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Bekanntmachung.

Nachdem? Sereniflimi noflri Hoch- fürstl. Durchlaucht, den Aufwand mit Kronen und Sträussen bei verstorbenen le­digen Personen durchaus abaestellet wis­sen wollen , und dahero nochmalen gna- diqst befohlen haben , daß bei Fünf Gulden Strafe Niemand Krone noch Sträusse vor die ledigen Standes verstor­bene Personen verfertigen noch auch darüber auf den Grabern Bretter oder sonsten etwas machen lassen solle, sondern sich derer be- jeder Kirche zu haltenden ge- münschaftlichen Krone von Blech oder Wachs gebrauchen könne; als wird solches zu I Hermanns Nachricht und Achtling hiermit nochmalen bekannt gemacht. Gie­ßen den zoten October 1774.

Fürst!. Hess. Oberamt daselbsten.

Nachricht

an Das hiesige Geehrte Publikum.

Auf die, im vorigen Stücke dieses Jntell'q-nzblatts, stehende Nachricht des Hrn. w. findet Hr. H. weiter nichts zu erwi'edern nöthig, als:

A) säst beide R. Erben rheils mündlich, rheils schriftlich, selbst, von jedem, beliebig gefragt werden kön­nen ;

1) Ob sie denn ihr väterliches, für 900. fl. schreibe Neunhundert Gul­den , gekauftes und, Hrn. H. für 1,930 fl. verkauftes HauS, haben verstreichen lassen wollen ? (daß eS Hr. S A. gegen das Wissen und ge­gen den Willen der Erben, ausblo- (em Jrrthum, oder was sonst die Ur­sache war folglich eigenmächtig, habe ausschellen und, in dieses Jntelligenzblatt, setzen lassen, ist ja bekannt!)

2) Ob sie, oder ihre seeliqe Frau Mut­ter ^rn. w. je haben verkaufen

wollen? und warum sie es nicht

gewollt? -

3) Ob sie nicht überzeugt sind, daß sie ihr ererbtes Haus, an Hrn. H. in mehr, als einer, Rücksicht, vonheil- hafter verkauft haben, als sie es an Hrn. w. (den einzigen bis )ezt be­kannten bNirwerber! ) verkauft ha­ben würden, auch wenn er weit mehr geboten hätte? oder ob es der Kaufschilling ä 1,950. fl. blos und allein sey, wofür Hr. H. daö Haus nun besitzt?

B ) Daß das (sehr klug! ) erwähn­te, vcrehrtrche Fürst!. Collegium gefragt, oder deswegen die Akten eingesehen wer­den können,

1) durch welche eigennützige Denuncia- tion dem gedachten Collegium das Schicksal bereitet worden sey, eine Zeitlang, in dem Irrt hum des Hrn. W. gezogen zu werden? und

2) Ob dies verehrliche Collegium den Jrrthum etwa jezt noch hege?

Alles übrige, so auch die Frage, ob, wenn volljährige Erben rhr ererbtes Haus, an jemanden verkaufen wollen , und viel­leicht ihre besonoern Ursachen dazu ha­ben,--öies einen Tritten etwas

angehe? und ob ein solcher Dritter be­fugt sey, durch heimliche Denunciationen, Briefe in anderer i und endlich auch noch in seinem!!) Namen u. f. w. den Erben, einen, von ihnen, beliebten Käu­fer, der noch dazu sein (jenes Dritten!) freund ist, verdächtig zu machen und ihn eines schmutzigen Eigennutzes zu beschul­digen, weil er ein Haus kauft, welches besagter Dritter gern selbst haben mochte, allscnsten er sich gar nicht, um die R. Erben und bereit Nutzen, so wenig, als ein anderer Mensch, bekümmern würde 1