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Fürst!. Verordnung^

Von Gottes Gnaden wir Ludwig X. Landgraf;« Hessen rc. rc.

Nachdeme bei Unfern nachgesezten Peinlichen Gerichten und Regierungen allhier und zu Gießen in vorgekommenen Crimina! - Fällen mehrmalen wahrzuueh- men gewesen, daß nicht allein die unter Lenen Lehrern der peinlichen Rechten so» wo!, als bet ein - und ausländischen Ju­risten - Fakultäten über die Frage:

Ob ein Dieb , welcher i) Jemand bei Tag oder Nacht in seine Behau- sung oder Behaltung bricht,- oder 2)steige oder3) mit Waffen, damit er Jemand, der ihm Widerstand thun wollte, verletzen möchte, ;nm Stehlen eingehet, erst alsdann wann diese Umstände zusammen?

oder

bereits, wann auch nur einer derersel- den vorhanden , als ein gestiegener gefährlicher Dieb am Leben zu bestra­fen- seye?

entstandene Verschiedenheit der Meinungen die endliche Entscheidung der Sache,- und wie ein solcher Diebstahl zu bestrafen fepel zweifelhaft und ungewiß gemacht habe sondern auch ferner dieser Zweifel vorge­kommen :

Ob Jemand , der- zum drittenmal gestohlen, zum ersten- oder zwei- tenmal aber noch nicht bestraft wor- den, zum Tod verurtheilet werden könne?

was masen Wir zu verordnen gnädigst gut und nöthig gefunden haken, und wollen, daß im ersteren Fall einem solchen Misse- thäter, wann auch gleich von in erstberühr- ter Frage vermeldeten dreien Umstanden nur einer wirklich vorhanden, nach kla­rem Inhalt der peinlichen Hals»Gerichts- Ordnung art, 159, die Todesstrafe jedes­

mal zuerkannt, im andern Falk nicht we«- Niger, da die peinliche Hals-Gerichts- Ordnung aber art. 162. von sothanervor­hergehenden Bestrafung nicht allein nichts enthält, sondern vielmehr ausdrücklich be­saget, daß ein solcher Missethäter ein meh­rerer Verläumder Dieb, auch einem Ver­gewaltiger gleich zu achten - und darum am Leben zu bestrafen seye; daß hiernach von Unfern Fürstlichen Regierungen so­wohl , als denen Peinlicher: Gerichten da­hier und zu Gießen ohne auf die vorher­gehende Bestrafung zu attendiren jedesmal gesprochen, und in beiden vorangeregten Fallen darnach verfahren werden soll; ulid befehlen demnach hiermit gnädigst, tiefe Unsere Verordnung nicht nur denen künftig zu verschickenden Arten jedesmal mit beizulegen, sondern auch darbeneben zu Jedermanns Wissenschaft und deet DiebögesindelS zeitiger Warnung durch den Druck öffentlich bekannt zu machen, unv' von denen Kanzeln in gestimmten Unfern Fürstlichen Landen zu pudliciren wie we­niger nicht in denen Städt und Aemterw zu Jedermanns Nachachtung öffentlich- affigiren zu lasserr.

Darmstadt, den izten August 17630.

Ludwig,

Landgraf zu Hessem-

Bekanmmachung y>or verschiedenem Sachen.

1) Nachdeme die Kinder weiland Tuch- wacher Johann Balthasar Henckels frei­willig entschlossen sind, ihr elterliches Wohnhaus in der Catharinengasse, nebst dem darzu gehörigen, Stall und Gärtchen, sodann der in der Löwengasse, neben To­bias Schneider stehenden Scheuer, öffent­lich! an den Meistbietenden verstreichen zu- lassen zu' dem Ende Termin auf Mitt­wochen den 24ten dieses, Morgens io Uhr> aufdahiesigem Rathhaus anberaumet wor­den^-