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Bekanntmachungen.
l> Das auf Petritag künftigen Jahres wieder leihfallig werdende herrschaftliche Meierei Guth allhier, bestehend:
i. in einem Wohnhaus, zwei Scheuern, einem Futtervau, hinreiä^nden Stallungen und einer geräumigen Hofrairhe,
2> in 262Morgen iViertel Ruten Ackerland,
3. in nr Morgen 1/2Viertel 6^-^Ruten Wiesen und Garten,
4. indem halben Nutzen einer Schäferei von 400 und mehreren Stücken,
5. in hinreichendem Waidgang für Schaaf - Rind - und Schweinvieh rc.
hat zwar schon am Yten v. M. dem Meistbietenden in eine weitere neunjährige Pachtung überlassen werden sollen: es ist aber damals kein annehmliches Gebot geschehen ; weshalben man auf höheren Befehl einen nochmaligen Termin zu Versteigerung dieses Guths auf Montag den iZtenIulii d. I. anberaumt hat, welches hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, damit die, welche gedachtes Guth in Bestand nehmen wollen, sich an vorbemerktem Tage Morgens um io Uhr in dahiesig Fürst! Hess. AmthauS kinstnden, ihr Gebot thun, und sich nach Befinden des Zuschlags unter Vorbehalt höherer Ratification gewärtigen.
Man verlangt übrigens auch , daß jeder Mitbietende über die Unstrastichkeit seines bisherigen Lebenswandels glaubhafte Zeugnisse beibringt und zugleich bescheinigt, daß sein Vermögen nicht allein zu Anschaffung des nöthigen Viehs, Schiffs und Geschirrs - sondern auch zu Sicherheitelri- siung für die Summe von ivoofl. anrri- rhend ist. Cleeberg am Yten Jun. 1796.
Fürstl. Hess. Amt daselbst.
G. F. Müller, Amtmann.
2) Bei dem Ausgeber dieses ist der chte Theil vom Archrv für Pferdeliebhaber und Roßärzre, von Busch und Daum herausgegebcn, ad 36 fr. zu haben. ES enthält interessante Abhandlungen theilS über äussere und innere Curarten der Pferde, von verschiedenen berühmten Verfassern — desgleichen erscheint nächste Woche das ite Glück des zten Bandes des Magazin zu Wochen - und Leichcnpredig- ten 'und das 2te Quartal der ReligionS- begrbenhciten.
3) Lehneweise bedarf ein Gelehrter de la Hire mechav.ique nur auf etliche Tage zur Durchsicht mit oder ohne Entgeltung. Der Besitzer beliebe solche der Kriegerschen Buchhanolung zuzustellen, die dafür haften wird.
Nöthige Regeln beim versetzen junger «Vbsibäume.
Verfolg.
An dem zu verpflanzenden Baum schneide man nicht nur die Spitzen der zu langen oder am Ende zerquetschten Wurzeln mit einem scharfen Messer glatt ab, sondern stutze auch die an der Krone deS Baums befindlichen egal ausgewachsenen Zweige, nach der Größe der Wurzel mehr oder weniger, wenigstens dock auf ü bis 8 Augen oder Knospen ab. Die einwärts oder kreuzweis gewachsenen schneide man bei ihrem Ursprung ganz weg , lasse aber in den folgenden Jahren besonders die Mei* nen kurzen etwa z bis gZoll lange Frucht- zweige, die dicht mit Knospen besetzt sind, und künftig am ersten Dlüthe geben, ganz unberührt. UebrigenS ist es ganz unnö, thig r die vorige Stellung des Baums gegen Norden oder Süden zu bemerken. Nur bei ältern dickern, deren Saftröhren nun einmal schon durch die Länge der Zeit an der kaltem Nordseite enger als an der wär-


