Ausgabe 
21.2.1795
 
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vekor-nuns.

Vdit Gottes Gnaden wie Ludwig Landgraf zu Geffert rc. ro.

Bit dem steten Nachforschen wie bek Nahrungsstand Unserer Unterthanen ge­bessert werden könne, hat uns nicht un­bemerkt bleiben können, daß bei dem Be­weiben der Wiesen, Unordnungen Vor­gehen, welch« dem Ackerbau und Vieh­zucht Unserer Unterthanen höchst »ach. thetlig seyn. Nachdem Wir nun dieselbe abgestellt wissen wollen, so ordnen und befehlen wir hiermit:

i) Daß auf denen Wiesen, welche Nicht dreischürig sind, oder von denen Eigenkhümern nicht dreischürig gemacht werden wollen, das Fuhr-Vieh nur allein vom iten October bis den i2t«n NoveMber^eden Jahrs geweidet, und in aller übrigen Jahrs-Zeit von denselben wegbleiben solle.

r) Alle Wiesen, welche dreischürig seyn, ober,dreischürig gemacht werden wollen, sollen nicht früher bew-idet wer­den. als vis die dritte Schur völlig nach Haus gebracht ist, und mit dem i2tert Nov hört die Weid« auf denselben eben­falls wieder auf.

3) Wann ein Fuhrmann eigenthüm- liche Wiesen hat, die nur emschürig find, so soll ihm zwareriauvt seyn, selvige imFküh. lobt* bis den rten April und nach eingrtha. Ner Heu-Erndre bis den tten October mit feinemetgenenFuhr-Vieh vor sichalleiu zu be veiden > es soll aber aller Schaden und Frevel babei vermieden, an Sonn- und Feier lügen während der Kirche das Vieh im Stall gelassen, und di« Jugend zur Kirche ungehalten werden.

4) Die Gemeine- tzeerden des Melk» UNd junaen Xuio - Viehs sollen im Früh, jahr ga u von den Wiesen bleiben; vom rtea Octover an bis zu einfgüendem

Frost abek, dürfe« sie dieselbe beweibe«, und soll sodann jede Gemeinde die Ein­richtung machen, daß denen Heerdeneia Wiesen-Grund nach dem andern «inge- räumet «werde, daß das Fuhr-VteÜ alle­mal den Vorfraß habe.

5) Wann üble Witterung einfällk, oder andere ausserordentliche Umstände Unser« Unterthanen verhindert habe» das Ohmet noch vor dem iten October von den Wiesen wegzubringen; so soll Unsern Beamten erlaubt seyn, de» auf den iten October gesetzten Termin um acht, zwölf bis vierzehrn Tage weiter hinauSzuschteben , und können Unsere Unterthanen solchen Falls sich bti ihnen darum melden.

6) Endlich solle» bl« Gchaaf-Heer- den nur vom irren Nov. an bis Petri Cathedra oder so lang der Frost anval» ten wird, den Trieb auf die Wiesen ha- den j zu aller andern Jahrs-Zeit aber gänzlich von denselben wegbleiben.

Wir befehlen, daß über dieser Un­serer Ordnung scharf gehalten, und di« Uebertrekker derselben nachdrücklich be­straft werden sollen. Darmstadt, den L^ten April 1776.

Bekanntmachungen.

1) Zweitausend Gulden liegen, zu­sammen oder einzeln, gegen gehörig« Versicherung zum Ausleihen bereit. Un­terzeichneter giebt nähere Nachricht.

G. F. Weimer, Professor.

s) Der General Dumouriez kün. diqke im Jahr 179;. eine« vollständige Ge. schichte seines Leb<nS welche, nun wirklich deutsch und französisch ersch»«» nen ist, und uns tu Schicksale eines der merkwürdigsten Männer unsers Hahr-

hun»