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Zärstl. Verordnung.
Von Gottes Gnaden Ludwig Landgraf zu ^eprcn rc. rc.
Wir haben Uns vortragen lassen, was ihr wegen der abseiten der Stadt Frankfurt vom Brautschatz und Modi, Hen begehrte Abgabe eines Zehendenpfen- nings von denen in Unfern Fürst!. Lau« den sich verheirathenden Personen und desfalls von einigen Personen geführte Beschwerden, unterm zten dieses unter- thänigst berichtet habt. Nachdem Wir nun eurem Antrag nach hiermit verord. net haben, daß in Gemäsheit Unserer bereits unterm 26ten Februar vorigen Jahrs desfalls ergangenen General-Verordnung iure retorfionis künftighin das nemliche gegen erfagte Stadt Frankfurt hierunter beobachtet und von allen Unfern Untertanen so sich dahin verbeira» rathcn werden, sowohl die Brautschatz- Gelder als von den übrigen Mobilien ohne Nachsicht eingebracht werden solle; als befehlen Wir euch hiermit gnadigft, daß ihr euch nicht nur selbsten hiernach achtet, sondern auch unterausdrücklicher Denahmung der Stadt Frankfurt durch ein Generale denen euch untergebenen Beamten und adelichen Geeichter, diese Unsere Verordnung bekannt machet, und ihnen gemessenst aufgebet, bei vorkom- rnrnden Fällen genau darüber zu halten, wie dann auch dieses nicht nur gegen mehrdesagte Stadt Frankfurt, sondern auch gegen alle übrige Reichsstädte, es wäre bann, daß durch obrigkeitliche Ak. testata eine andere Observanz von dort, her beigebracht werde, eingeführet wer. den solle. Und da auch in unterschiedenen Reichsstädten, vornemlich aber auch zu Frankfurt die Gewohnheit ist, daß alle auswärts sich verhrirakhende Personen, von ihrem Erbtheil, sie mögen solchen
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gleich aus dem Ort oder Land heraus- bringen oder nicht, den Zehendenpftn." ning vorn Ganzen entrichten müssen, also daß bei den unbeweglichen Gürhern nur eine Jahresfrist zum Verkauf gestatterund nach dessen Ablauf der Verkauf von Obri chettswegen besorget wird, dieses aber in Unseren Fürst!. Landen noch nie» malen in Ausübung gekommen, sondern nur das würklich ausgesührte jedesmal gezehndct worden; als habt ihr ein gleiches gegen alle diejenige Reichsstädte, wo dergleichen Anförderurwen geschehen, VergeUnngsweise künftighin abfirahendo jedoch wegen Verkauf der ererbten unbeweglichen Güther, als welches Wir vor Unser Interesse nach dem Refbluto vorn 2ütenFebruar a. p. nicht vortraglich finden , zu beobachten, und die euch untergebene Beamten hierauf ebenwohl anzuweisen. Darmstadt den "i^en Februar 1777.
Ad fpeciaie Mandatum Sereniflimi.
Bekanntmachung von verschiedenen
/ Sachen.
Nachdem Ludwig Christoph Fa- bers Wittwe usb deren Kinderentfchlos. fen sind, nachfolgende Gülherstüche, als 1) i/2 Morgen 4Ruthen Acker auf der Warth, Linkerhand an der .Landstraße, neben Philipp Christoph Brück und Hrn Philipp Balser Vctzöcrger ge- legen.
2) n/4 Morgen 8 Ruthen 6 Schuh Acker über den Rothgarten, neben Georg Henrich Ebel und Johann Daniel Vogt gelegen.
3) 3/4 Morgen 18 Ruthen 12 Schuh Acker auf der weißen Erde, stößt oufben Erdekauter Weg, neben Hrn. Secreta- rms Lucius und folgendem Stück gelegen.
4) 3/4


