Ausgabe 
22.11.1794
 
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verursacht, wissen sie recht gut zu unter, scheiden.

Heber den ersten Mai ober die Wal- purgis-r^acht,

(Aus dem Volksfreunb.)

Zu allen Zeiten hat es unter den Menschen Jrrthümer und Aberglauben gegeben; vorzüglich aber in denjenigen Jahrhunderten, wo die Menschen in der größten Unw-ffenheit lebten; denn diese ist leider die Quelle der meisten Jrrthü, mec und des meisten Aberglaubens. Ein Mensch/ welcher sich gewöhnt hak/ alles/ was er sieht und hört und überhaupt, so, wohl mit seinen Sinnen als mit seinem Verstände wahrnimmt, richtig zu beob, achten und darüber nachzudenken, der wird nur selten inJrrthümer und in Aber, glauben verfallen: es sey denn/ daß er durch boshafte und listige Menschen/ die dabei ihren Lortheil finden, dazu ver, leitet werde.

Daß es solche boshafte Menschen in der Welt gebe, davon könnte ich/ lieben Leser, kaufend Beispiele anführen/ wenn ich mich nicht auf eines jeden eigene Er, fahrung berufen dürfte , die ihm sagen wird, daß er in seinem Leben schon sehr oft von andern Menschen getäuscht, hin» tergangen und betrogen wurde.

Selbst in unfern Zeiten, selbst unter den Christen giebt es hievon noch unzäh­lig viele Spuren, die dem menschlichen Verstände, ja der ganzen Menschheit Schande machen. Was kann z. B. wohl lächerlicher und ungereimter seyn, als - zu glauben, daß gewisse Menschen mit dem Teufel oder mit andern bösen Gei, stern in genauer Verbindung stehen? Daß sie durch deren Beihütfe ihrem Neben, msnschen allerlei Böses zufügen, z. B.

ihn ober fein Vieh krank machen, oder , gar ums Leben bringen, oder ihn dessen, was ihm sonst am liebsten und theuersten ist, berauben?

Der Verfolg im nächsten Stück.

Edtktalvorladung.

Nachdem wegen einiger zu weiland Jungfer Magdalenen Karolinen Heben- streitin Nachlass« seit dem Jahre 1758» annoch gehörigen Legaten - Gelder so­wohl, als wegen eines von der in Rechts­sachen Frau Julianen Sophien verehe­lichten Cammer - Commissions-Räthm Nizschin, entgegen Herrn Johann Hein­rich Lingken, Apotheker zu Leipzig von der erstern bestellten Caution pro expen- ,tis seit dem Jahre 1738- im depofitooer» bliebenen Rückstandes, nach Vorschrift der Gesetze Edidtales erlassen, und alle diejenigen, welche anbemerktenLegaten- und Cautio^s-Gelder - Resten, gegrün­dete Erbschafks- Schuld- oder andere Ansprüche.zu haben vermeinen, zu Bei­bringung ihrer Legitimationen, Liquida, klonen und deren Bescheinigungen, den sieben und zwanzigsten April 1*195* vor E. Hochedl. Rath zu Dresden, zu de­nen Vormundschafrs- und Erbtheiiungs- Sachen verordneten Deputation, unter der Verwarnung, daß die Aussenblei­benden ihrer Erbschafks - Schuld- und anderer Ansprüche auch der Rechts« Woblthat der Wiedereinsetzung in vori, gen Stand, für verlustig werden geach­tet werden, desgleichen zur Publikation eines Urtels oder rechtlichen Bescheides, auf den sieben und zwanzigsten Julii 1795- vorgeladen, auch die diesfalls ausgefer­tigte Ediktal-Citation an den Rathhäu, fern allhier, nicht weniger zu Leipzig, HaynAltenburg, Braunschweig und Giessen öffentlich angeschlagen worden.

Als