Ausgabe 
3.11.1792
 
Einzelbild herunterladen

) !8Z (

forftn sowohl im 20 - alS cvnnivirten 24 fl. Fuß, in dieses tödlichen Craifes Lan, den, vom izten May a. c. anfangend, ausqegeben und angenommen werden so!» len, auch wie man sich, in Betreff derer Vas gehörige Gewicht nicht habenden Goldsorten, wegen Vergütung derer dar. an fehlenden Asse, zu verhalten habe; wo. bey jedermann ernstlich erinnert und ge* warnet wird, sich darnach genau zu de. messen, und bey schwerer Strafe und Ahndung darwider nicht zu handeln. -

2) Werden alle durch die Länge der Zeit sehr abgrschliffene, und durch straf, bare Feilung noch mehr verringerte Ko« niglrch französische Halde Laubtyaler von voriger Regierung, wovon das Stuck nach dem 24si. Fuß anstatt 1 st. 21 fr. 2 Pf. dermalen nur noch ist. I7^kr. Werth ist, hiermit von gedachtem rztenMay a. c. an, gänzlich verrufen und äusser Cours gesetzt. Hingegen

3) der Handclschaft frey gelassen, die ausländische Gold- und Silbersorten, . zum Behuf de^s auswärtigen Handels, als eine dlose Maare zu betrachten und zu benutzen, mithin über oder unter oben bemerktem gesetzlichen Werth, blos un. ter sich, nach cintrettenden Umständen im Wechsel - und Groshandel gelten zu las« sen; jedoch dergestalt, daß ihr unter schar, fer Ahndung verboten bleibe, solche über den in angezogener Valvations-Tabelle gesetzlich bestimmten Preiß in hiesigen Craifes Landen jemanden an Zahlungs» statt anzumuthen, oder aufzudringen; und da

4) ersagke Handelschaft aufdennieh« pesten Handelplätzen dieses löblichen Ober- rheinischen Crates sich , gegen die deut' liche Vorschrift des i2ten §phi derMünz- Verein vom 22t<n Zebr. 1765, auch denen

Ständischen! Edictenzuwidek, strafbarer- weise beygehen lassen, nicht denConven- tionsmäsigen 20 fl. Fuß überhaupt zum Maasstock in Handlungs - und besonders Wechsel-Geschäften anzunehmen, sonderrr demselben eigenmächtigerweise die Caroe tine ad allein zu subftttuiren, und dieser eine Schild - Louis d'or oder vr^ Laubthalerzuparificiren, ohnerachtttnoch dem damals valvirten Werth der C ykld- Louisd'or ad 8 fl. 50fr., diese per Stück 22 kr , und nach dem Werth eines Laub" thalers ad 2fl. 16 fr. vier solche Laubrha- ler 8 fr. weniger alS eine Caroline bstra» gen, vcrfolglich dadurch die in Wechsel» Geschäften ohnerfahrne Personen augen­scheinlich verkürzet, und diese fremde Gold - und Silbersorten vor den einhel* mischen., zu deren offenbarem Nachthech begünstiget, ja ohnschicklicherweise selbst zum Wechsel-Zahlungs-Maasstock un­tergeschoben worden; So solle diesem Un­fug nachdrucksamft gesteuert- und der Handelschaft in denen sämtlichen respectt- vcn Craifes Landen bey Vermeidung schwerer Geldstrafe und anderer Ahndung gcmeffenst und alles Ernstes andefoylen werden, Hessen sich für die Zukunf gänz­lich zu enthalten, hingegen aber in allen Wechsel-Geschäftenden Conventionstha- ler ä 2fl. per Stück, und alle übrige dar» nach ausgeprägte Geldforlen bis auf die 10 kr. Stück einschließlich, mithin ledig­lich den 20fl. Fuß zum Maaestock anju- nehmen, und künftig Gesetzmäsig beyzu« behalten.

Der Verfolg im nächsten Stük.

tTacbrtcfrt.

Es sind jemand zwei fremde Gänse auf den Hof gekomen. Der Eigenthü» mer, der sich diesfalls legitimiren fan, beliebe sich bei Ausgeber dieseszuwelden.

Gottes-