Ausgabe 
16.3.1793
 
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Färstl. Verordnung.

Vott Gottes Gnaden Ernft Ludwig Landgraf zu festen rc. rc.

Nachdem W'r verschiedentlich wahr, genommen, daß in Unferm Fürstenthum und banden, mit Unserer Unterrhanen Bauwesen, zu Uaserm und derselben selbst eigenem Schaden, und mit Ruin, sowohl Unserer, als auch der Gemein» den Waldungen, bisher viele Unordnun# ger Vorgängen, welche abzustellen höchst nökhig feyn will: so verordnen Wir hier» mit gnadigsi , daß

Erstlich, keinem UnsererUntertha. ven erlaubet seyn soll, neue Hauseroder andere Gebäude aufzurichten, er habe dann zuvor sein Vorhaben dem Beam»- ten, unter welchem er stehet, gebührend angezeiget, und nach dieser Unserer gnä» digsten Verordnung Erlaubnis erhalten.

Fiveytens, nach solcherbefchehe^ neu Anzeige, hat Unser Beamter, mit Zuziehung etlicher unpartheuscher und des Werkes verständiger Nachbarn des Orts, wohl zu überlegen, ob auch der Bauende Oie Mittel sogleich parat oder Nächstens durch Erbschaften, Verheira» thung, oder fleißig und sorgfältiges Haushalten hoffen habe, das Bau» wesen ohne seinen Ruin auszuführen, und da ihme dergleichen ermanqlen würde, das Bauwesen ihme zu untersagen und selbiges keineswegs zuzulasien, indem sie dadurch in einen solchen verderbten Zu« siand gerathen, woraus sie sich nimmer* mehr retten können, das Holz und an» dere Materials auch vergebens angewen» det werden.

Drittens,, verbitten Wir nicht weniger hiermit ernstlich, daß auch oie, welche Mittel Haden ihr Bauwesen aus»

Zufuhren, denen es aber an Güter, was, auf sie sich nähren können, oder sonsten an einer nahrhaften Handthierung er» manglet, ihr Bauwesen nicht ehender an» fangen und fortführen sollen, sie haben dann von Uns fpeciale Penmsston erlan» get, weswegen Wir auch Unfern Beam, tcn ernstlich befehlen, bei allen derglei» chen Vorfallenheiten alle Umstände wohl zu erwägen, und Uns bey jedem ihren unterthänigsten Bericht und pfiichtmäsi» ges Gutachten zu erstatten und einzusen, den, alsdann Wir nach Befinden, adsvn, detlich aber bei denen auf den Dörfern nothigen Handwerkskeuten, wann sie sonsten keine Wohnung erlangen können, Unsere gnädigste Resolution erthciien wollen.

Viertens, denen 4>on Unfern Um terthanen aber, welchen es weder an Mit­teln ihr Bauweseu wohl auszuführen, noch an Güthern sich darauf zu ernah» ren, oder an einer nahrhaften Handthie» rung nicht ermanglet; wollen Wir ihr Bauwesen, so viel nemlich zu ihrem Ackerbau und häuslichen Nothdurft er#- fordert wird, vorzunehmen und zu voll, führen, gnädigst erlauben, würden aber

Fünftens , die vermögende Un» terthanen über die zu ihrem Ackerbaunnd häuslichen Nothdurft nöthiqe Gebäude noch mehrere anftichten wollen, so soll ihnen auch solches eher nicht gestattet werden, es ftye dann, daß sie'klar lick» dociren und erweisen könnten, daß sol. ches ihren Kindern und Nachkömmlm, gen, welche bei ihnen wohnen sollten,

Besten und Nutzen angesehen fr re, worüb r auch Unsere Beamte zuforderK pstichtmäsig zu berichten hatten? W

Sechstens , wollen Wir aber hier­unter Unsere Untertanen, welche durch Brand und andere, dergleichen UnMcks# falle