Ausgabe 
5.1.1793
 
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Fehler sich befindet, woran ein Vieh ster­ben kann, nicht zu Scrupuliren, ob das Vieh vor denen vier Wochen derglei­chen Mangel und Schaden tragen können oder nicht, sondern ist bey der Fürstlichen Verordnung schlechterdings zu bleiben. Wann auch in den vier Wochen ein Stuck Vieh mangelhaft befunden wird, und der Käufer zeiget es dem Verkäufer gebührend an, so lauset die Wehrzeit von Tag sol­cher Ankündigung annoch vier Wochen, in welcher Zeit durch Viehverständige oder Schlagen des Viehes der Mangel von Käufer bewiesen werden muß.

Del verkauft.

Im ersten Fall, wenn der Verkäufer äusser Land wohnhaft auch das Stück Vieh daselbst an jemand hiesiger Unterthanen verkauft wird, ist die Wehrzeit wie sie in dem Land üblich ist, allwo der Verkäufer gesessen, und der Kauf geschehen. Wird aber unter hiesigem Fürstenthum eingeses­sene, selbst auch unter fremden und zum Theil einheimischen, hier im Lande ein Han­del wegen Rindviehs zum Schlachten ge- . troffen, alsdenn ist die Wehrzeit ein vier­tel Jabr. Was aber zum Handel und Wandel verkauft wird, laufet die Wehr­zeit vier Wochen Und alsdenn wenn das Stück Vieh in den vier Wochen verreckt und bey dem Aufbruch ein verborgener

Wegen des Schlacht - und Mastvie­hes muß der Käufer beweisen daß er bey dem Einkauf ausdrücklich gemeldet, daß er das Vieh zum Mästen und Schlachten kaufe, ansonsten wird auf die Wehrzeit von vier Wochen erkannt. vid Furstl. Verordnungen de 1684.I7°2-T712 17IS* 1730.

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

1) Endeöunterschriebener hat die Ehre dem hiesigen geehrten Publico anzu» zeigen, daß er'für die nahe bei Offenbach gelegene, Herrn Joseph Acker in Frank­furt am Main gehörige, Leinwand-Bleiche, sowohl Stücke, als Reste, zum Bleichen, wie auch rohe Leinwände zum Bleichen an» nimmt.

Christoph Eckstein.

2) Die hinterlassene Bibliothek dttl verstorbenen Superintendenten und Prof, theolog. Hrn. D, Ouvrier soll nächsten­öffentlich verkauft werden. Sollte noch jemand Anhänge dazu geben wollen, um den Versirich desto ansehnlicher zu machen, den lade ich unter der Bedingung dazu ein: Kosten für Druck und Papier zu ver­güten.

Nächste

Nachricht wie es mit Der Gewehrzelt und Schadloshaltung des erkauften Viehes im festen - Darmftädttfchen gehalten werde:

Nemlich, daß 1) bey vorfallenden Schweinenverkauf, wann diese beym Schlachten Sinnicb befunden werden , der Verkäufer einen Drittel am Kaufschillmg verliehren müsse.

2) Wegen der Schaafe, regulärster keine Evidion zu leisten. Es wäre denn daß das Schmehr oder Kründigvieh vor reines verkauft werde.

3) Beym Pferdhandel der Verkäufer vor nichts weiter zu stehen schuldig seye, <»!ö vor die vier Hauptmängel, nemlich Rotz, Koller, BauchblaS und gestohlen. Wenn er auch schon beym Kauf die For- roalia gebraucht, er ssehe vor alle Man- gel, es wäre denn daß unter denen Eon- trahenten ein oder der andere Mangel nah- mentlich und ausdrücklich aufbehalten und versprochen worden.

Waö aber 4tenS daS Rindvieh betrifft, so wird solches entweder zum schlachten oder mästen oder zum Hansel uns Wan-