Ausgabe 
19.1.1793
 
Einzelbild herunterladen

) IO (

Färstl. Verordnung.

Von (Bottes Gnaden Wir E rn fr S. UD» wl'ss, Landgraf?ti festen rc.rc.

NaU-dem Uns vorgekommen, was massen im Knuffen und Verkauffen we« gen deß, in Unfern Landen sonst her. Lommlichen Abtriebs - Rechts , ein gro ßer Misbrauch erwachse, so gar,, daß mancher ehrlicher Mann deshalben §u nichts gelangen, vielweniger Fremde, welche sich in Unser» Landen nicderjulaf« fen suchen, etwas an obnbewegkichen Güthern zu ihrer ohnentbehrlichen Roth» Durst durchKauff an sich bringen können : And aber das gemeine Wesen sowok, als Unser eigen Landsfürstlich Interesse er* fordert, daß hierunter Einsehens genonr, men werde; als verordnen Wir hiermit aus Landesfürstlicher Ovrrgkeiriicher Macht, und wollen, daß es zwar bey Dem Abtrieb-Recht an und vor sich selb» jken insgemein unb regulariter, also wie «6 entweder durch absonderliche Gesetze And Verordnungen, oder durch Rechts- Dewahrte Gewohnheit einaeführet ist, fem Verbleiben haben: In denenjemgen Fallen aber, da durch eine oder andere Kauf-Handlung Uns ein nützlicher Um terthan zu erwerben , oder einem dergiei. rhen Unterkhanen zu merklichem Aufneb- men verholfen werden könnte, zufclderst entweder an Uns, oder an Unsere nach« gefetzte Fürst!. Regierung mit allen Um« ßä' den, ncmlich ob der anm'ssende Ab. treivek etwa vorhin gnugsanr begütert, und deß, oder de'ftniien Stucker, so derselbe abzutreiben suchet, enkrakhen, hingegen dem Kaiffer damit auf- und fort g-'holffen, dem gemeinen W'senund Anserm Fürstl. Interesse nützlich vorge. standen werden könne soer Nicht ? Auch wie der Käufer und Abtreiber be-'ch ,ffrn, vb einer oder der andere eüi guter H pjg Wttr leger und welcher von. beiden sich.

sonsten wohl nähren und ehrlich fortbrin. gen könne, wann er gleich die Güther, worüber wegen des Abtriebs dir Streit Nt, refpeäivc nicht behalt oder nichtbe« Umständen, pflichtmästg be. naiket werden solle, damit Wir nach Be.

t,annnfn ab* und zuthun, und Ä"' ®ber dtspenflren mögen, als welches Wir Uns hiermit in Kraft dieses ausdrücklich Vorbehalten: Damit aber diese Unsere gnädigste Verordnung tu ie* Wissenschaft gelange, so habt

JÖr ftlbtge beim Glockenschlag zu ver- kl'nden, auch einer jeden Commun einige

Darmstao. am

Ernst Ludwig,

Landgraf zu Hessen.

Verzeichnis derer in denen dAbieftcten Zürstl. Oberamts - Ortschaften im jabr 1792. gebornen, gestorbenen und ropulirten Personen:

Stadt Grosenlinden geboren: Söhne Töchter gestorben: männlichen Geschlechts weiblichen kovulirt: Paar

Dorf Kleinlindcn geooren: Söhne Töchter gestorben: männf. Geschlechts weiblichen kopulirt: Paar

Dorf Wiefeck geboren: Sölme Töchter worunter 5 uneheliche und ein Lodtgebohrnes.

gestorben: mdnnL Geschlechts . , wublichen

koxulitt: Paar

21 9

12 18

4

3 9

I 5

3

<7

19

*

Dorf