Ausgabe 
12.5.1792
 
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«ine «niesch-Kene S^tt.näperfon ir; eine nachtheilig- Lage getzzt, oder wohl gar entehrt bat, soll dafür nut Arrest bestraft, ünd , «ach Bünden, wenn besonders de. schweren de Umstände rintreten, aus Un» s^m Dienst beadschiedet werden.

1 Der Verfolg im nächsten Stuck.

Nachricht.

Nachdime Wiezur möglichsten D»r. beugung der wegen de« Hdlibandel«»Um Nauheim vergehn, Lenden UEschlL ssxS- SSSÄS» fuhr nicht gestraft, solches aber bei15 ff« Strafe der Forstbehörde anzeigen solle, wenn er aber sein 800s- Holz äusser Lan« des verkauft, um 30ff. . und wenneres imaand verkauft, um 5ff-f.fa?0.1!11 er anderes, als ihm auf die Salme nach Nauheim zu verkaufen erlaubtes Holz da. hin bringt, er von jedem Wagen voll Nicht nur 6st. und von jedem Karrn voll 4ff- Strafe bezahlen, sondern auch noch das Holz confiscirt und der Denunciant hrer vor j/itd erhalten sollen so befehlenWrr Euch hierdurch gnädigst, sämtliche Un« terthanen hiernach gemeffenst zu besche,. den, und hierüber pünktlich zu halten auch wie die Bekanntmachung geschehen, anbero zu berichten _

Ex fpectali refolnhone aerenniimi.

Zürstl. Hess. Oberforstamt daselbst, v. Langwerth. Nungesser.

Bekanntm-chunF r*ofi verschiedenen ; Sachen.

1) In Gemäshelt der Höchsten Öt* dre vom 2zten Januar a. e. werden alle diejenige, welche an das Löbliche zweite BatMon Regiments Landgraf, dessen

Casse ober Compagnien, für gelieferte Sachen, verrichtete Arbeiten, oder aus sonst einer Ursache etwas zu fordern ha- den mögten, hiermit öffentlich und mit der Warnung, daß fie sonst weiter damit nicht gehört- sondern auf immer von allem Anspruch ausgeschlossen werden [ol­len, vorgeladen, sich mit ihren habenden Forderungen längstens innerhalb 3 Wo­chen bey Unterschriebenen zu melden. ?u» gleich werden alle diejenige, welche ficy binnen der bestimmten Zeil nicht gerne!, det haben werden, mit ihren Ansprüchen auf immer abgewirsrn. Gegeben in der Garnison zu Giesen am iten Mai 1792.

Bataillons Gericht des zweiten Ba» taillons Regiments Landgraf, von Dreskp, <S Muller, Obrist. Auditeur.

2) In Gemasheit der Höchsten Or­dre vom 23ten Januar a. c. werden alle diejenige, welche an das Löbliche Leichte Infanterie-Bataillon, dessen Casseoder Compagnien, für gelieferte Sachen, ver­richtete Arbeiten, oder aus sonst einer Ursache etwas zu fordern haben mögten, hiermit öffentlich - und mit der War­nung, daß fie sonst weiter damit nicht ge­hört - sondern auf immer von allem An­spruch ausgeschlossen werben sollen, vyr- geladen, fich mit ihren habenden Forde, rungen längstens innerhalb 3 Wochen bei Unterschriebenen zu melden. Zugleich werden alle diejenige, welch« fich binnen der bestimmten Zeit nicht gemeldet haben werden, mit ihren Ansprüchen auf immer abgewiesen. Gegeben in der Garnison zu Giesen am itenMai 1792.

Bataillons Gericht des Leichten In­fanterie Bataillons.

Stsfch, GA. Müller, Kapitain. Auditeur.

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