Beschluß ©tr im vorigen Sräk abgebrochenen Härstl. Verordnung.
Gleichwie Wir es nun Unfern samt, lkchen Collegien zur eigenen Pflicht machen, auf diese Verordnung fest zu hakten- unv schlechterdings keine andere, als derselben gemas eingerichtete Vorstellungen und Aufsatze anzunehmen, als ist auch noch Unser weiterer gnädigster Befehl, an sämtliche Advocaten, Gerichtsschreiber und sonst hierzu besonders privilegirten Personen hiermit, daß sie denjenigen, welche ihren desfallsigen Beystand bedürfen, sich willfährig bezeigen, und sie mit übermässigen Gebühren und Anfor- derungen nicht übernehme«, sondernfich hierinnen Unserer Proeeß-Ordnung ge- mäs verhalten, und überhaupt dasjenige, was ihnen in Absicht der Unterschrift und Fertigung derer Memorialien in Unserer desfallsigen Verordnung vom 25.N0V. 1772, als welche hiermit aufs neuebestättigt wird, sonstetwa nochvor. geschrieben worden, genau beobachten sollen. Urkundlich Unsers hierauf gedruckten Fürst!, geheimen Znsiegels» Darmstadt den 18. Julii 1790.
Ad fpeciale Mandatum Serenißimi,
§ärstl. Verordnung.
Von Gottes Gnaden LuswigX« Land» graf zu festen rc. re.
Wir haben in Erfahrung gebracht, daß die Gerichts - und Centschössen sich bisher gegen ihre eigentliche Bestimmung zu viel mit der Verwaltung der Gemeinds» Revenüen bemeyget, und durch ihre Ei«. Mischung und Concurrenz bey dem Ge- meinds - Haushaltungs - und Rechnungswesen die Gemeinds-Kassen mit vieletz Diätttl belästiget haben r wohin,
gegen die Bürgermeister unb Gemeknbs- Vorsteher, welche doch neben den Schul- theisen die gemeine Haushaltung eigene- lich zu verwalken haben, es an Mehrern Orten fast nur dem Nahmen nach gewesen sind, und sich nach Willkühr der Schöffen lenken lasse« mustern
Gleichwie Wir nun den Misbräu- ehe« und Jnconvenienzie« hierunter für die Zukunft abgeholfen, und die Gerichts - wie auch Centschöffen in die GräM zen ihrer eigentlichen Bestimmung, ohne sie jedoch von Den gemeinen Berathschla- gungen gänzlich auszuschliesen, zurück gewiesen haben wollen; also haben Wir m verordnen für gut gefunden, daß
1) die Cent - und Gerichtsschösse«, welche eigentlich zur Aufsicht auf die Orts - und Feldpolizey , Rügen und Taxationen, wie auch zum Beisitz bei In- fpectronenin peinlichen Fällen; sodann in der hiesigen Obergrafschaft zu Währ. Masten bestimmt sind, sich künftig aller Einmischung in die Burgermeisterey-Ein. nahmen und Ausgaben, wie überhaupt der Administration der gemeinen Revenuen, und der dahin einschlagenden At- testakionen enthalten - dahingegen
' 2) die Bürgermeister die gemeine Einnahmen und Ausgaben — so wie überhaupt die Verwaltung der gemeine« Haushaltung unter der Dtrection der Orts-Schulthrisen, und unter der Con. troll der Vorsteher; oder wo diese, wie i« ein - uud andern Aemtern der Fall ist. fehlen, unter der Controll eines dazu be. stellten Gerichksschöffen zu besorgen- unv zu dem Ende zu allem beigezoqen werden, und alle Urkunden neben den Schultbei- ft« zu attestiren haben sollen.
Dtp Verfolg im nächsten Stük.
SMannt*


