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Fürst!. Verordnung^
Von Gottes Gnaden wir Ludwig X. Landgraf;« Hessen rc. rc.
Nachdeme bei Unfern nachgesezten Peinlichen Gerichten und Regierungen allhier und zu Gießen in vorgekommenen Crimina! - Fällen mehrmalen wahrzuueh- men gewesen, daß nicht allein die unter Lenen Lehrern der peinlichen Rechten so» wo!, als bet ein - und ausländischen Juristen - Fakultäten über die Frage:
„Ob ein Dieb , welcher i) Jemand „ bei Tag oder Nacht in seine Behau- „sung oder Behaltung bricht,- oder „2)steige oder3) mit Waffen, damit „er Jemand, der ihm Widerstand „thun wollte, verletzen möchte, ;nm „Stehlen eingehet, erst alsdann „ wann diese Umstände zusammen?
oder
bereits, wann auch nur einer derersel- den vorhanden , als ein gestiegener gefährlicher Dieb am Leben zu bestrafen- seye?
entstandene Verschiedenheit der Meinungen die endliche Entscheidung der Sache,- und wie ein solcher Diebstahl zu bestrafen fepel zweifelhaft und ungewiß gemacht habe„ sondern auch ferner dieser Zweifel vorgekommen :
„Ob Jemand , der- zum drittenmal „gestohlen, zum ersten- oder zwei- „tenmal aber noch nicht bestraft wor- „ den, zum Tod verurtheilet werden „könne?
was masen Wir zu verordnen gnädigst gut und nöthig gefunden haken, und wollen, daß im ersteren Fall einem solchen Misse- thäter, wann auch gleich von in erstberühr- ter Frage vermeldeten dreien Umstanden nur einer wirklich vorhanden, nach klarem Inhalt der peinlichen Hals»Gerichts- Ordnung art, 159, die Todesstrafe jedes
mal zuerkannt, im andern Falk nicht we«- Niger, da die peinliche Hals-Gerichts- Ordnung aber art. 162. von sothanervorhergehenden Bestrafung nicht allein nichts enthält, sondern vielmehr ausdrücklich besaget, daß ein solcher Missethäter ein mehrerer Verläumder Dieb, auch einem Vergewaltiger gleich zu achten - und darum am Leben zu bestrafen seye; daß hiernach von Unfern Fürstlichen Regierungen sowohl , als denen Peinlicher: Gerichten dahier und zu Gießen ohne auf die vorhergehende Bestrafung zu attendiren jedesmal gesprochen, und in beiden vorangeregten Fallen darnach verfahren werden soll; ulid befehlen demnach hiermit gnädigst, tiefe Unsere Verordnung nicht nur denen künftig zu verschickenden Arten jedesmal mit beizulegen, sondern auch darbeneben zu Jedermanns Wissenschaft und deet DiebögesindelS zeitiger Warnung durch den Druck öffentlich bekannt zu machen, unv' von denen Kanzeln in gestimmten Unfern Fürstlichen Landen zu pudliciren „ wie weniger nicht in denen Städt und Aemterw zu Jedermanns Nachachtung öffentlich- affigiren zu lasserr.
Darmstadt, den izten August 17630.
Ludwig,
Landgraf zu Hessem-
Bekanmmachung y>or verschiedenem Sachen.
1) Nachdeme die Kinder weiland Tuch- wacher Johann Balthasar Henckels freiwillig entschlossen sind, ihr elterliches Wohnhaus in der Catharinengasse, nebst dem darzu gehörigen, Stall und Gärtchen, sodann der in der Löwengasse, neben Tobias Schneider stehenden Scheuer, öffentlich! an den Meistbietenden verstreichen zu- lassen zu' dem Ende Termin auf Mittwochen den 24ten dieses, Morgens io Uhr> aufdahiesigem Rathhaus anberaumet worden^-


