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Färstl. hessisches pof?« Reglement. Beschluß.

18) Sollen vorgedachte Bottenmei- sterey - Controlleurs jedesmal bey An» funft der Post auf denen Collegiis er» scheinen, in ihrer Gegenwart diePaquets von dem Bottenmeister eröffnen lassen, und Zusehen, ob keine verbotene Briefe darinnen enthalten, solchenfalls sie die» selbe hinwegzunehmen, und allhier zu Unserer Post - Deputation, zu Gießen aber an das Post-Amt zu liefern haben , von welcher erstem raüone der Bestrafung, sowohl des Aufgebers als des Botten» Meisters, der deshalben in regln seyn Wird, entweder Uns oder Unferm Fürst, liehen Geheimdenraths -Loilegicr weitere Relation erstattet werden kan; und wie ntin erwehnte Controlleurs nach ange» kommener Post auf denen Collegiis ge» genwärtiq seyn müssen, also verhältsichs bey der abgehenden, da sie bey Schlief« sung der Bottenmeisterey-Paquets sich gleichergestalt wieder einzufindcn und zu beobachjen Haden, daß in solche keine Privat-Briefe und andere Sachen mit eingepacket werden. Äusser diesen sollen sie, wann ihnen in denen Collegiis oder bey andern Personen, die sich zu legiti» miren haben, etwas, so Uusere Angele» genheiten betrifft, zu Gesicht kommt, ib« rer Und gethanen Pflichten nach, ver» schwiegen seyn, und endlich mit Stern» pelung der Briefe nicht nach Gunst oder Ansehen, sondern grade durch verfahren und genau obserairen, daß von denen» jenigen, welche in Unfern Affairrn schrei« den, und sythane Briefe stempeln zu las» sen angewiesen sind, in ihre Couverts« Triefe von unbefreiten Personen nicht mit «inschliessen, als welches hiermit, wie es ohne das dem bereits pudlicirten Prä­liminär Post- Reglement conform ist, nochmals nachdrücklich und bei Strafe «erboten wird.

19) Soll jedermann, insbesondere denen hiesigen Kärchern, Butrer-Füh­rern, Leinwands - Hüner- und andern Nictualien - Trägern in Unfern Landen mit Nachdruck und bey Zehen Nthlr. Strafe oder Confiscation derer bey sich führenden und tragenden Waaren (wo­von die eine HäUte Uns, die andre aber dem Anzeiger heimqefallen seyn soll,) auch allenfalls Jncarcexirung verboten seyn, verpittschirte Briefe hin- und her zu tragen. Und wie nun Unser Com» Mandant zu Gießen, desgleichen Unser hiesiges, auch andre Ober - und Aemtee solches unter keinerley Prätext zu dul, den, sondern über dieser Unserer gnädig» (len und ernstlichen Verordnung, sowohl nach alsvorhergegangeneRequisitiondes Postamts oder dessen auf denen übrigen Stationen sich befindenden Subalternen zu halten , die Zollbereiter auch auf de­nen Strassen hierauf scharf zu invigili» ren haben; also wird hiermit Unfern Beamten, die bishero mit ein - oder an­derer derer in diefem §pho. benahmten Gattung Leuten, fo aar ihre in Unfern eigenen uud Unfercr Unterthanen Sache erstattete Amtsderichte oder andere Schriften Unfern Collegiis eingefchickt, in fpecie alles Ernstes und bey Vermei» düng ohnausbleiblicher Strafe besohlen, sich ist Bestellung fothaner das Publicum concernirendcn, zum 6ft?rn wichtigen Piecen der bisherigen verbotenen Neben» Wege nicht mehr zu bedienen, sondern alles was an Uns und Unsere Collegia hier oder zu Giessen gehöret, an die zn dem Endereqlirte Post einliefern zu las» sm, dii dann vor die weitere Bestellung zu repondiren hak.

10) Soll künftig das gestempelte Pa, pier, welches bishero zu Beschwehrung des Felleisens mit der orbinarren reiten» den Post nacher Giessen gebracht worden, mit