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Sewiß
SärfH. Verordnungem.
Xtan (Bottes Gnaden Ludwig Land- graf zu Reifen rc. rc».
Fügen hiermit zu wissen: Es ist all-- bereits unterm iQtenJun. 1673. von Un# ferm Ahnherrn unb Vorfahren am Re- giment,, Herrn Landgrafen Ludwig dem Sechsten,, christnildesten Gedächtnisses, Wegen Niederrekffung und Veräusserung, Wie auch wegen Reparatur und Wleder- aufbauung der Gebäude, nachfolgende Iandesderrliche Verordnung erlassen wor» den
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig/, Landgraf zu Hessens
Nachdeme bey Uns eine. Zeit her per- fchiedne Berichte eingeianget, masma- ßen in einigen Städten, Flecken und Dorfschaften Unsers- Oderfürstenthums Hessen r auch zugehöriger Graf - Herr« schäften und Landen,, worinnen da bevor piele Wohnhäuser und Privat-Gebäude Hier und da in Abgang gerathen, sich diese höchst scha-dliche Unordnung herfür rhue, daß. die Bürgen und Unterthanen ihre verfallene Gebäude und Wohnungen Nicht wieder aufrichten und bauen, fon. Vern solche wüste Plätze entweder sechsten -» Gärte« machen, oder zu was anders gebrauchen, oder wohl gar uw ein liederliches verkaufen, dagegen aber ihre im Feld habende Gärten wüst und trn» gebaut liegen lassen, daraus dann öfters erfolget, wann etwa einer oder der andere aus dem Mktel Unsrer Unkerthaaeni And neuen Einzieher sich in UnsermLand Häusl-ch niederrhan,, ferner Gelegenheit nach bauen, unD einen solchen veränderten Hausplatz tzw. drstig mäst gen Preis an sich erhandeln- wollte, daß er dazu nicht- Aelnnqen / sondern von seinem guten Vor-- dabrn adstehen und feinen häuslichen Un, Mschutz'gtrdekswo such«» müsset gleich-
^°bl -K ab-r kündbar,ich an btm ist, daß, Wann es mit solchen verfallenen Gebäu< yin?,,r."n P!ätz«n in solchem länger verbleiben sollte, sowohl UnS und Unferm Fürst/. Laus w'kAbgang der Mannschaf?und andrer Prastatiouen, als auch sonsten dem Pu- blrco ein großer Schoden und Nachtdeil zugezogen würde; Wir aber solcher höchst Unordnung, Deformität und Ruin Unserer Städte, Flecken uud Dörfer, kraft obhabenden UnsersFürstl. Amrs und Landesväterlichen Fürsorge, so wenig länger Nachsehen , und des alb Beste mithin zu Grund fonn/n'' 0,0 wenig, dieselbe ben Rechten und guter Polices gemäß Kn ^eran?Orf!^ ift>; hierum sobefeh, Snadigst, daß ihr mitallem (>.cnst dahrn trachtet, damit nicht nur diesrnige in dem euch anbefohlenen Amt ^0 n°ch stehende Wohnhäuser und Ge. baude forthin l» gutem Eile mögen er. halten, oder da sie mit der Zeit in Abgang, gerathen sollten, möglicher Dingen nach repanref, sondern die vorhin verfallene ruinirte Privathäuser und Plätze (die mögen nun gleich zu Gärten gemacht, oder zu anderwärtigem Gebrauch qeOf gen worden s-yn) entweder von deren »etzigen Emhabern in gewisser.Zeit, welche ihr ihnen nach ihrem Zustand zu bestimmen, und diesen Unfern Fürst/. BifcKl ibn^en unverzüglich anzudeuten Mt, wie. herum verdauet und in vorigen c^tand
m-rd.n; foOtr ibn,„ X" solch"« W-4-« Mang., 6„ Mttt-I °dnmög,,ch fc0'1r”,®. IIC1,o,?’,nhre imn Kaufen unv Baueu solcher Plätze angeben, die Ein- h.d»6r r ° Güte nicht verste
hen, sondern sich etwa auf eine Derjäb- anders beziehen wollen, so habt ihr euch hieran- nicht zu kehren, sondern den Augenschein der Plätze ein. LUNthNttN, und EkfundiLUNg.,/ od auch


