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2-) °fti dem Lande, oder in der Ge« qend, wo -ine solch. Anstatt.-rrichr-t wird, muß ein jeder, der Kühe halt, schlechterdings verpflichtet seyn, Derlei h/r» beizutreten. Gegenseitig wurden viele Unordnungen darüber entheben , und solches;u vielen Verdrießilchkelten An. laß geben.
Auch muß er nicht etwa für ei» nige, sondern für alle Kühe eintreten die er besitzet, und für jeden Kopf Derselben sein Geldquantum erlegen. Durchge» feuchte Kühe sind ausgenommen.
der Seuche im Dorfe dadurch gesteuert werden könne.
9) Diese kranken und erschlagenen Kühe müßen sodann auf dem Grunde des Landmannes, das ist auf feinem Hofe, so tief einqescharret werden als uröglich ist, und an einer solchen Stelle, wo nicht leicht anderes Vieh hinzukommen kann.
io) Die mit erschlagenen Kühewur» den ebenfalls, als an der Seuche gestor, bene, jede mit roRthlr vergütet werden.
11) Ern jedes Haus bliebe demnach wenigstens 14 Tage mit Wache besetzt, und dürfte niemand weder ein noch aus»
5) Für jede Kuh würden ohne Ausnahme von ihren Besitzern, in den drei ersten Tagen des Jahrs acht Ggr. be. rahlt, und solches dem Bauermeistcr, Wogt, Schöpfen, oder wer sie sonst seyn mögen, eines jeden Dorfes ins Haus geliefert werden müssen.
6) Diese aber hätten solches an ei, nem Tage, erwa.am 2ten Montage nach dem Neuenfahre, dem Administrator ein- ruhändigen, dabei ihre Rechnungen zu produciren, darauf sie dann von diesem ad Depositum abgegeben würden.
7) Sobald eine Kuh erkrankte, müste der Besitzer verpflichtet scyn , es so fort anzuzeigcn, um zu untersuchen, ob sie auch wirklich die Seuche habe, welches von Dazu beeidigten Männern geschehen müste. Denn stürbe sie , ohne daß solche Anleige und Untersuchung geschehen wäre, so hätte er sich keiner Vergütung derftl» den zu erfreuen.
8) Fände sich bei dieser Untersuchung, daß eine solche Kuh mit derSeuche wirk» lich behaftet ist» so würde das andere V-eh gleich weg gebunden, die kranke Kuh aber, nebst den ihr zu beiden Seiten zunächst benachbarten, todgeschlagen, um zu erfahren, ob her weitern Ausbrettuns
gelassen werden.
12) Sollrr aber die Seuche dennoch ein anderes Haus ergreifen, so wurde solches nur zu besetzen und alle sonst ge» wohnliche Vorsorge zu gebrauchen seyn.
iz) Ob eine Kuh 4/ 5' 7, und melp rere Jahre alt sey, das thut nichts zur Sache. Sie wird mit lO THalern bezahlt, wenn sie an Der Seuche stirbt. Hat sie aber 12 oder mehrere Jahre, so wird dafür nichts vergütet.
14) Der Bauermsister, Vogt, oder Schöpfe in einem jeden Dorfe hätte ein genaues Verzeichniß von allen Kühen und Den Jahren derftldey zu verfertigen, und solches dem Administrator zu über# geben.
15) Wo in einem vHaufe unter den Kühen eine Veränderung vorgenommen wird, daß entweder eine sderdieandere stirbt, oder verkauft, oder geschlachtet wird, so ist davon der vorbenanntrn Person sogleich Nachricht zu geben, welche diese Veränderung ihrem Register bei, füget.
Der Verfolg im nächsten Stuk.
Bekanntmachung von verschieyLnen Sachen.
1) Nachdeme man resolviret hat, annoch eigen Vieh - und Krämer-Markt


