Ausgabe 
19.10.1839
 
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89.

ifoertifiemcntä zum Snferiren in dieses Blatt müssen, in der Woche, jedesmal bis längstens Freitags, Vormittags 9 Uhr, mit deutlicher Namensunkcrschrifl der Einsender, lediglich zur Notiz für die Expedition d. Bl., an dieselbe eingescnder werde«.

Frucht- und Victualieupreise zn Gießen vom 19. bis 26. October 1839.

Ffleischpreise

Maas

Korn

Hafer

Erbsen

Linsen

180

Pfd. 23 Lth. Ok. Roggenbrod

Ot. gemischtes Brod Wasserweck Müchbrod . .

Vierpreise.

ordinaires Bier . .

1 Pfd gutes Ochsenfleisch . .

1 Kuhfleisch

1 ,, Rindfleisch

1 Kalbfleisch

1 ,, Schweinefleisch. . . .

1 Dammelsteisch gemästet .

1 Wurst von pur L-chweinm 1 gemischte Wurst . . .

1 Bratwurst

1 Schwartemagen . . .

1 ,, geräucherter Speck . .

1 Schinken und Dörrfleisch 1 Nindsfett . . . . .

1 Hammelsfett . . . .

1 Schweineschmalz, ausze- lasteneS

1 desgl. unausgelassenes .

Maas Doppelbier ....

Marktpreise.

Maas Milch

Pfd. Butter

Handkäse

Eyer

Pfd. Waizenmebl . .

,, grob geschälte Gerste

« klein geschält!- Gerste

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| Städte.

GemäS

Waizen

Darmstadt . . .

^Gießen ....

Marburg am 6. Oktbr.

Wetzlar am 12. Oktbr.

das Malter das Malter auch

das Mölt der Scheflel^

Pf. 1 ff. 2001 200 10

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Polizeiliche Bekanntmachungen.

58) Durch die von vielen Gartenbesitzern auf den Böschungen der Gräben und Canäle der Entwäfferungsanstalt hiesiger Stadt gemachten Baumpflanzungen und anderen Anlagen wird nicht nur allein das städtische Eigenthum beeinträchtiget, sondern auch die Entwäfferüngs-Anstalt selbst in ihrem ferneren Bestände,, und zwar so gefährdet, daß bei längerer Andauer des durch jene Anlagen nach und nach herbeigeführten Ruins, das fragliche, für den Gesundheitszustand der Stadt Gießen so höchst wichtige und mit so großen Kosten errichtete Wasserwerk in wenigen Zähren völlig erneuert und in dieser Weise den Bewohnern hiesiger Stadt zu den ohnehin schon bedeuten­den Communallasten, neue, noch bedeutendere angcsonuen werden müßten.

Da ein solcher Zustand im öffentlichen Interesse nicht länger geduldet werden kann, so . er­gebt hierdurch die Aufforderung an alle Diejenigen, welche auf oder an den vorgedachtcn/Graben- böschuugen (wozu vom oberen Rande derselben nach den anstoßenden Gärten hin, eine weitere vier Fuß breite Grundfläche gehört) Pflanzungen irgend einer Art angelegt oder Zäune, Geländer u. dergl. angebracht haben, diese Anlagen binnen vier Wochen, von heute an gerechnet, zu ent« fernen, oder dagegen binnen vierzehn Tagen gegründeten Einwand vorzubringen, widrigenfalls