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Befchlus

Ser im vorigen Stäk abgebrochenen Färstl. Verordnung.

2) Wird unter gleicher Strafe das Jagen und Schiesten in denen Waldun­gen während der unten festgesetzten Prunfft-Zeit gänzlich verboten.

3) Die Setz-Zeit soll den Loten May ihren Anfang nehmen und bis auf den Loten Junii einschließlich andaurtn.

4) Die Prunfft - Zeit soll den I5ten September anfangen und mit dem izten October einschließlich sich endigen.

5) Während der Setz- undPrunfft- Zeitsoll, äusser denen öffentlichen Land­straßen, Niemand unter keinerley Vor­wand in den Wald zu fahren, reiten oder gehen erlaubt seyn, und wer darwider handle» und dennoch solche betretten würde, und zwar der Fahrende mit ist. der Reitende oder Gehende mit 3° fr* K* desmalen bestraffet werden.

6) Denenjenigen, welche Aecker oder Wiesen in denen Waldungen liegen haben, soll zwar erlaubt seyn, zu Bau- Saat- und Erndte-Zeit durch den Wald zu fah- ren und zu gehen, jedoch sollen dieselbe die auf ihre Aecker und Wiesen gehende Haupt - Wege einhalten, auch keinen un- nöthigen Lermen und Geräusch machen, widrigenfalls aber gleich nächst vorheri- gen bestrafft werden.

7) Soll keiner Unserer Jagd und Forst - Bedienten sich unterstehen ohne Unser oder Unsers nachgesetzten Fürstli­chen Ober-ForstamtS Vorwiffen von Heeg - Setz- oder Prunfft-Zeit zu di. spenfiren, und derjenige, welcher sich solches dennoch pstichtvergessener Weife beygehen lassen würde, das erstemal mit so. Rthlr. ohnnachtässtger Straffe an- gesehen , das zweytemal aber cassirt werden*

Wornach sich jebermänniglich zu achten und vor Strafe und Schaden zu hüten hat. Signatum Darmstadt den itenJulii 1776*

Ludwig, Landgraf zu Hessen.

Zärstk. Verordnung.

Von Gottes Gnaden Ludwig, Land­graf zu Hessen rc. rc.

Nachdem« mehrmalen die beschwe­rende Anzeige geschehen, baß die Taxa- totes bey Abschätzung derer Häuser und Güter ihre Tag - Gebühren gegen den In­halt Unserer Proceß-Ordnung dergestalt hoch anfetzen und sich zahlen lassen, baß der arme Unterthan, besonders beyGeld- Aufnahmen aufs äusserste dadurch gravi- retwird, diesem Unwesen undMisdrauch aber ein vor allemal gesteuert werden soll: So verordnen und setzen Wir hier­mit gnadtgst, baß

Erstlich: Zu blofen Haus - Scha­tzungen bey Subhastationen und ande­rem Verkauf oder Erbvertheilungen, in denen Städten sowohl als Dörfern, nebst dem Schultheiß und zween Raths - oder Gerichts - Schöffen nur ein Zim­mer - und ein Maurer - Meister, die einen Riß und Ausmessung verstehen, und wegen ständiger Concurrenz mit de­nen übrigen Bau - Handwerkern deren Werth ohnehin wissen, adhibirt werden sollen, zumalen auch bey allen Schatzun­gen der Handwerker erste Kosten - Ertrag der neuen Arbeit nicht zum Grunde ge­legt werden kan, und in denen Städten vornemlich darauf zu sehen, daß die Raths-Deputati von Bau-Professionen seyn, oder felbsten gebauet, mithin von Baukosten Erfahrung habe», welchen dann folgende- zu zahlen ist:

a) Wans