Ausgabe 
29.12.1792
 
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H) sollen alle Unsere würkliche Vo­tum er Seffionem habende Geheimde Na« the, eine durchgängige Brief -Porto Be- freiung geniessen. Desgleichen

12) Alle Generals, würkliche Chefs Len Hof, Jagd- und Marftall, nebst denen Dircdoribiis Unserer Colkgiorum, von denen Briefen, so mit der Land-Post bestellet werden können und im Lande bleiben, einiges Porto zu entrichten nicht schuldig seyn, gleichwie aber

13) die in §phis 11. et 12. gnädigst determinirte Befreyung vom.Porto, sich nur auf die Briefe, keineswegs aberauf Daquets, Packereyen oder Geld extendi« ret; also sollen vorbemeltr Befreyte da. hin angewiesenseyn, diejenige Briefe, so sie in Unfern oder ihren eigenen Angele» genheiten schreiben, und innerhalb Lau, des bleiben, mit franco zu bezeichnen, hingegen solches auf die Briefe nicht se, tzen, welche sie ad mßantiam tertii oder prrvati abgehen lassen wollen, damit hier» durch der Unterschied erkannt werden, und Unsere Postmeisters äusser Schaden blei» den mögen.

14) Alle und jede übrige, ohne Aus'

«ahme aber sollen ihre Briefe nach von« ger Tax bezahlen, es wäre dann, daß einer oder anderer in Unfern Angelegen, heiten zu schreiben hatte, welchen Falls ein solcher sich sowohl wegen des Inhalts sokhaner von ihm weggeschickt werden sollenden Briefen, bey denen Control, leurs zu legttimiren, und nach Befinden, dieselbe stempeln zu lassen, als auch eben gedachten Controlleurs die an ihn ge« kommen- Briefe, wann diese Unsere ei. grne Sachen betreffen sollen, vorzuzei- gen, im Weigerungsfall aber von de« nenselben das Porto zu zahlen hat, von welcher Legirimation jedoch alle Votum er Seffionem hobln de Rache eMist blei­

ben, und ist dem, Uns von ihnen gelef- steten Pflichten nach, auf die in Unserr? Angelegenheiten abzulaffende Schreiben gesetzten Worte Herrschaftlich Glau­ben deyzumessen.

15) Sollen auch die berechnende Beamte und Dienere, wann sie ihre Rech» nungen nicht selbst ablegen, sondern solo che auf der Post anhero schicken, und durch jemand anders adlegen lassen, das Porto davon entrichten, in gleichens Fall,

16) das Porto wegen der Appella­tions-Acten, Memorialien mit ihren Amtsberichten und darauferfolgten Gra- tialien, auch andern privatos angehen­den Schriften von denenselben bezahlt werden, und damit nun

17) bey diesem allen keine Unter- schleife vorgrhen, so sollen die Rccepto- res in allen Colleges und Corporibus, und alle die so mit Convertir == und Ab­sendung derer im nächstvvrhergehendm §pho. benahmten Piecen zu thun haben, bey Zehn Rlhlr. Strafe treu verfahren, und auf jedwedes Couvert specisiciren, wie viel Stück darinnen befindlich, welche nach Unserer gnädigsten Verordnung be­zahlet werden müssen; wobcy nod) über# dem wann diese entweder ganz oder zum Theil hierunter manquiren sollten, dir Beamte auf ihre Pflicht dahin angewie­sen seyn sollen, sowohl hiervon an Un­sere Post-Deputation oder Post-Amt Anzeige zu thun, als auch vor ihre Per. son auf die an Uns oder Unsere Collegia ab - und zurückgehende Memorialia, Be­richte, Adä und andere privatos ange­hende Schriften, wen solches betrifft, zu verzeichnen, und jeden privatum zu B-, Zahlung des Porto hiervon anzuweisen, dieses auch auf die nächste Post-Station zu schicken.

£>e? Schlus folgt.

Gol--