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pstt Gottes Gnaden Wir, Ludwig Landgraf zu Hessen :c. rc.
Wir vernehmen Misfällig, daß fo» wo! in Unfern eigenen- als andern Waldungen unfers Oberfürstenrhums vieler Frevel an denen jungen Eichen dadurch veranlasset werde, daß die mehrest« Un» ferer Unkerthanen sich in den Sinnsrtzrn, baß ihre Pflug-Rehen nur allein von Eichenholz und auS einem Stück, und chre Deichseln ebenfalls von Eichenholz seyn müsten, als wodurch dann geschiehet, daß die junge Eichen in ihrem besten Wachs, thum umgehauen, und Unsere Lande von allem Nachwachs an diesem kostbaren und unentbehrlichen Holz «ntblosit werden. Nachdem« nun Buchen, Birken und Hainbuchen zu diesen Stücken eben so dienlich, als die Lichen seyn, undder Mangel an Bauholz, welcher in vielen Aemtern Unsers Oberfürstenthums mit aller Macht einzureissen beginnet, alle nur Mögliche Wachsamkeit zu Erhaltung des Eichenholzes erfordert! So befehlen Wit hierdurch gnadigft und ernstlichst, daß von dem Tag der Publicükion dieser Ver» ordnung an , alle eichene Pflug-Rehen und Deichseln uuf immerhin abgeschafft Und verboten seyn sollen, und damit demselben uttt so gewisser nachgelebet werd«, so erklären Wir Uns noch weiter hierdurch, daß Wir Unfern Forst - Verwaltern aufgegeben, alle eichene Pflug» Rehen und D-ichfeln, w.lche wirklich vorhaGden seyn, unentgeltlich mit einem eigen dazu verfertigten Zeichen brennen Zu lassen , und daß dann zwar erlaubt seyn solle, dieselben noch so lang« zuge» brauchen, als sie halten werden, daß aber derjenige, bei welchem nach dem Tag Michaelis dieses lauffenden Jahrs eine alte oder neue ohngebrannke eichene Deichsel oder Pflug-Rehe gefunden wird,
in Zehen Gulden Strafe verfallen seyn soll, wovon der Anbringer allemal die Hälfte bekommen, die Deichsel oder Pflug-Reh« aber durch Unsere Forst-Bedienten sogleich entzwei geschlagen werden solle.
Wir befehlen Unfern Beamten, diese Verordnung in allen Ortschaften ohuver» züglich bei Glvckenschlag öffentlich publi- ciren zu lassen, auch denen Müllern und Bewohnern einzelner Höfe ein Exemplar davon zuzuschicken, sodann über deren Befolgung mir allem äussersten Ernst zu halten , und von der aufgesetzten Strafe nicht abzulassen, wann auch schon der Beklagte beweisen könnt«, daß er eine solche Deichsel oder Rehe äusser Unfern Fürstlichen Landen eingehandelt oder gefrevelt hätte, massen Wir die Waldungen Unserer Nachbarn ton Unfern Unter- thanen eben so, wie Unsere eigene, ge- schonet wissen wollen. Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. Darmstadt, den Zken Februar 1776.
Lekanntmacbnng von verschiedenen Sachen.
1) Künftigen Montag, den 6. Oktober, foll in Kleinlinden, Morgens 8. Uhr, mit dem v. Wredischen Verstrich, bestehend in Mannskleidung, Kupfer, Zinn, Messing, Holzwerk und sonstigem Hausrath, fortgefahren werden.
2) Nachdem« ich gesonnen bin, ei, nen fogenannten Secretair armoir , nach dem neuesten Geschmack, welchen ich zum Meisterstück verfertigt habe, undwelcher alle mögliche Bequemlichkeiten eines vollkommenen Schreibtisches in sich begreift, entweder aus freier Hand zu verkaufen, oder in des Weinwirth Ferbers HauS auf einen beliebigen Lag ausfpielen zu lassen i alS ersuche alle und jede Liebha.
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