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in punfto des Abzugs und b«r wirkliches E^portation it>r<r Hab fett gleiten d«M Herkommen noch und bis daher an eine arwisse Zeit eben nicht gebunden worden, leidige nicht minder auch fürs künftige bet sothaner committirter ExportationS» Freiheit zu lassen, und mit Verkavffung ihrigen um so minder zu übereilen, alS zu dessen Verkaufunq , zumalen der Häuser und liegenden Güther nicht alle* mal Gelegenheit abhanden — folglich im Fall man dieselbe Herkommenswi. drig allzugenau darunter beschränkte, st« perindireftum um di« Nachsteuer-Freiheit selbst, welche wir jedoch ihnen gna- diast gerne gönnen, wo nicht gänzlich g«. bracht, doch hierunter merklich verkürzet werden würden.
.gänzttchen Nachsteuer --Freiheit hiermit lediglich und vhngeändert, nochmalsde- wenden, confirmiren, destättigenunder. läutern dieselbe gnädtgst ander dahin, daß Urbane Nachsteuer - Immunität nicht
Unfern sämtlichen wirklichen Ra» then, als worunter diejenige, welche entweder Votum unb Seffionem in «in oder dem andern Unserer ^urftl. Colbegiorum hab«a • oder auch äusser denen Lollegus Und und Unstkm Fukstl. HauS vel agendo vel confidendo, wie v. gr. di« Kürsti. ReferendariiGeistliche Eonfi» storial AfleiTbres , Archiv • Hof- und andere Räthe zu thun pstegen , «rsvrieß» l'che wirkliche Dienste thun, samt und sonders darunter mit verstanden, di« tzlose Titulares aber hiervon auSdruck» lich hiermit ausgeschlossen seyn sollt«, sondern auch . , , .. ....
b) deren Wittwen, in so langdiesew« chen Wittwenstuhl nicht verrücken, oder zur weiteren Ehe schreiten, wie weniger
c) ihren Erven, mbgen dieselben vel fui vel extrartei, vel Teflamenta- rii vel ab inteftato, sodunn Defcenden- tea, Afcendente« t vel Collaterales,_Dih ’refti vel Fidekommiffarii seyn, wirklich und allerdings solchri gestalten angedefi lfc«n undzu gutkommea solle, daß nemua)
d vorangeregte Unser« wirkliche Rä» the, st« mögen in Unfern Fürst!. Dien, .»tu «utwedcr verstorben^ oder im reden «nd.rwarl« »in eodri teerten, und die. f<lbt aulttiren, oder auch sonst ihre ehr« ich« Dimisflon erhalten und «imgriren, «infolqlich sowohl in Erb- alS Emigra- tions» Fällen, mit b«u«n Und_in icgula aedührenden Abzugs - und Nachsteuer»
i7) Wann aber vorangemerkt« Raths Wittwen und Erben eines wirr» lichen Ruths Erbschaft gethan, und di«, selbe zu ihrem besonderen Eigenthum in tolum vel pro patte, einmal erhalten, darauf aber über kurz oder lang verstör, bfit, und wieder Erben hinterlassen, -so soll denenselben weiter ganz keine Nach, steuer-Freiheit zu statten kommen, fon. der» dieselbe zu Vernachsteurung des sok. chergestalten ererbten allerdings obn« nachsichtlicher angehaitrn werden. Wie Hann nicht minder und zum
lg) bUTegatarii, mortis cauTa Do- Dätarii, und Fideitommiflarii patticn- lares, wrlchen von einem Unfern Fürstk. Räthen im Testament oder mittrist an. Verwerter lezten WillenS-D'Spofirton <t. , waS legiret, geschenkt und vermacht wotden, hievon nickt weniger den Db» zug zu entrichten schuldig seyn sollen, e« wär« denn, daß das Vermachte unter y.vuy....—. Vl« von der Nachsteuer befreit« Legata
Geldern sowohl gänzlich zu verlchonea, ,ad pias caüfas r«f«nr«t unbgt,
als . ... .. a. toatn werden könnte.
e) di,weilen besagt« Unser« ^»rstk. Der Vetfos-im «ächsteu Stück. XUbt un» »««®HW«n »»t> «'<>•» * 1 " xtofo.


