Ausgabe 
28.11.1795
 
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Verfolg

der im vorigen Stück abgebrochene» Surfll. VtrorOnung.

Fünftens. Zur Errungenschaft überhaupt altes dasjenige vermögen zu rechnen , welches die Ehegatten wahrend der Ehe, entweder einer ober sie beide mit ihrem Fleiß, Arbeit, Haushaltung und Geschicklichkeit ersparet und erworben ha­ben, insonderheit

a) liegende Grundstücke, so wahrend dec Ehe erkauft oder ertaulcht worden, wenn gleich das Kaufpretium erst nach eines Ehegatten Ableben crusqezahlt oder fällig würde, oder aber der Tausch gegen ein zugebrachtes Grundstück ge­schähe, oder das von einem zugebrach­ten Grundstück erlösere Kaufpretium dahin verwendet würde; in welch bei­den letztem Fallen jedoch der ehema­lige wahre Werth des zugebrachten vertauschten Grundstückes oder die da­für erlösete Kaufsumme von der Er­rungenschaft wieder abgezogen werben muß, und zu dem zugebrachten Ver- mögen gehörig verbleibt.

b) Die Hochzeitgeschenke.

c) Alle und jede wahrend der Eh, fal- lende Zinsen, Gefalle und Nutungen, von allen errungenen oder zuqedrach- tcn oder ererbten und geschenkten Gü­tern, sie seyen flehen, Eiqenihum oder Fid-icommiß-Guth, und was durch dieselbe angeschafft und bezahlt wor­den ist.

d) Was aus einem mit einem dritten er­richteten Contractu viralitio erobert und gewonnen wird.

Hingegen*

Sechsten ö gehört nicht zur Errungen­schaft,

a1 was während der Ehe einem oder dem andern Theil an Erbschaften, Ver­

macht!en , Geschenke»; zugehet, wo- fern nicht im letzten Fall rechtlich dar- gethart werden kann, daß d,e Schen­kung remuneratorisch gewesen und ob n erita des einen oder'andern Eheaat- tfn geschehen feye.

^F^^ige, waö vor Beschreitung des Ehebettes erkauft , aber erstlich wäh- rend der Ehe bezahlet worden; wie­wohl in öie।em Fall das aus dem ge- meinfßmen Einkommen erhaltene Kaurgeid zur Errungenschaft dereinst wieder zu conferirni ist.

c) Was ein Ehegatte wahrend der Ehe dem andern, in Fallen, wo fclcfag nact) den gemeinen Rechten erlaubt ist, gefchenket hat. 1 '

d) Die Nutzungen von de»i bonis re- ceptiriis oder denienigen Gütern, wor­über stch die Ehefrau die völlige und freie Disposition vorbehalten hat.

. S'eben tens. In allen Fällen, wd Nicht erwiesen werden kann, daß ein Ver- mogensstuck entweder von dem Ehemann oder von der Ehefrau in die Ehe inferiret woideki fet), ist dasselbe für ert ungen an» Zusehen.

Achtens. Wenn gknch eine Ehefrau entweder kraft dieser Verordnung oder auch noch uberdas vermöge eines ausdrücklichen Vertrags Anspruch auf die E>rungenschaft hat, so ist dieselbe dennoch, wenn keine Errungenschaft vorhanden, sondern der Mann concurömüßig ist, an den Eheschul­den, insofern sie nicht entweder eine Han­delsfrau und von Handlunge schul den die Frage ist, oder dieselbe sich mittels recht­lichen Verzichts auf die weibliche Reckus- wohllhaten dazu nicht verpstichtet hat, aus ihrem eingebrachten Vermögen mit zu be­zahlen , nicht gehalten. Es ist aber

Neuntens eine Ehefrau nur als­dann für eine Handelsfrau zu halten, wenn sie mit ihrem Mann einen wirklichen So- cietätö-