Ausgabe 
6.7.1793
 
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fett würbe, da solchem Werk wir nicht mit rechtem Ernst entgegen Kiengen, son>, derlich aber aus obüngeregtcr Zecstücke, lung liegender Güther, wie -auch aus Translation und Verlegung der Dienste, Pfacht und Zinsen, uns nicht wenigNach, ktzeil, und denen Beamten in Einforde» rung der Abgaden und-Gefalle, auch in Bestellung der Diensten vielerlei Beschwe. ruyg zustchek: Daß wir diesem allem nach Und äns erhebchchen bewegenden Ursachen hiermit Kraft dieses unter ö offenen Eoicts ernstlichen Willen befohlen Haden, daß niemand von unfern Prälaten, Edellen« ten und Burgsassen, oder auch unfern Rathen, Beamten, oder andern gefrei« ten Personen, ohne unfern ausdrückli­chen schriftlichen Special-Consens, ei­nig liegendes, zuvorhia unvefreikeS Guth, so in unser in Land gelegen wäre, an sich bringe, sondern von unfern Räthen und Beamten, nach Inhalt diesig Edicts, und hierunter srkheilten absonderlichen ernsten Befehls, dahin gesehen werde, wie dergleichen hinkünftig allerseits vermie. den bleibe, auch bei allen und jeden ch- res anvertrauten Amrs Stätten und Ge- richten, und wo die immiffiones und Wehrfchaften vorgehen, oder sonst diese unsere Verordnung zu wissen nöthigseyn und gut befunden wird, Anstalt hierauf gemacht, und wir förderlich in Unter» rhänigkeir berichtet, wer von dergleichen gefreiten Personen, und was vor last« bare Güther sie von etlichen Jahren her, dessen sich zu erkundigen, erkauft haben, und wie es bisher damit gehalten wor­den , gestalt wir dann unfern Beam« ten ferner einbinden, daß sie die Steuer von gemeinen bürgerlichen Dau- <rs/- oder auch andern Güthern, welche sc und allweg in untere Aemler versteuert worden, ihnen nicht entziehen lassen, ungeachtet die Güther in höhere Hände fommen fegen, ^sondtM ein firißrg wa»

chendes Auge bakäUf habett sollen, öa§ solche einzele Stücke gemeiner Güther, so etwan Adeliche oder andere gefreite Per­sonen schon erkauft, ohn alles Nachse­hen, ihrer Schuldigkeit nach, bei ihnen verstandeu werden. Die Verthrilung und Zersiückelüng der lastbaren Güther, samt oder sonders, so viel deren zu eb­nem Dienst, Pfacht oder Zins gehörig feynd, wollen wir (dafern kein anders bei uns specialiter ausbracht würde) män- niglich hiemit ebenförmig alles Ernsts nochmals verboten, und unfern Beam­ten gnädig befohlen haben, daß ftenid)t allein auf alle mögliche Weise und Wege, davor sepen, und sonderlich, wo Erd- theilungen vorhanden sind, Mittel Vor­schlägen, wie die Güther bei deren Er­ben einem allein bleiben, und die übrige in andere Wege sich abwstsen lassen mö­gen, sondern auch ihnen zugleich angele­gen seyn lassen, daß diejenige Güther, so von Jahren her zerrissen worden, mit der Zeit wieder zusammengebracht wer­den, auch forthin, ohne unsere gnädige Vrrwilligung, kein Transport der Zinse, Dienst oder anderer Löste, von einm Guth, oder Stück desselben, zum an, dern, vorgehe. Uebcr welches alles wir hiemit auch schließlich ordnen und wol­len, daß keinem, wer der auch ftye, so unter unserem Fürstlichen Haus Hessen nicht häuslich wohnet, einigen liegenden Grund oder unbeweglich Put, und was dafür geachtet wird, wie es auch Nah» m«n haben mag, zu erkaufen, zu ertütt> sch^n, an Zahlung zu nehmen, oder durch andere freiwi''ige Comracke zu erhand- len, und über Jahresfrist, von Zeit des Conrracts anzurechnen, in Händen zube- haiten, vergönnet werden. Da aber je­manden fremdes solche Güther in Recht zuerkannt, aeschenkr, in - oder äusser Te- , staments erblich anfallen, durch Heirath, oder sonst Zuwächsen würden, dieselbe

mag