Ausgabe 
7.3.1795
 
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Vok dem Krebse der Bäume.

( Aus dem Volksfreund.)

Der Krebs 5 (Fresser) iss diejenige Krankheit der Bäume, da die Rinde hin und wieder Buckeln bekommt und auf» springt, worauf, wenn dem fressenden Uebel nicht zeitig abgeholfen roirb, «in Ast nach dem andern , und endlich der ganze Baum adstirbt. Man schreibt dieser Krankheit viele Ursachen zu, un. ter denen viele der Aberglaube erdichtet hat, die wir hier nicht einmal erwähnen «ollen. Viele glauben, der Krebs rühre daher, daß sich oft auf den Testen, zwi­schen dem Zweige und Stamme Moos und anderer Unrath ansetze, wovon man die Bäume reinigen müsse. Allein, Vas kann die wahre Ursache wol nicht seyn, «eil sonst gewiß kein einziger Baum von Vieser Krankheit fr.ybleibenwürde. Die «ähre vornehmste Urfach dieser schädli- eben Krankheit ist entweder die böse Ei­genschaft deS Erdreichs, Vie daher en fr stehenden schlechten Safte, oder der auf. Wallende überstüssige geile Saft, wek, eher, wenn er im Aufwallen keinen AuS, gang findet, ersticken und verderben muß, welches dann auch die Urfach von den Buckeln in der Rinde ist. Der Ursprung des Brandes und deS Krebses sind also sehr verwandt-

Um einem auf diese Art schadhaften Baume zu helfen, muß man die anbrü, thige Rinde mit einem scharfen Gar» tenmeffer biS auf die frische hinweg, schneiden, und den Ort mit frischem Kuhmist, den man mit zerlassenem keim vermengt hat, überfchmieren, da. mit die Luft und Gönne die Wundenicht auSdorre Rührt daS Uebel von der^ sen Eigenschaft deS Erdreichs her, fv muß man solches biS auf die Wurzel hin', «egnedmen und besseres darauf bringen.

Dir Schluö im nächsten Stück.

Bekirnntmacktrng von verfchiedeneR Sacben.

i) ES wirb hiermit verordnet, daß fekermann die auf feinen Feldgütherstü» den an den Bäumen und Hecken befind» liche Raupennester forderfamst abmachen und verbrennen solle, wobei zugleich auch erinnert wird, daß das unerlaubte Krau« len f besonders in den zu gemachten Gär­ten , hierdurch nochmalen bei i Rthlr. Strafe so wie auch Vie junge Vögel auS den Nestern auszubeben verboten werbe. Giessen den 3. März 1795.

Fürst«. Hess. Polizei deputatlo« daselbften.

a) Im -ten Stück 6er biesjährige« Cassclischrn Polizei und» CommerzienZel- tung wird ein Mittel für den Landmann bekannt gemacht

VaS in schlechten Kellern im Winker «afzubewahrende Gemäß, und be­sonders Sie Kartoffeln vor dem Er­frieren zu sichern-

ES ist die VerfahrungSweise, der sich die Bewohner deS äufersten Norden be­dienen, um sich und ihre armselige Hüt» ten dadurch für der strengsten Kälte zu verwahren, und ob zwar solches für Vie, sen Winter nun zu spät kommt, jedoch in künftigen Fällen gebraucht werden kann, und deSfalls weitereBekanntwer» düng verdient-

Gkeich bei dem ersten einkreltendet» Frost beschütte man die Kellermauren von aussen mit Wasser. Dies setzt sich in alle Ritzen derselben, und indem eS gefriert, wird die Mauer gänzlich mit EiS, als mikeiner Glasur überzogen, und dadurch alle Oefnungenin derselben ver­macht , durch welche der Frost in den Kel­ler zu bringen vermögte.

Selbst, und um in dem Keller Achs zu behalten, fetzet man Stücke von Eis als Glasscheiben in dir gewöhnlichen

Keller»