halben abgrfordert, und in die Amts« Rechnung pro nota gesezt dagegen
4) ehender, und von einem mehreren Qdanto nicht dann so viel wirklich aus U-<|ern Fürstl. Landen gebracht und <p porrirt worden, exigirt und adgefordert werden solle. I ninasen Wir die Eint« graiten oder Forenfes in Verkaufung des Ihrigen, aiS wozu nicht immer eine Ge- legenheir sogleich erscheinet, keineSweqeS zu übereilen, sondern denrnselden, in sö lange keine Gefährde darunter gebraucht wird, hierzu geraumliche Frist und Zett zu lassen gnadigst gemeint seye. Wie» wohl
$1 Unsere Fürstl. Collegia, Befehl- habere, Justiz * und RechnunqS-Beamke zugleich nachdrücklich und bei Vermeidung scharfer Strafe und Ahndung hierbei erinnert und angewiesen werden, in ob- angeregten Fällen und Vorkommenhetten nach dieser und der unrerm 27tenAug. 1749. wegen der bei Skerdfällen, bevor» stehende» Eoncukse und Vrräuserungen der liegenden Güthern genauer zu beob» achtenden Eintreibung derer Herrschaftti» tben Jntraven Unser Fürstl. Interesse je» besmalen treulich und präcise zuwahren, deS Ends auch Unfern Fürstl. Verort), Nungen gemäs, fub poena nullitatis kei» itrn Kauf und Verkauf ohne Amtliche Confirmation passtreu, noch minder eint Erbvertheilung, wo Forenfes oder Aus» wärtige mit interesstrt feynd, privatim und eigenmächtig vorgehen, fort» der» derselben jtdesmalen beiwohnen, und das Exportandum in erwähn ten beiden Occasionen sowohl, als bei dem Emigrations-Fall getreulich notb ren, .sodann hievon hinlängliche Caurion stellen, auch ehender nichts wirklich aus dem Lande verabfolgen lassen sollen, be» vor die Adschoß, Nachsteuer und Abzugs» Gelder an Unfern Fifcum davon daar
entrichtet, oder ein gnädigster Erlaßober Moderation von Und hierüber auege- dcachk worden seyn wird. Sollte
6) aber sich b-sinden, daß derglel, chell Emigranten und Forenfes in Verschweig S oder heimlicher Traneportirung des Ihrigen, einigen Unterschieif gebraucht und sich erweißlich hätten zu Schulden kommen lassen, so sollte das verschwiegne« und ohnversieuerte Guth Unferm Fifco verfallen, und die Frevler selbst sowohl als diejenige, so darunter Hülf und Vorschub gethan - nach Besin» den mit nachdrücklicher Straf noch dazu ohnnachsichtlich beleget werden. Die- weilen auch
Quoad fecundum , ratione obiefti, oder in Absicht auf die zu vernach- steurende Sachen selbst
bisher nicht geringer Zweifel obwaltet, ob und IN wie fern die conferenda, und in fpecie das HeirathSguth, fumtus Hudio- rutn , auswärts angelegten Capitalien, Standsmäsiqer Kleidung, Wehr- und Waffen, Bücher, Bibliotheken, Hand- Werks«Gejeug, ingleichem nvthdürftige Consumtibiiien, und die ad pias caufas deichchene Vermächtnisse zu vernachsteu» ern seyen oder nicht ? So lassen Wir es rum
7) bei denen in pnnöio desHeirakhs» Guths hierunter allschon ergangenen vor Eingangs berührten Fürstl. Vcrordnun* gen auch Unserö Orts annoch lediglich allo bewenden, daß nemlich di« Hei» raths-Steuern bei Christen und Juden insofern anders die benachbarte das Re- ciprocmn auch gegen die Unsrige dirssalls beweißl'chodserviren, wollen undwerden, allerdings zwar Nachsteuer frei feyn —' jedoch unter dem Nahmen des . erst erwähnten Heirakhs« Guths eben nicht die ganz, Erbportivn, sondern nur der gte Theil des Vermögens, oder so viel nach
dessen


