Ausgabe 
17.1.1795
 
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Surft. Verordnung.

Von (Bottes (Bnaden wir Ludwig Landgraf zu Hessen rc. zc.

Euch' ist vorhin bekannt, wasmaßeir die Burgerssöhne allhier und zu Gieserr von jeher von der Ausnahm zu Kriegs»' diensten freigelassen worden.

Nun gehet unsere gnädigste Inken» tion dahin, daß gedachte Burgerssöhne bei sothanem Priviiegio fürohin geschü» tzet» und dieselbe niemalen gegen ihren Willen zu Kriegsdiensten ausgezogen wer» den sollen. Gleichwie jedoch aber die» selbe bishero vieimalen sothanes Privi­legium mißbrauchet, und ohne vorherige Erlaubnis in fremde Kriegsdienste ge- tretten, mithin auswärtige Kriegsdienste denen unsrigen vorgezogen haben, und Wir dadurch gnädigst zu verordnen be» wogen worden, daß in Zukunt das Ver­mögen dererjenigen Burgerssöhnen all- hier oder zu Giesen, welche ohne Unsere vorherige gnädigste Erlaubnis in aus» wärtige Kriegsdienste tretten, confisci- ret, und zu Unserer Kriegs-Cassegeiie- fert werden solle. So befehlen Wir hier­mit gnädigst, daß ihr diese Unsere gnä­digste Verordnung der sämtlichen Bur- gerschaft zu Gießen sofort zur allgemein neu Wissenschaft publiciret, mithin pro futuro davor sorget, daß derselben ftridte nachgelebet, und von einem jeden Vor­fall Unserm Kriegsdepartement Nachricht gegeben werde. Darmstadt den 7ten September 1771.

Hülfsmitter ffir Ertrunkenem

1) So bald ein lebloser Körper im Wasser oder am Ufer gesehen wird, muß man solchen schleunigst und behutsam aufS Trokne zu bringen suchen. Die alte Ge­wohnheit, im Wasser Verunglückte auf den Kopj zu stellen, oder über Fässer zu

rolleu, ist von den besten Aerzken vor ge> fährlich, wenigstens nicht nothwendig befunden worden, und dahero gänzlich zu unterlassen. Dagegen ist es Pflicht, einen dergleichen Verunglückten auf das baldigste in das nächste Haus zu brin­gen; man muß ihn dahero auf einem Wagen, Schubkarren, oder Trage, auf Stroh , Matter», oder sonsten etwas weiches, behutsam legen, und ihn lang» sam fortbringrn, anch dahin sehen, baß die Halsbinde und das Hemde am Halse geöffnet werde, und weder der Kopf, Hals, noch die Brust, durch einen Fall, Stoß, oder starken Druck Schaden nehme. Der Kopf muß dabei nicht nie# verhangen, auch nicht vorwärts nach der Brust zu gebogen, sondern vielmehr et­was erhöhet und seitwärts geleget wer­den.

2) Ist man nun an einem bequemerr Ort angelanget, alsdann wird der Ver- unglückte in ein nicht warmes und mit zu vielen Menschen angefülltes, mit ei­ner gesunden Luft versehenes Gemach ge­bracht, in welchem Thüren und Fenster im Sommer, oder bei nicht allzugroßer Kälte, offen seyn müssen; er wird da- selbsten ganz entkleidet, überall mit tro­ckenen, undwenn esmöglichist, gewärm, len Tüchern gerieben, in ein Bette, oder sonsten auf ein weiches Lager, als Pfer­dedecken, oder auch nur trockenes Heu und Stroh gelegt. Das Lager selbst muß so eingerichtet seyn , daß es frei ste­het, damit man demselben aller Orten beikommrn könne. Hier wird der Körper mit leichten gewärmten Betten oder De­cken bis an das Gesicht bedecket, oder wenn man die nicht haben kann, mit warmer Asche, warmen Salze, oder warmen Sande bis an den Hals so dicke^ als möglich, bestreuet. Man legt warme Steine oder Wärmflaschen an die Fuß. sshlkn, und reibet die Hande, die Füße

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