Ausgabe 
14.4.1792
 
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Verfolg

-er m Stück XU. abgebrochenen Surfil, ^estendarmstadtifchen Brand- assecurarions-Ordnung.

Zwei und Vierzigstens.

Boshafte Brandstifter sind des Scha­densersatzes verlustig, doch auf vor­gängige Erkanntniß der

Obrigkeit.

In so ferne verdächtig seyn würbe, baß drr Eigenthümer aus boshaftem Vorsätze den Brand an seinen Gebäuden selbst gestiftet, oder andern Mitnachbarn ihre Gebäude angezündet, und dabei feine eigene Gebäude durch Brand verloren habe, und sich solches auch nach genauer Untersuchung in der That also erfinden würde; so ist derselbe neben dem, daß er als ein Mordbrenner behandelt und bestraft werden soll, des SchadenSersai tzeS auS der Drandcasse vor verlustig zu erklären. Dieweil aber solches alsdann Sicht Migehek, wenn auf den versicherten abgebrannten Gebäuden, eine öffentliche Hypotheke, ein Fidricommiß o der Lehens« Verbindung und dergleichen vorher schon gehaftet hat, auch oft weitläuftige Un» tersuchungen vorher gehen müssen, bevor «in solches Verbrechen offenbar wird, und die Obrigkeit darüber endlich erkennen kann, die Absicht der Gesellschaft aber mit dahin gehet:

daß die Gebäude so weit thunlich im ersten Jahre nach dem Brande wieder hergestellt sepn sollen;

so soll der Beitrag zu den auch auf diese verdächtige Art durch Brand ruinirten

Gebäuden, und deren Wiederherstellung, aleichwol geschehen, an des Orrs Obrig« feit Übermacht, und von selbiger, soweit

. Wir wollen aber, daß der Anschlag derjenigen Häuser, welche durch einiges Unserer Feuerordnung zuwiderlauffendeS Verschulden, oder Nachlässigkeit des. Ei. grnthumers, des MiethmannS, derIh, ngen oder anderer in Brand gekorbm jtnX) , von der Brandversicherungsqesta, schäft verguthet werbe. Es soll jedoch feit übermacht, und von selbiger, so welk httlung^drs Estandmen fiTÄ tr zurercht, zum Bau wieder verwendet Schulden kommen lassen, nach

und der Gesellschaft, auch an- derer Umständen mit empfindlicher Geld -

dem, ihr Recht aufbie aus dem Beitrag« Wieder erbaute Gebäude, dis zu gänziich untersucht und entschiedener Sache Vor­behalten bleiben.

. Drei und Vierzigstens. Gleich nach Dem Brande soll untersucht werden, wie er entstanden.

Gleich nach entstandenem Brande Haven daher Unftre Oberbramken odir diejenigen, denen es gebühret, die gt-' naueste Untersuchung vorzunehmen, wie der Brand entstanden, und wer sich et» was dabei zu Schulden kommen lasse», auch nach Befinden mit der Arretirunq der Schuldigen vorzugehen, und mit allm UniW«dechan Un^re Regierünqen den Bericht zn erstatten, welche darauf, nach vorher genügsam instruirrer Sache, sowol über den dolum nnd die Bestk<,» fung, asS auch darüber zu erkennen ha- ben, wie weit der Eigenthümer dadurch des Schadensersatzes sich verlusiig ge. macht, und dir Mitverunglüch'te an des. sen übriges Vernwgendie Entschädigung zu federn haben.

Vier und Vierzigstens. Feuerschäden, durch verschulden des Ei- genrhümers, der Geinigen, seiner LNietb- leure und anderer veranlasset, wer­den verguthet.

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