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Färfll. Verordnung.
Von Gottes Gnaden Ludwig X. Land» graf zu Hessen rc. re.
Nachdeme Wir bishero mrdfäßig wahrgenommen, daß mehrere Borste!» hingen, Aufsätze und Bittschriften Unft» rer Unterthanen, sowvh! in Proceß- und Zerichklich - als in Gnaden- und andern Sachen, zeither eingelaufen, welche nicht nur von in Rechten unerfahrnrn Neben» schreibern, sondern auch von andern hierzu weder Beruf noch Kenntnis haben, den Personen verfertiget, und zumTheil Unverständlich, auch anzüglich abgefaßt Worden sind, dadurch aber nicht nur die Parthien in Schaden gebracht, sondern auch derselben Processe verfchleift, und überhaupt ntancherley Verwirrungen ver» Ursache zu werden pflegen; Wir sedoch dergleichen Unordnungen und Misbräuche ein für allemal abgefchaft, und Unsere deshalben bereits vorhin erlassene Gesetze und Verordnungen schlechterdings beob» achtet wissen wollen; als verordnen Wir hiermit aufs neue gnädigst, daß sich
i) Alle und jede Personen, welche nicht in der Anzahl der ordentlich aufge» nommenen Advocaten sind, des Procu» rirens und Schreibens in rechtlichen oder streitigen und gerichtlichen Sachen und Händel hinführo gänzlich enthalten, und keine Aüfsätze und Bittschriften, so recht» kiche Klagen und ParthiesacheN betreffen, oder Proresse veranlassen mögten, weder an Uns unmittelbar, noch Unsere Colle» gia iinreichen sollen, ehe solche nicht zuvor von einem Unserer hierzu verpflichte» ten AdvocatenUnterschriebenwvrden, als welche auch zugleich hiermit,;in Gemas, heit der in der Mitte liegenden VerorH nung vom 25. Nov. 1772. bey r Rthlr. Strafe wiederholt angewiesen werden ftderzeit am Schluß auf derMeite das
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conccpit oder revidit mit ihrem vollen I^amen beyzuseßen und zu bezeugen, im übrigen auch in Gemeindssachen, die vor» geschriebene Bescheinigungen und rejpek» tive Vollmachten, bey zRttzlr. Strafe, jedesmalen beyzulegen haben.
2) Wird auch noch insbesondere, und zwar bey Strafe von lO.Rlhlrn., sämtlichen Cauzleyverwandten und Amts- schreibern, wenn auch gleich-selbige in der Zahl der ordentlich aufgenommenen No» karien wären, das Suppliken - und Schriftknachea in aussergerichtlichen, und Gnadenfachrn, wie auch das desfallsia? Protocollireu, wenn ihnen nicht solches von Unfern Collegicn oder deren Direk» torrn, etwa in eilenden kernen Verzug leidenden , oder sonst besonder» Fällen ausdrücklich erlaubt worden ist, verboten, und überhaupt in dergleichen aussergerichtlichen . und Gnadensachen keine andere Aufsätze anzunehmen erlaubt, als Vie entweder ebenwohl von einem anae- nommenen ordentlichen Advocaten, Ge- richro schreibet, oder solchen Personen, Welchen etwa die Verfertigung der Memorialien, aus besondern Gnaden und' Ursachen zugelassen ist, unterschrieben, odervon solchen Eupplicanten eingereichr worden, von welchen man Vermutherr kann , daß sie selbige selbst gemacht, und dieses eigenhändig darauf bemerkt haben.
3?) Wenn Ver Concipient in Gna» densachen, wofern anders der Beweis nicht durch gerichtliche Hülfe herbeiqe» fchaft werden muß, die in der Bittschrift und Vorstellung angebrachte Sach - und Lhatumstande zu bescheinigen unterlaßt, soll nicht nur dir Schrift ihme sofort ohne Resolution wieder zurückgegeben und er in Drey Gulden Strafe genommen werden, sondern er auch noch überdies Schalten feyn, chne Kosten der Suppli»
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