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Von Gottes Gnaden wir Ludwig X. Landgraf zu -Hessen rc. rc.
Demnach sämtliche Fürsten und Stände der löblichen Chur- und Oberrheinischen Kraise wegen der von mehreren Bewohnern der vom Feinde besetzten Reichslande in besagten Krassen ausgesuchten Capitalien, auf das Ansinnen des hohen Reichs»General- Commando, unterm gten dieses, folgenden Schluß und Warnungö. Patent ju fassen für nöthig erachtet:
//Demnach durch die Mittheilunq einer von dem hohen Reichs - General- Commando unterm 4ten des vorigen Monats in das Offene ergangenen Verwarnung zur Wissenschaft gediehen ist/ daß mehrere Bewohner der vom Feinde besetzten Deutschen Reichs- Lande hin und wieder in den Chur- und Oberrheinischen Krassen sich Capitalien, aufsuchen / um theiledirvom Feinde angesetzte Brandschatzungen zu bezahlen , theile zu dem von ebendem» selben ausgeschriebenen gezwungenen- Anlehen beizutragen; und, da weiters noch in verlässige Erfahrung gebracht ist, daß hin und wieder in diesen Kraisen Loose von derjenigen Lotterie verkauft werden, welche der französische Convent zu Paris zu Versilberung der Emigranten - und anderer für heimgefallen erklärter Güterauch Effecten errichtet hat; '*
, e/AlS sehen sich die versammelte löbliche Chur. und Oberrheinische Kraise in Gemasheit des von dem ho- » hen Reichs - General - Commando vor- auSgegangenen Dehortatoriums, und- von diesem deefalls an dieselbe befche- heuen dringenden Antrag-/ sofort auch auf die übrigens noch zugegangene befremdliche Nachrichten/ allerdings be
wogen/ sämtliche Unterthemen, Einwohner und Schutzgenossn dieser beiden ersagten Kraise mir Einschluß der Reichs-Ritterschaft / nicht nur vor allem denselben aus diesen/ den langst eröffneten Allerhöchst-Kaiserlichen Pönal - Jnhibitorialien widerstrebend.n Unternehmungen/ erwachsenden Schaden und Ungemach, und so auch vor der durch täuschende Vorstellungen und geringe Preise augenblicklich gereizten höchsttrüglichen Gewinnsucht , sofort dem Feinde auf beiden Wegen zur Fortsetzung eines so heillosen Krieges leistenden Behufigung wohlmeinend andurch zu verwarnen/ sondern be- nebst denselben bei schwerer Verantwortung und bei Vermeidung der in den Kaiserlichen Inhibitortal - Briefen verkündeten Strafe, alle und jede so di- als indirecle Einlassung in so- thane Geld-Negotiationen, Lotterie- Collecte und Loos - Verdebitirungen von KraiSu ObliegenheitZ wegen ernstlichst zu untersagen; "'
Und Wir dann diesem KraiS-Schluss durchaus beigetreten sind; Als verordnen Wir hiermit gnädigsi, daß es in Unftln Fürstlichen Landen ebenfalls hiernach gehalten werden solle, und gebieten und befehlen darauf allen Unfern Dienern, Vasallen / Unterthanen und Angehörigen in gnädigstem Ernst, daß sie auch ihres Orts steif und fest darüber halten, und da, wider Verhoffen, in Unserm Fürstentum, ©raf; und Herrschaften, jemand darwi- der zu thun, sich unterstehen würde, so viel an ihnen ist, nicht allein dafür seyn, sondern Uns auch hierüber ohnverlänqt gepewend berichten sollen, damit die weitere Nothdurft verfügt werden möge.
Wir befehlen anbei Unfern Regierungen Liefe Unsere Verordnung gehörig zu publi- eiren, und auf deren Beobachtung ernstlich zu halten, Darmstadt dm 23. Mai 1796.
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