** j 7^ ( *"
Färstl. Versrduuug.
X>Oit Gorees Gnaden Ludwig Land- graf zu festen rc. re.
Was Unfers in Gott ruhenden Herrn Vattern Gnaden allbereils am rüten May 1727.. wegen des Ab - und Zuschrei, benS bey vorgehender Veränder- und Alrenirung der Gütherlvor eine General, Verordnung in Unser Fürstenkhum und Lande ergehen lassen, daß nemlich alle, so wohl ohne vorhero eingeholten und erlangten gnädigsten ^ConjenS vorneh» mende Gükher - Vertheilungen, als ohne beschehende Anzeige an die Peraequato- res zuln nöthigen Ab-- und Zuschreiben, Vorgehende Trandationes derer Gürher an andere Porte rtbres, durch welcherlei Conkrack und Handlung, auch aus wel« cherlei verbindliche Art es immer gesche, hen möge, an sich null, nichtig und der, gestalt, daß die neue Besitzere zu ferner Zeit bey Venen abgekretten bekommenden Güthern sicher seyn möchten, die Be, ambten aber, die dergleichen wissentlich geschehen liessen, oder wohl gar conftr, rüirten, und dis Anzeige davon an die Peraequatores unterliessen, Über das mit Wohlverdienter Geldstrafe, oder nach Be, finden der Cassation angesehen- auch diese Verordnung zu jedermanns Nach, richt alljährlich mit dem Anfang d«6 Jahres, jeder durch den Glockenschlag zusammenderuffenen Gemeinde öffentlich verkündiget - und abgelesen werden solle, auch wie Wrr solche Verordnung den 27ten Mry 1747. so viel insbesondere d,e hiesige Stadt und Befreyken betrifft, erneuert - und oergestalt erweitert Haden, daß alle Bediente und Unterthanen, rote auch die Befreyte ohne Ausnabm bey allen und jeden Kauf- und Tausch^Con» tracten, Gükher-Cessionen und At'ena- tionen, roieJbte Nahmen haben möchten, auch Erv- und Gükher-Lyeuungen der
Alienans- die alienirenbe befchwehrte Stücke im Steuer-, oder Neben-Contri. buenten - Stock sich abschreiben, bet Ac- quirens derer contribuablen und in hie» siger Gemeiner Stadt Steuer-Stock befindlichen Gürher aber bey hiessgem Stadt-Rath die gewöhnliche Wehrschaft sich leisten lassen, und bcrde solches also gewiß sowohl pro futuro als auch pro praoreriko wegen derer bishero alicnilten Gükher, roo das Ab - und Zuschreiben unterlassen worden, befolgen sollen, a!S sonsten in dessen Entstehung der Cont-act gänzlich annulliret, oder brr ahrnircc Gü» ther gar caduciret, und über das nach befindenden Umständen der Verkauffer oder Alienans sowohl, als der Käuffer oder Acquirens vor die auf denen alieni- kenden Gükher-Stücken haftende Herrschaftliche Onera ordinaria und eXtraor- dinaria in tolltum haften, die E>ecukion ohne Distincrion gegen diejenige, roo solche am leichtesten zu bewürken, ohne die mindeste Einrede oder Einwand ans zunehmen, verhänget, und beeden Con- trahenten sich desfalls in separate zu vergleichen, überlassen seyn solle, ein sol. ches und insbesondere die erstere Verordnung de Anno 1727. wird Euch bekannt seyn, und in der Amts. Repositur sich voi finden lassen. Nachdem nun aber diese deede wohlerwogene Verordnungen zu Unscrm großen Mißfallen bishero schlecht oder gar nicht befolget/, und ba- dulch Unferm Aerario großer Schaden zugezogen worden ist; und Wir dahero solcher Unordnung, bey welcher auch die mit großen Kost n verfertigte Steuer-Bücher mcht in dehöriger Accuratesse erhalten werden können, fernerem nachzuse. hen nicht aemunet sind: als wiederholen Und renoviren W'r soliAnicht allein alles ihres vorgemeldten Inhalte, sondern verordnen auch hiermit noch weiter gnä» digst, daß RkmaUn ein Kauf - oder
Taulch-


