Ausgabe 
25.6.1796
 
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Von Gottes Gnaden wir Ludwig X. Landgraf zu -Hessen rc. rc.

Demnach sämtliche Fürsten und Stände der löblichen Chur- und Oberrheinischen Kraise wegen der von mehreren Bewohnern der vom Feinde besetzten Reichslande in be­sagten Krassen ausgesuchten Capitalien, auf das Ansinnen des hohen Reichs»General- Commando, unterm gten dieses, folgen­den Schluß und Warnungö. Patent ju fassen für nöthig erachtet:

//Demnach durch die Mittheilunq ei­ner von dem hohen Reichs - General- Commando unterm 4ten des vorigen Monats in das Offene ergangenen Verwarnung zur Wissenschaft gedie­hen ist/ daß mehrere Bewohner der vom Feinde besetzten Deutschen Reichs- Lande hin und wieder in den Chur- und Oberrheinischen Krassen sich Ca­pitalien, aufsuchen / um theiledirvom Feinde angesetzte Brandschatzungen zu bezahlen , theile zu dem von ebendem» selben ausgeschriebenen gezwungenen- Anlehen beizutragen; und, da wei­ters noch in verlässige Erfahrung ge­bracht ist, daß hin und wieder in die­sen Kraisen Loose von derjenigen Lot­terie verkauft werden, welche der fran­zösische Convent zu Paris zu Versil­berung der Emigranten - und anderer für heimgefallen erklärter Güterauch Effecten errichtet hat; '*

, e/AlS sehen sich die versammelte löbliche Chur. und Oberrheinische Kraise in Gemasheit des von dem ho- » hen Reichs - General - Commando vor- auSgegangenen Dehortatoriums, und- von diesem deefalls an dieselbe befche- heuen dringenden Antrag-/ sofort auch auf die übrigens noch zugegangene be­fremdliche Nachrichten/ allerdings be­

wogen/ sämtliche Unterthemen, Ein­wohner und Schutzgenossn dieser bei­den ersagten Kraise mir Einschluß der Reichs-Ritterschaft / nicht nur vor allem denselben aus diesen/ den langst eröffneten Allerhöchst-Kaiserlichen Pö­nal - Jnhibitorialien widerstrebend.n Unternehmungen/ erwachsenden Scha­den und Ungemach, und so auch vor der durch täuschende Vorstellungen und geringe Preise augenblicklich gereizten höchsttrüglichen Gewinnsucht , sofort dem Feinde auf beiden Wegen zur Fortsetzung eines so heillosen Krieges leistenden Behufigung wohlmeinend andurch zu verwarnen/ sondern be- nebst denselben bei schwerer Verant­wortung und bei Vermeidung der in den Kaiserlichen Inhibitortal - Briefen verkündeten Strafe, alle und jede so di- als indirecle Einlassung in so- thane Geld-Negotiationen, Lotterie- Collecte und Loos - Verdebitirungen von KraiSu ObliegenheitZ wegen ernst­lichst zu untersagen; "'

Und Wir dann diesem KraiS-Schluss durchaus beigetreten sind; Als verordnen Wir hiermit gnädigsi, daß es in Unftln Fürstlichen Landen ebenfalls hiernach ge­halten werden solle, und gebieten und be­fehlen darauf allen Unfern Dienern, Va­sallen / Unterthanen und Angehörigen in gnädigstem Ernst, daß sie auch ihres Orts steif und fest darüber halten, und da, wi­der Verhoffen, in Unserm Fürstentum, ©raf; und Herrschaften, jemand darwi- der zu thun, sich unterstehen würde, so viel an ihnen ist, nicht allein dafür seyn, sondern Uns auch hierüber ohnverlänqt gepewend berichten sollen, damit die wei­tere Nothdurft verfügt werden möge.

Wir befehlen anbei Unfern Regierungen Liefe Unsere Verordnung gehörig zu publi- eiren, und auf deren Beobachtung ernstlich zu halten, Darmstadt dm 23. Mai 1796.

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