Ausgabe 
19.9.1795
 
Einzelbild herunterladen

) Ifl (

Vorschlag $u einer Hagrlwttker- Sch», vens 9 Versicherung« - Verbindung.

Verfolg.

5) Von dem Schaden übernimmt die Gesellschaft in den ersten sechs Iah» ren den Ersatz der Hälfte in Geld Den Beschädigten frei zugeliefert, die darü. der, so wie auch über die von den Nach, barn erhaltene Früchte, Quittung dem Ortsschultheis zu weiterer Besorgung zustellen. Ueberdem werden die Beschä» vigte in den nächstfolgenden drei Jahren bei Ausrheiiungen übergangen doch ihnen bekannt gemacht, wieviel der zu ersetzende Schade beträgt, und jedem Überlassen, ob und was er doch freiwil» lig deisteuern will. Ergiedt sich nachsechs Jahren, daß man Ursache hat, ohne zu besorgendenNachtheil dieser Vereinigung ein Mehreres, z/4 oder den ganzen Scha» den zu übernehmen, so wird darüber weitere Uedereinkunft zu treffen gesucht. Doch ist auch in diesen sechs Jahren je. dem unbenommen ein mehreres belzutra- gen, als ihm zugetheiil wird, und soll ein solches jedesmal im Hauptbuch bei seiner Nummer bemerkt sonach, wenn jhn ein Unglück der Art trifft, sein vori. ges mitleidiges Betragen bekannt ge. macht werden.

6) Jedes Glied erhalt, so bald es im Hauptbuch eingetragen ist, «ineNum wer, und di« eingetragen« Malterzahl vom Buchhalter, und jährlich von den «ingegedrnen Erndt«-Erträgeneinen Em» pfangschein mit der MaUerzahl, jedes» mal gegen 4 Kreuzer Gebühr.

Sollte ein Glied ein Ja r unterlas. fen, seinen Erndte. Ertrag einzuschicken: so wird angenommen, daß er ihn nicht verändert habe, er wird also durchaus nicht erinnert, sondern im Fall der Aus tHeilung allezeit seine letzte Angabe zum Grund gelegt.

7) WaS zu Brief, und Gelb-Porto, zu Anschaffung der nöthigen Schreidma. terialien, zur Bestreifung Der Druckko- sten, und zur Belohnung der Personen, äusser Der vorbemerkten Schreibaebühr, Weiche Die Geschäfte besorgen, erforder» lich seyn wirD, zunv das bei Dieser Durchaus einfachen Einrichtung nicht so viel betragen kann, um Der Gesellschaft sonderlich zur Last zu fallen) wird jedes» mal mit repartirt aber auch zugleich der Betrag in Der Landzeitung bekannt gemacht, und mit Vergnügen, Vor» schlüge, was davon ohne Abbruch der Ordnung erspart werden könne, vernom. men, auch dieselbe, wenn sie ausführ» bar sind, befolgt, imGegentheil aberdie Gründe, welche zuwider sind, bekannt gemacht werden.

8) Wer sein Gut verkauft, oder fönst an andere abtritt, Der kann dieses nicht anders, als unter Dem Societäts-Nexu. Da diese Vereinigung Landesherrlicher Bestätigung bedarf, und wenn sie die­selbe erhalten haben wird, alscinewohl- thätige öffentliche Anstalt erkannt seyn wird: so kann sich dann kein Käufer mit der Unwissenheit entschuldigen.

Der Kauf einzelner Aecker im lau. senden Preiß kommt Der Gesellschaft zu gut. Wenn derselbe Ertrag nämlich be. reits vom vorigen Inhaber angegeben und versteuert war: so kommen sie doch dem neuen so lange nicht zu gut, bis er seinen Ertrag darnach geändert haben wird.

9) &>ur all« 6Jabre kann die Ge­sellschaft auseinander gehen. Die Num- tnern, welch« adgehen wollen, müssen eS im zten Jahr anzeigen, Damit die Dir«, ction den neuen Stand den übrigen in Zeiten mit dienlichen Vorschlägen bekannt machen ~ und zu weiterer Entschlief.

sung