Ausgabe 
14.11.1795
 
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SurfH. Verordnung, von Gorres Gnaden wir Ludwig X.

Landgraf zu rc. rc.

Da bisher der Gerichtsbrauch, soviel die Collvcation der Zinsen in Concursen de» trifft, in Unfern Fürsil. Landen, ganzdis- crepant und zum Theil der Billigkeit und Rechts-Analogie widersprechend gewesen: so setzen und ordnen Wir hiermit, daß fürs künftige der Lauf der Zinsen während des Concursss nicht sistiret, solche auch nicht erst nad; den Kapitalien/ sondern mit solchen zugleich jedoch in folgender Maaße collociret werden sollen, daß nur die von drei Jahren her rückständige Zinsen mit dem Capital gleiche Rechte geniesen, e« wäre dann, daß der Gläubiger dvciren könnte, daß er auf die BezahlungdcrZin- fen gerichtlich oder aussergerichtlich gedrun­gen, und an deren Aufschwellung keine Schuld Hobe, als in welchem Fall auch die Zinsen von vier und mehr Jahren mit den Capitalien in eine und dieselbe Elaste zu setzen sind. Darmstadt den 2ten März I79S-

Ludwrg, Landgraf zu Hessen.

Anbau der Brennessel, als eines vor* rheilhaften Furrerkraures.

SchluS.

' Besonders würde ich sie an den Zäu­nen und Hecken herum säen, wo sie zu­gleich ein gutes Mittel abgeben werden, fremde Hände und Beine, immer in ge- höriger Entfernung von den Gärten und Feldern zu halten.

Ich habe schon oben gesagt, daß diese Brennesseln dem Rindvieh sehr gesund und heb sind! essen doch wohl selbst Menschen die jungen Blätter als Gemüse, wie @pt* nalzubcrertet, oder alsSallat. Brennes-

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se/n pflegen ja auch dar erste grüne Futter für die jungen Gause im Frühjahr zu seyn, denen man sie klein hackt und mit Gersten- siroh vermischt. Überhaupt alle Thiere fressen gern Brennesseln, und besonders die Kühe geben wirklich viel Milch darnach. Man kann thneu sogar Wasser mitBren- nesseln abgekocht, als ein Verwahrungs» mittel gegen manche Krankheiten zu trin­ken geben. E. H. B.

EdrkralvorlaDung.

Nachdem wegen der zwischen dem Wilhelm Reitz und dessen Ehefrau zu Kirchgöns biöher obgewaltelen Ehestreitig, feiten , der darauf von Hochfürstl. Evn- sistorio dekretirten Scheidung von Tisch und Bett, und in Hinsicht de» von ge­dachtem hohen Eoüegio mir hierauf erteil­ten Auftrag» erforderlich fepn will, wie viel Schulden und von wem der beiden Ehegatten solche kontrahiret worden, und dann termmus ad liquidandum auf Mon­tag den 2zken November l. I. anberaumt worden; als werden alle dieiellige, welche an den Wilhelm Reitz oder dessen Ehefrau ex; quocunque capite eine Forderung zu haben vermeinen, edictaliter hiermit vor­geladen , um in praefixo zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und sich hierauf weiterer rechtlichen Verord­nung, im Nichterscheinnngsfall aber, daß sie mit ihren Forderungen weiter nicht ge­höret werden sollen, sich zu gewärtigen. Signatum LanqgönS am Lg.Octobr 1795.

Fürst!. Hess. Justizamt das.

<f. G. v. Sangen.

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

1) Mittwochen den 2Zten dieses Nach- mittags 1 Uhr sollen in des Rathsschöff Woermsers Behausung auf der Mäusburg die von dem persiorbmen Hrn. Vormunds.

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