Niedrrweifel am 4ten April 1792.
Gräflich Solmsische Renkei
k^nn. Folgender Vorsllsiag könnte das N<del abfietten, wenn Vie Pvtizey jedes
daselbst. -
Lor
ten um diese Zeil auch unbrauchbar, und da d>« Flüff und andre Gewässer mit Hs b b<dt sind i so kann gewöhnlich die Flamme ganz- um sich greifen , ehe man U>r durchMefchwwtigkeit Erahatt tbun
tel Hafer, «egen gleich haart Zahlung, und in 4, längstens 8 Tagen abzuholen, an den Meistbietenden verkauft werden.
2) Nachdem^ auf Mittwochen dm 2rtcn dieses Monats anderwet ter Termin zum öffentlichen Verstrich des dem dahre. sigen Burger und Schuhmacher Carl Christian Seltzer zustehenden Wohnhau» ses anveraumet worden; als können diese» mge, welche auf sochanes Wohnhaus mitzustreichen gesonnen sind, sich m dem anberaumten Termin Morgens früh um 0 Uhr auf dem oahtesigen Rathhaus em. finden und dem Verstrich beiwohnen. Gre» ßen den 5len April 1792.
FÜrstk. Hess. Oberamt daselbsten.
g) Mehrere Taufend Stück theils ältere theils neu? juristische Dissertakio. neu liegen bey mir einzeln zum Verkauf, das Alphabet zu 12 h. Liebhaber können sich nach Gefallen darunter aussuchen, auch einen geschriebenen Catalog darü» der einsehn. , ..
' Der erstt Band von Londorpri
publica, in Pergament mirrochem Titel, ist mir seit einiger Zeit verlohren; ich ersuche bett B sizzer um die Rückgabe.
Kriegerfche Buchhandlung.
Em Vorschlag, das Emfriefen^er wasser in den Srurmfässern zu ver» hindern.
n{g, Zuchthaus, oder Leibesstrafe, und vbne daß sich die Contrapenienten hier» unter eines Nachlasses zu getrosten Haden, geahndet werden.
Wornach sich also unterthänigst zu achten, und zu dem Ende diese Unsere Verordnung zu jedermanns Nachrcht und Nachachtung nicht allem öffentlich gewöhnlicher Weise, sondern auch von denen Kanzeln zu pubUciren ; 'nsoesonbre «der wird Unfern Beamten, Adlichen und andern Gerichts - Vorqesezten zur Pflicht gemacht, auf deren Belebung die fieisigstr Sorge zu tragen, auch die Schul- theisen und Orts-Vorstehere gemeffmsi anzuweisen, daß solche durch die Tag- und Nachtwachen ausforschen lassen, wo gehechelt werde, sodann besonders diese, niaen, von welchen eme Svrglosigk it hierunter zu befürchten stehet, theils selb, «en vlfitiren, theils visitiren lassen, und k fort ohne den mindesten Verzug aste Ordnungswidrige Fälle, sobald siesolche in Erfahrung bringen, bei Vermeidung scharfer Ahndung jedesmal bei Amt an- teigen. -Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift, und be,gedruckten Furstti- chen Insiegels. Darmstadt den io. De- ctraber 1791* -
( L. S.) Ludewig L.
Bekanntmachung von verschiedenen v • ■ ■ Sachen.
Menn bey starker anhaltender Kälte eine Feuersbrunst entsteht, so ist man wegen (es Wassers sehr oft in einer nicht geringen Verlegenheit, , Die Sturmfäs- Am i8ten dieses sollen in derhie- fer die zu diesem Endzweck beständig mit 6aen Rentei 40Achtel Gerste und;o Ach- Wasser angefüllt (epn sollten , sind zyge- - - - r -----*•—* froren- Die Brunnen sifld nicht fel*


