Ausgabe 
6.4.1793
 
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Sewiß

SärfH. Verordnungem.

Xtan (Bottes Gnaden Ludwig Land- graf zu Reifen rc. rc».

Fügen hiermit zu wissen: Es ist all-- bereits unterm iQtenJun. 1673. von Un# ferm Ahnherrn unb Vorfahren am Re- giment,, Herrn Landgrafen Ludwig dem Sechsten,, christnildesten Gedächtnisses, Wegen Niederrekffung und Veräusserung, Wie auch wegen Reparatur und Wleder- aufbauung der Gebäude, nachfolgende Iandesderrliche Verordnung erlassen wor» den

Von Gottes Gnaden Wir Ludwig/, Landgraf zu Hessens

Nachdeme bey Uns eine. Zeit her per- fchiedne Berichte eingeianget, masma- ßen in einigen Städten, Flecken und Dorfschaften Unsers- Oderfürstenthums Hessen r auch zugehöriger Graf - Herr« schäften und Landen,, worinnen da bevor piele Wohnhäuser und Privat-Gebäude Hier und da in Abgang gerathen, sich diese höchst scha-dliche Unordnung herfür rhue, daß. die Bürgen und Unterthanen ihre verfallene Gebäude und Wohnungen Nicht wieder aufrichten und bauen, fon. Vern solche wüste Plätze entweder sechsten -» Gärte« machen, oder zu was anders gebrauchen, oder wohl gar uw ein lie­derliches verkaufen, dagegen aber ihre im Feld habende Gärten wüst und trn» gebaut liegen lassen, daraus dann öfters erfolget, wann etwa einer oder der an­dere aus dem Mktel Unsrer Unkerthaaeni And neuen Einzieher sich in UnsermLand Häusl-ch niederrhan,, ferner Gelegenheit nach bauen, unD einen solchen veränder­ten Hausplatz tzw. drstig mäst gen Preis an sich erhandeln- wollte, daß er dazu nicht- Aelnnqen / sondern von seinem guten Vor-- dabrn adstehen und feinen häuslichen Un, Mschutz'gtrdekswo such«» müsset gleich-

^°bl -K ab-r kündbar,ich an btm ist, daß, Wann es mit solchen verfallenen Gebäu< yin?,,r."n P!ätz«n in solchem länger verbleiben sollte, sowohl UnS und Unferm Fürst/. Laus w'kAbgang der Mannschaf?und andrer Prastatiouen, als auch sonsten dem Pu- blrco ein großer Schoden und Nachtdeil zugezogen würde; Wir aber solcher höchst Unordnung, Deformität und Ruin Unserer Städte, Flecken uud Dörfer, kraft obhabenden UnsersFürstl. Amrs und Landesväterlichen Fürsorge, so wenig länger Nachsehen , und des alb Beste mithin zu Grund fonn/n'' 0,0 wenig, dieselbe ben Rechten und guter Polices gemäß Kn ^eran?Orf!^ ift>; hierum sobefeh, Snadigst, daß ihr mitallem (>.cnst dahrn trachtet, damit nicht nur diesrnige in dem euch anbefohlenen Amt ^0 n°ch stehende Wohnhäuser und Ge. baude forthin l» gutem Eile mögen er. halten, oder da sie mit der Zeit in Ab­gang, gerathen sollten, möglicher Dingen nach repanref, sondern die vorhin ver­fallene ruinirte Privathäuser und Plätze (die mögen nun gleich zu Gärten gemacht, oder zu anderwärtigem Gebrauch qeOf gen worden s-yn) entweder von deren »etzigen Emhabern in gewisser.Zeit, welche ihr ihnen nach ihrem Zustand zu bestim­men, und diesen Unfern Fürst/. BifcKl ibn^en unverzüglich anzudeuten Mt, wie. herum verdauet und in vorigen c^tand

m-rd.n; foOtr ibn, X" solch"« W-4-« Mang., 6 Mttt-I °dnmög,,ch fc0'1r,®. IIC1,o,?,nhre imn Kaufen unv Baueu solcher Plätze angeben, die Ein- h.d»6r r ° Güte nicht verste­

hen, sondern sich etwa auf eine Derjäb- anders beziehen wollen, so habt ihr euch hieran- nicht zu kehren, sondern den Augenschein der Plätze ein. LUNthNttN, und EkfundiLUNg.,/ od auch