana oder Dienst-Razionen, b) ob Dienst-Razionen zu 8 oder io Pfund. Stehet in der Quittung blos: Dienli-Ra- zionen, ohne Beisatz des Gewichts, so sind sie zu io Nied. Oestr. Pfund zu verstehen, c) Ist überhaupt bei Heu - Razionen das Gewicht nicht bemerket, auch nicht, ob es Prima Plana — oder Dienst - Razionen seyn sollen, es ist aber beigesezt, daß für das Regiment gefaßt, so sind die Heu-» .Razionen zu io 'N. O. Pfund zu verstehen. Ist aber das leztere nicht beigesezt, oder die Gebühr eines Offiziers ist gefaßt, so sind die Heu Razionen zu 8 N O.Pfundzu verstehen.
7) Bei Hol; muß in der Quittung bemerket seyn, ob hartes (d. h. Klafter-Holz) oder weiches (daö heißt Reißer-Helz), ferner, ob Nieder - Oestreicher, oder Hachenburger Klaffter. Ist das Klafftermaas nicht bey- gesetzt, so wird es für Nieder- Oefterrei- chichS angenommen.
8) Bei Stroh muß in der Quittung unterschieden seyn, ob es l'ager- oder Streu- Stroh , auch wie schwer jedes Bund abgegeben.
II. Anweisungen von K. K.
Verpflega intern.
Bei diesen ist genug, wenn sie enthalten :
a) Die Zahl der Razionen; doch bet Heu , Holz und Stroh, wie oben bemerket, b) Ort, Monat, Tag und Jahr, wenn sie ausgestellt, c) den Namen des Derpfleg- beamten.
1H. Erford^r ni sse eines K.K. Der- pfiegamtl. Frachtscheins, bei dem Transport von Naturalien.
a) Benennung der Gattung Frucht, welche geladen, auch ob fn? in plombirten oder versiegelten Säcken, oder nicht; b) die An-


