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ifoertifiemcntä zum Snferiren in dieses Blatt müssen, in der Woche, jedesmal bis längstens Freitags, Vormittags 9 Uhr, mit deutlicher Namensunkcrschrifl der Einsender, lediglich zur Notiz für die Expedition d. Bl., an dieselbe eingescnder werde«.
Frucht- und Victualieupreise zn Gießen vom 19. bis 26. October 1839.
Ffleischpreise
Maas
Korn
Hafer
Erbsen
Linsen
180
Pfd. 23 Lth. — Ok. Roggenbrod
Ot. gemischtes Brod „ Wasserweck „ Müchbrod . .
Vierpreise.
ordinaires Bier . .
1 Pfd gutes Ochsenfleisch . .
1 „ Kuhfleisch
1 ,, Rindfleisch
1 „ Kalbfleisch
1 ,, Schweinefleisch. . . .
1 „ Dammelsteisch gemästet .
1 „ Wurst von pur L-chweinm 1 „ gemischte Wurst . . .
1 „ Bratwurst
1 „ Schwartemagen . . .
1 ,, geräucherter Speck . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch 1 „ Nindsfett . . . . .
1 „ Hammelsfett . . . .
1 „ Schweineschmalz, ausze- lasteneS
1 „ desgl. unausgelassenes .
Maas Doppelbier ....
Marktpreise.
Maas Milch
Pfd. Butter
Handkäse
Eyer
Pfd. Waizenmebl . .
,, grob geschälte Gerste
« klein geschält!- Gerste
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20
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18
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| Städte.
GemäS
Waizen
Darmstadt . . .
^Gießen ....
Marburg am 6. Oktbr.
Wetzlar am 12. Oktbr.
das Malter das Malter auch
das Mölt der Scheflel^
Pf. 1 ff. 2001 — 200 10
— 8
90s 4
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Polizeiliche Bekanntmachungen.
58) Durch die von vielen Gartenbesitzern auf den Böschungen der Gräben und Canäle der Entwäfferungsanstalt hiesiger Stadt gemachten Baumpflanzungen und anderen Anlagen wird nicht nur allein das städtische Eigenthum beeinträchtiget, sondern auch die Entwäfferüngs-Anstalt selbst in ihrem ferneren Bestände,, und zwar so gefährdet, daß bei längerer Andauer des durch jene Anlagen nach und nach herbeigeführten Ruins, das fragliche, für den Gesundheitszustand der Stadt Gießen so höchst wichtige und mit so großen Kosten errichtete Wasserwerk in wenigen Zähren völlig erneuert und in dieser Weise den Bewohnern hiesiger Stadt zu den ohnehin schon bedeutenden Communallasten, neue, noch bedeutendere angcsonuen werden müßten.
Da ein solcher Zustand im öffentlichen Interesse nicht länger geduldet werden kann, so . ergebt hierdurch die Aufforderung an alle Diejenigen, welche auf oder an den vorgedachtcn/Graben- böschuugen (wozu vom oberen Rande derselben nach den anstoßenden Gärten hin, eine weitere vier Fuß breite Grundfläche gehört) Pflanzungen irgend einer Art angelegt oder Zäune, Geländer u. dergl. angebracht haben, diese Anlagen binnen vier Wochen, von heute an gerechnet, zu ent« fernen, oder dagegen binnen vierzehn Tagen gegründeten Einwand vorzubringen, widrigenfalls


