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Das Darlehn soll zurückbezahlt, die quittirte Obligation aber abhanden gekommen scyn; es werden daher Alle, welche aus irgend einem Grunde aus dieser Rechte ableiten, beziehungs­weise auf die oben erwähnten Immobilien An­sprüche bilden zu können glauben, hierdurch aus­gefordert, solche so gewiß binnen 6 Wochen gel­tend zu machen, als sonst der Eintrag in dem Hypothefenbuck, gelöscht werden wird und die verpfändeten Immobilien als freies Eigenthum der jetzigen Besitzer betrachtet werden sollen.

Gießen den 2. Mai 1839.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. Haberkorn.

772) Forderungen an den Nachlaß des Hein­rich Dams aus Hartung, gewesenen Dienstknechts des Herrn von Humbracht dahier, sind binnen 14 Tagen anzuzeigen, widrigenfalls der Nachlaß ohne Berücksichtigung derselben, an die Erben ab­gegeben werden wird.

Gießen den 11. Juni 1839.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

775) Die Wittwe des Johannes Eiff, nunmeh­rige Melchior Heußers Ehefrau zu Steinberg, will das von ihrem verstorbenen Ehemann her­rührende und mit demselben errungene Immobi­liarvermögen an ihre Kinder Ir. Ehe abtreten, die Theilzettel können indessen wegen mangelnder Eigenthumsurkunden und da der in dem Hypo­thekenbuch befindliche, über die von Johann Hein­rich Eiff, Müller zu Steinberg, mit seiner Ehe­frau unterm 31. Dezember 1783 bei Johann Wilhelm Will zu Gießen aufgenommenen 700 fl Darlehn erfolgte Eintrag noch ungelöscht ist, nicht bestätigt werden. Dieses Kapital soll abgetragen, die Schuldverschreibung aber verloren gegangen sein, weßhalb auf Antrag der Interessenten alle Diejenigen, welche irgend einen Rechtsanspruch an das von Johannes Eiff herrührende, und mit seiner Ehefrau erworbene, in der Gemarkung Watzenborn und Steinberg liegende Immobiliar­vermögen, oder irgend ein Recht aus der gedach­ten Schuldverschreibung zu vermeinen haben, hier­mit aufgefordert werden, ihre Rechte sogewiß binnen 6 Wochen, von heute an, dahier zu be­gründen, als sonst diese Pfandverschreibung für erloschen angesehen, der Eintrag im Hypotheken­buch gelöscht und die Theilzettel bestätigt werden.

Gießen den 7. Juni 1839.

Großh. Hess Landgericht. P l o ch.

790) Nachdem Großh. Hofgericht der Provinz Oberheffen über den bedeutend überschuldeten Nach­

laß des verstorbenen Großh. Universitäts-Canzlei- Secretärs Stein dahier, den förmlichen Concurs erkannt und den Unterzeichneten mit dessen Leitung beauftragt hat, so werden alle Diejeni­gen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde An­sprüche an denselben bilden zu können glauben, zu deren Liquidation und Geltendmachung etwai­ger Vorzugsrechte, resp. zum Versuch eines güt­lichen Arrangements dieser Debitsache, auf

Freitag den 6. September l. I., Vormittags 9 Uhr,

in Großh. Hofgerichts-Canzlei dahier, unter dem Rechtsnachtheile des stillschweigend eintretenden Ausschlusses von der Masse, andurch vorgeladen.

Gießen am 10. Juni 1839.

Von Commissionswegen Reitz,

Großh. Hofgerichts-Secretär.

Besondere Bekanntmachung.

785) Alle, welche für, am 25. Februar, 8. und 15. April d. I. in den städtischen Waldun­gen ersteigtes Holz die Zahlung noch zu leisten haben, werden hierdurch aufgefordert, ihre Schul­digkeit binnen 8 Tagen an die Stadtkasse abzu- führcn, weil sonst gegen die Säumigen mit dem vorgeschriebencn Erecutionsverfahren vorgegangen werden muß. In gleicher Weise wird an die Be­richtigung der Gelder für die am 5. Mai ver­steigten Reiser von den Bäumen an den Schoo- ren erinnert.

Gießen den 14. Juni 1839.

Der Stadtrechner

N e r n.

Versteigerungen.

539) Zum Zwecke der Berichtigung eines Kapitals soll auf Antrag des Gläubigers die dem Johannes Lepper gehörige Mühle bei Großen- buseck mit allem Zubehör als:

44L Haus, Scheuer, Stall, laufende Mahl- und Oelmühl- Werke an Joh. Pfaff, Fußmüller, 5 fr. Rauch- hahngeld den Herrn v. Buseck, Ist. Zins und 10fr. statt eines Huhns, d.GemeindeGroßenbuseck, 3Sr. 3Kpf. 2G. 2,8 Ms. Korn den Herrn v. Buseck und 3 fl. Wasserfallzins an Großherzogl. Obereinnehmerei Gießen

und folgende Güterstücke:

i||o 63» Ruhte vorm Schlierberg in den Lo­sern, an ihm selbst.