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Beschlug der itn vorigen Stük abgebrochenen Färstl. Verordnung.
a) vor eine gerichtliche Verlegung nach Proportion
des Capital-Werths bis 100 fl. Alb.
fl. Capital - - i —
über »00 bis goofl. - • i 15
über zoQ bis 500 fl. - - 2 —
über 500 bis ivo fl. - - 3 —
über 1000 alle - - 4 --
welche in gleiche Theile zu vertheilen, dem Schultheiß aber auf dem Land- und in Städten dem Stadtschreiber vor Aufsatz und Einträgen ins Verlegungs-Proto» coll doppelte Portion zu geben ist.
b) Voreine Schazung zur gerichtlichen Subhastation eben so viel.
c) Vor summarische Vermögens-Scha» zungrn und Attestationen bey Re» reptions- Heiraths - und andern Suppliken nach Proportion der Summe, die Hälfte von vorstehen» der Taxe.
Drittens: Zu Güter-Schazung bey Erbvertheilungen, wenn keine förmliche gerichtliche Schazung von denen Interes» senken verlangt wird, und blos zur Pa« rification derer Looß - Zetteln erforder» lich, sind zu adhibiren, in Städten ein Raths - Deputats und Ackergefchworner, in Dörfern nehst Schultheiß ein Gerichts» schöff, welchen die ordnungsmäsige Diä» teil, bey allen vorbemeldten Gebühren aber das gestempelte Papier besonders zu zahlen.
Viertens: Werden alle Raths- und Gerichtsschöffen, wie auch Taxatores ausdrücklich auf ihre Pflichten angewie» sen, daß sie nicht, wie bishero geschehen, dir sehr unterschiedene Schazungen zu Hy»
potheken oder Verlegungen undjum Ver» kauf auf einerlei Fuß einrichten, sondern
zn Verlegungen
sollen die Hauß - Schäzer, äusser dem Grund und Boden, auch diejenige Theile des Hauses, welche dem Brand unter« worfen, falls nemlich der Darleiher mit dem zur Hypothek constituirten Hauß zu» frieden ist, in Anschlag bringen, gegen» falls aber und wenn der Creditor meh» rere Sicherheit, als die der Verwesung und Brand unterworfene Haußtheile verlangt, blos Grund und Boden, nebst dem, keiner Faulnuß, Brand und anderem Verderben ausgesetzten Mauerwerk, Gewölber , Brunnen , Feuer - Recht, Schild - und andere Gerechtigkeiten ta« xiren-
Die Feld-Schäzer aber die Grund- Stücke nach dem wahren Ertrag, bey regulärem Bau, ohne Rücksicht auf die zur Zeit der Schazung darinnen befindlichen Besserung, ausserordentlichen Cul- tur und Kosten - Aufwand, Planken, Cammer. Latten, Baumen, Häußgerre. so durch Zeit und Zufälle leicht abgehen,- anschlagen.
Fünftens: Bey Verkauf und Cub- hasiationen sollen die Hauß-Schäzerdie Gebäude nicht nach dem Ertrag der anfänglich neuen Baukosten, singulär pre» tieusen Einrichtung, sondern nach ihrer dermaligen Beschaffenheit mit Rücksicht auf die erforderliche Unterhaltung oder Reparatur überhaupt nach wahrem innerlichen allgemeinen Werth.
Die Feldschätzer hingegen die Grund- Stücke mit Rücksicht auf darinn befind- lichefrischeDung, Bau, daraufsiebende Früchte, Bäume, Zaun, Planken, Cam» mer-Lattenrc. nicht aber nach dem Kosten - Ertrag der Erbau - und Errichtung, sondern nach dem dermaligen Stand und wahrem


