Ausgabe 
18.8.1792
 
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Bo schlir s fctt.int vorigen Sräk abgebrochenen Zürstl. Verordnung.

6) Es sollen aber die Gange, so viel möglich, vermieden, und die Gemeinds- Angelegenheiten gelegenheirlich oder schriftlich besorget die unumgänglich rröthige Gänge hingegen von dem Bur« germeister oder Vorstehern, unter der alleinigen Direktion des Schultheisen be» sorgt oder dafern dieselben sich zu de» ren Besorgung entweder selbst nicht rüch. rig hielten, oder gehalten werden soll, len, dazu ein ausrichtsamer Gerichtsschöff bestellt und nach Umständen diesem der Bürgermeister oderein Vorsteher bei. gegeben werden; jedoch haben die Schul, theisen bei jeder Gelegenheit zu verhüten, daß zu einem Geschäfte nicht mehrere Per» fönen als nöthig ist, und wo einer genug ist, keine zwei oder mehrere gebraucht werden.

7) Und da bisher auch bemerkt wor­den, daß öfters die Schultheisen selbst sich wegen geringfügiger und solcher Ge» meinds == Angelegenheiten, die durch Bur« germeister und Vorsteher zu besorgen ge» wesen wären, Diäten angerechnet haben: so wird denselben solches hiermit ver» boten.

Ihr habt daher diese Verordnung den Euch anvertrauten Amts--Gemein» den, und in fpecie den Gerichtsschöffen und Orts- Vorständen zu ihrerNachricht bekannt zu machen, und auch selbst auf deren Beobachtung genau zu halten, und bey Adhör der Rechnungen alles bärge» gen anstoßende M'dermaas und Unge» bübr ohnnachlässig zu streichen, sofort nach Ablauf eines Jahrs über den Er» folg dieser neuen Einrichtung an Unsere Landes - Oeconomie - Deputation Bericht

zu erstatten, um nach Umständen bas Wei.' ter Nötige verfügen, und allenfalls mo- dificiren zu können. Darmstadt den 2, Iulii 1792.

Furfll. Verordnung.

Von Gottes Gnaden Ludwig, Land- graf zu festen rc. rc.

Nachdem Uns in mehrerem borge» kommen, daß verschicdne Unserer Fürsts. Diener ihre quartaliter zu beziehen ha» bende Geld- und Natural -- Besoldung auf mehrere künftige Monate und Jahre an Christen und Jaden, oft mit einem übermäsigen Nachlaß, zum voraus ver» handten und assigniren; dergleichen wu» cherliche den Dienst ohnehin entehrende Contracte aber nicht allein zu häufigen Processen Anlaß geben, sondern auch Lhä. tigkeit und Diensteifer hemmen, manche auch wohl gar, Amtstreue und Gerech» tigkeit selbst aufzuopfern, veranlassen; Wir jedoch diesem, so wohl Unserem Fürstl. Interesse als auch selbst Unsrer ge. samten Dienerschaft und Unterlhanen nicht anders als zum Schaden, Nach» kheil und Beschwerung gereichenden Be» nehmen, Gränzcn zu setzen für nökbig und nüzlich erachtet haben; als ordnen und setzen Wir hiermit, daß

i) keiner Unserer Fürstl. Diener, er seye, wer er wolle, fürderhin auf seine Geld - oder Natura!-Besoldung einige Anweisung oder Quittung auszustellen befugt seyn, vielmehr ein jeder sich des, sen schlechterdings enthalten, und keiner der Berechner derer Geld - und Natu» ral-Besoldungen weder dergleichen auf irgendeine Weise acceptiren, noch dem Inhaber und Cefiionario oder Afügnata- rio zu einiger $abl - und Lieferung dar» auf Hofnung machen soll.

2) im Fall einer oder der andere Fürsts. Diener dieser Unsrer höchsten

Ver-