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Verfolg
der im vorigen Stück abgebrochene» Surfll. VtrorOnung.
Fünftens. Zur Errungenschaft überhaupt altes dasjenige vermögen zu rechnen , welches die Ehegatten wahrend der Ehe, entweder einer ober sie beide mit ihrem Fleiß, Arbeit, Haushaltung und Geschicklichkeit ersparet und erworben haben, insonderheit
a) liegende Grundstücke, so wahrend dec Ehe erkauft oder ertaulcht worden, wenn gleich das Kaufpretium erst nach eines Ehegatten Ableben crusqezahlt oder fällig würde, oder aber der Tausch gegen ein zugebrachtes Grundstück geschähe, oder das von einem zugebrachten Grundstück erlösere Kaufpretium dahin verwendet würde; in welch beiden letztem Fallen jedoch der ehemalige wahre Werth des zugebrachten vertauschten Grundstückes oder die dafür erlösete Kaufsumme von der Errungenschaft wieder abgezogen werben muß, und zu dem zugebrachten Ver- mögen gehörig verbleibt.
b) Die Hochzeitgeschenke.
c) Alle und jede wahrend der Eh, fal- lende Zinsen, Gefalle und Nutungen, von allen errungenen oder zuqedrach- tcn oder ererbten und geschenkten Gütern, sie seyen flehen, Eiqenihum oder Fid-icommiß-Guth, und was durch dieselbe angeschafft und bezahlt worden ist.
d) Was aus einem mit einem dritten errichteten Contractu viralitio erobert und gewonnen wird.
Hingegen*
Sechsten ö gehört nicht zur Errungenschaft,
a1 was während der Ehe einem oder dem andern Theil an Erbschaften, Ver
macht! „en , Geschenke»; zugehet, wo- fern nicht im letzten Fall rechtlich dar- gethart werden kann, daß d,e Schenkung remuneratorisch gewesen und ob n erita des einen oder'andern Eheaat- tfn geschehen feye.
^F^^ige, waö vor Beschreitung des Ehebettes erkauft , aber erstlich wäh- rend der Ehe bezahlet worden; wiewohl in öie।em Fall das aus dem ge- meinfßmen Einkommen erhaltene Kaurgeid zur Errungenschaft dereinst wieder zu conferirni ist.
c) Was ein Ehegatte wahrend der Ehe dem andern, in Fallen, wo fclcfag nact) den gemeinen Rechten erlaubt ist, gefchenket hat. 1 '
d) Die Nutzungen von de»i bonis re- ceptiriis oder denienigen Gütern, worüber stch die Ehefrau die völlige und freie Disposition vorbehalten hat.
. S'eben tens. In allen Fällen, wd Nicht erwiesen werden kann, daß ein Ver- mogensstuck entweder von dem Ehemann oder von der Ehefrau in die Ehe inferiret woideki fet), ist dasselbe für ert ungen an» Zusehen.
Achtens. Wenn gknch eine Ehefrau entweder kraft dieser Verordnung oder auch noch uberdas vermöge eines ausdrücklichen Vertrags Anspruch auf die E>rungenschaft hat, so ist dieselbe dennoch, wenn keine Errungenschaft vorhanden, sondern der Mann concurömüßig ist, an den Eheschulden, insofern sie nicht entweder eine Handelsfrau und von Handlunge schul den die Frage ist, oder dieselbe sich mittels rechtlichen Verzichts auf die weibliche Reckus- wohllhaten dazu nicht verpstichtet hat, aus ihrem eingebrachten Vermögen mit zu bezahlen , nicht gehalten. Es ist aber
Neuntens eine Ehefrau nur alsdann für eine Handelsfrau zu halten, wenn sie mit ihrem Mann einen wirklichen So- cietätö-


