vekor-nuns.
Vdit Gottes Gnaden wie Ludwig Landgraf zu Geffert rc. ro.
Bit dem steten Nachforschen wie bek Nahrungsstand Unserer Unterthanen gebessert werden könne, hat uns nicht unbemerkt bleiben können, daß bei dem Beweiben der Wiesen, Unordnungen Vorgehen, welch« dem Ackerbau und Viehzucht Unserer Unterthanen höchst »ach. thetlig seyn. Nachdem Wir nun dieselbe abgestellt wissen wollen, so ordnen und befehlen wir hiermit:
i) Daß auf denen Wiesen, welche Nicht dreischürig sind, oder von denen Eigenkhümern nicht dreischürig gemacht werden wollen, das Fuhr-Vieh nur allein vom iten October bis den i2t«n NoveMber^eden Jahrs geweidet, und in aller übrigen Jahrs-Zeit von denselben wegbleiben solle.
r) Alle Wiesen, welche dreischürig seyn, ober,dreischürig gemacht werden wollen, sollen nicht früher bew-idet werden. als vis die dritte Schur völlig nach Haus gebracht ist, und mit dem i2tert Nov hört die Weid« auf denselben ebenfalls wieder auf.
3) Wann ein Fuhrmann eigenthüm- liche Wiesen hat, die nur emschürig find, so soll ihm zwareriauvt seyn, selvige imFküh. lobt* bis den rten April und nach eingrtha. Ner Heu-Erndre bis den tten October mit feinemetgenenFuhr-Vieh vor sichalleiu zu be veiden > es soll aber aller Schaden und Frevel babei vermieden, an Sonn- und Feier lügen während der Kirche das Vieh im Stall gelassen, und di« Jugend zur Kirche ungehalten werden.
4) Die Gemeine- tzeerden des Melk» UNd junaen Xuio - Viehs sollen im Früh, jahr ga u von den Wiesen bleiben; vom rtea Octover an bis zu einfgüendem
Frost abek, dürfe« sie dieselbe beweibe«, und soll sodann jede Gemeinde die Einrichtung machen, daß denen Heerdeneia Wiesen-Grund nach dem andern «inge- räumet «werde, daß das Fuhr-VteÜ allemal den Vorfraß habe.
5) Wann üble Witterung einfällk, oder andere ausserordentliche Umstände Unser« Unterthanen verhindert habe» das Ohmet noch vor dem iten October von den Wiesen wegzubringen; so soll Unsern Beamten erlaubt seyn, de» auf den iten October gesetzten Termin um acht, zwölf bis vierzehrn Tage weiter hinauSzuschteben , und können Unsere Unterthanen solchen Falls sich bti ihnen darum melden.
6) Endlich solle» bl« Gchaaf-Heer- den nur vom irren Nov. an bis Petri Cathedra oder so lang der Frost anval» ten wird, den Trieb auf die Wiesen ha- den j zu aller andern Jahrs-Zeit aber gänzlich von denselben wegbleiben.
Wir befehlen, daß über dieser Unserer Ordnung scharf gehalten, und di« Uebertrekker derselben nachdrücklich bestraft werden sollen. Darmstadt, den L^ten April 1776.
Bekanntmachungen.
1) Zweitausend Gulden liegen, zusammen oder einzeln, gegen gehörig« Versicherung zum Ausleihen bereit. Unterzeichneter giebt nähere Nachricht.
G. F. Weimer, Professor.
s) Der General Dumouriez kün. diqke im Jahr 179;. eine« vollständige Ge. schichte seines Leb<nS welche, nun wirklich deutsch und französisch ersch»«» nen ist, und uns tu Schicksale eines der merkwürdigsten Männer unsers Hahr-
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