I? Nachricht.

Nachdeme Serenifinm nofirt Hoch- fürstliche Durchlaucht wahrgenommen haben, daß in Ansehung des Brandver, sicherunas - Anschlags der Gebäuden, wozu das Holz entweder ganz oder zum Lheik unentgeltlich , oder nur in geringem Preis aus Gemeinds - und andern Wal» düngen abgegeben würde, über die An, Wendung der unterm ssken Februar dieses Jahres erfolgten Erläuterung des §. i8» der Brandassecurationsordnung Zweifel entstanden feyen; so haben Höchstdiefel, den, damit die Beamten nicht nvßgelei» tet und neue kostspielige Taxationen ver« urfacht, auch keine Stöhrunqen bei den Unterthanrn dadurch veranlaßt würden, sich bewogen gefunden, die Absicht und den eigentlichen Sinn jener Erläuterung folgendermase« näher anzugeben und zu bestimmen:

Da b<r rg. der Brandassecurati» vnsordnUttg, welcher bestimme, daß je­dem Eigenkhümer frei gestellt seyn solle, feine Gebäude selbst anzufchkagen, und den Werth davon anzugeben, und im Fall, daß lezterer überschritten, oder zu wenig angesezt worden, die Stadt- Amts- oder Gerichts - Obrigkeiten sol­ches alsdann bei dem Eigenkhümer erin. netn, und ihn zur Uebernehmung eines billigern Anschlags vermögen, in dessen Entstehung aber die Gebäude durch Bau, verständige gegen eine zu ermäßigende Belohnung aufKosten des Eigenthümers, was solche wieder aufzubauen kosten mo» gen, schätzen lassen sollen, eben so billig, als zweckmäsig seye, überdies auch die meisten Gebäude ohnehin schon in einem niedrigen Werth fast durchgängig zur Brandversicherungs-Anstalt gebracht; so feye beigedachterErläuterung keineswegs Die Absicht gewesen, die in dem §. 18. der BrtuchaffEakiHnsorVnung enrhalttne

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Vorschrift aufzuheben, sondern solle e- dabey auch fernerhin belassen werden, und wäre bei dem Anschlag nach dem Verhältniß, als der Eigenkhümer der Gebäuden das Holz aus gemeinen Herr­schaftlichen oder auch andern dritteren Waldungen ganz oder zum Lhei! und zwar ganz unentgeltlich oder nur gegen einen geringen Geld - Anschlag erhalte, ein hiernach geeigneter billigmäsiger, ohngefährer, ohnehin nicht zu hoch greif, fender Anschlag, worauf die meiste Ei» genkhümcr dergleichen Häuser vorhin schon dey deren Ansatz, zum Grundverst- cherunge-Catastro Rücksicht genommen haben sollten, zu machen, wobei drein der Erläuterung vom -ten Februar dieses Jahrs vorgefchriebene Rücksichts-Punk- ke, den Beamten nur zur Leitung dienen, nicht aber durch eine förmliche Taxation in Vollzug gebracht werden sollten, Solch.mnach bliebe es auch jedem Ei- gcnthümer nach wie vor unbenommen, den Anschlag seiner Gebäude selbst zu ma» ehen. Sollte indessen der Eigenkhümer feine Gebäude übermäßig hoch anschla­gen und von dem Beamten zu einem bik- ligen Anschlag nicht zu vermögen seyn, so treffe alsdann der in der Erläuterung vom 5teN Februar dieses Jahres beji-'lte Fall ein, wo die Gebäude hierauf zu ta, xiren, und die in jener Verordnung ent­haltene Vorschriften dabei zu berückseiti­gen feyen-

Die von einigen der Beamten sich gemachte Zweifel, ob die Verordnung vom 5ten Februar dieses. Jahres auch von den herrschaftlichen Gebäuden zu ver. stehen sey, wären wegen Verschiedenheit des Falles um so ungegründeter, als das Holz zu solchsn Gebäuden nicht un» entgeltlicherhalten, sondern entwederge, kauft oder aus den herrschaftlichen Wal­dungen genommen würde.

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