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Nachdeme Wir nun zu Unferm gro, ßen M ßfallen wahrnehmen müssen, daß Diesen heilsamen Verordnungen bisher weder überall noch auf die gebührende Weise nachgelebt worden, und Wir da. her diesem sowohl Unferm Fürst! Inter, esse, der Sich rheir drr Steuerstöcke und Landes- Brnndassecurntionskapitgls mö-
Beschlag
Ver int vorigen SrüL abgebrochenen 5ärf?l. Verordnung.
Nicht weniger ist auf gleiche Weife Unternr 30.(Sept1. 1690. von Unserer in Gott ruhenden Herrn Grosvaters Gna, Len die Niederreiß- Veräusser-- und Ver. setzung der Gebäude folgendergestalk ver- boten wordeü:
Von Gottes Gnaden Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen ec.
Uns ist verfchiedenemalen vorkom, men, wasmaßen theils Unsre Untertha. nen sich anmaßrn, unter ein und andernr Vorwand, als ob die Gebäue a't und baufällig, oder gar überflüssig wären, dieselbe an andere Orte in- und äusser, halb Landes ju verparthieren. Nach, Lerne nun Unsere Waldungen bekanntlich ohnedem so getyan sind, daß man Ursache hat, mit dem Holz-Ausgeben spav- famlich umzugehen, so ist hiermit Unser gnädigster und ernster Befehl, daß ohne Unsere Concession hinkünftig keinem Unserer Untertanen erlaubt seyn soll, ei, Nige Gedäne abzubrechen, und anderwärts, oder gar äusser Landes zu trans- sertren, sondern da ein oder der andere dergleichen zu thun gewillet wäre, soll bei solchen Fällen von euch und Unfern Beamten umständlicher sämtlicher Bericht Erstattet, und darauf Unsere Verordnung erwartet werden rc.
besondere, als auch überhaupt dem ae. memen Besten nicht anders alszumwab, ren Schaden unO Nachtheil gereichenden Benehmen nicht länger nachzusehen ge, memet nnd: So ist hiermit Unser gnädig. t?fFz und ernster Befehl, daß führohiu über sothane beide höchste Verordnungeu von jedermann bei scharfer Ahndung ge. bnarend gehalten werden soll, rvobejinö, besondere Un|ern Regierungen, Beam. ten, Lldel'chsn und andern Gerichtshak. den, zur vorzüglichen Pflcht gemacht Wird,, bei eigener V-rantworkung darauf genau zu wachen, auch die Schultheisea und Ortsvorsteher gemessenst anzuwej. sen, dergleichen Ordnungswidrige Fälle, sobald als sie solche in Erfahrung drin, «<n, ohne den Mindesten Verzug, jedes, mal bei der vorgesezken Behörde anut. Zeigen. Darmstadt, den i.März lygg.
Ad fpeciale Mandatum Sereniffimi.
Luftverdrrbende Dinge.
Es darf meinen Lesern, welche ae-' fUNd und lange leben wollen, nicht gleich, gult.g seyn, ob die Lufrihrer Zimmer den gehörigen Grad der Reinigkeit habe oder nicht.
fs-,iek>kvj-! häuslich, Ding,, totl. Cb, die Emakhmuugslufr mehr ober min. der untauglich zur Erhaltung des Lebens machen, und sie müssen von ihrem Freund« Warnung annehmrn.
DI' Blume« finb <Vm gi.rb. bet Stuben, und wenn man sich begnügt, ei» mae mcntge von ausaesuchterSchönheit rännn* rum Wohkgeruche in ge- raum'ichcn Zimmern aufzustellen, fo will dies nicht viel bedeuten ; es ist eher lo- benswuro.g als tadelhaft. Je mehr wir Unsere Sinnen auf eine unschuldige Weife et muntern, desto lebhafter und leichter Renten w>r, desto aufgeräumter und zu Geschäften aufgelegter werden wir, und
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